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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.10.2024 RU240036

October 4, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,572 words·~8 min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Winterthur vom 17. Juni 2024 (GV.2024.00122 / SB.2024.00185)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen ab dem 8. Mai 2024 (Eingang des Schlichtungsgesuchs) beim Friedensrichteramt Winterthur in einem Forderungsverfahren (Urk. 1). Mit Vorladung vom 10. Mai 2024 lud die Friedensrichterin die Parteien auf den 3. Juni 2024 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 13). Mit Anzeige vom 15. Mai 2024 wurde die Schlichtungsverhandlung aufgrund einer Terminkollision auf Seiten der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) auf den 14. Juni 2024 verschoben (Urk. 15). Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 (gleichentags beim Friedensrichteramt Winterthur eingegangen) beantragte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit der Begründung, es bestehe auf ihrer Seite eine Terminkollision, die Verschiebung der Verhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2024 (Urk. 16). Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Friedensrichterin das Verschiebungsgesuch ab, da diesem keine Urkunden beilägen, welche einen zureichenden Verschiebungsgrund im Sinne von Art. 135 ZPO belegten. Zudem sei das Verschiebungsgesuch verspätet gestellt worden, da sie – die Beklagte – die Verschiebungsanzeige am 21. Mai 2024 entgegengenommen habe. Ein Verschiebungsgesuch müsse umgehend gestellt werden (Urk. 17). Die Friedensrichterin gab dieses Schreiben am 7. Juni 2024 zur Post. Am 10. Juni 2024 wurde der Beklagten das Schreiben mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Gleichentags beauftragte die Beklagte die Post, die Abhol-/Aufbewahrungsfrist bis am 8. Juli 2024 zu verlängern. Die Beklagte nahm die Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs in der Folge am 5. Juli 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 17 S. 2). Zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Juni 2024 erschien einzig C._____ namens der Klägerin; die Beklagte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Prot. Vi S. 1). Mit Urteil vom 17. Juni 2024 erkannte die Friedensrichterin der Stadt Winterthur folgendermassen (Urk. 18 [= Urk. 22] S. 3): " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'509.00 nebst 5% Zins seit 14. Februar 2024 sowie CHF 74.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 14. März 2024) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 350.00 festgesetzt.

- 3 - 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und von der Klägerin bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 350.00 zu ersetzen. 4. Vom Verzicht der Klägerin auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtmittelbelehrung)." Die Beklagte nahm das Urteil am 24. Juni 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 18 letzte Seite). b) Innert Beschwerdefrist erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (gleichentags der Post übergeben) Einsprache gegen das Urteil des Friedensrichteramtes Winterthur vom 17. Juni 2024. Sie führte dazu aus, da sie arbeite, könne sie nicht immer freinehmen. Die Friedensrichterin habe ursprünglich als Termin den 3. Juni 2024 genannt. Für diesen Termin hätte sie frei nehmen können. Am 21. Mai 2024 habe sie von der Verschiebung der Verhandlung auf den 17. Juni 2024 erfahren. Diesen Termin habe sie nicht wahrnehmen können. Deshalb habe sie die Verschiebung des Termins verlangt. Leider sei dieser nicht akzeptiert worden. Von daher erhebe sie Einsprache (Urk. 21). c) Die Akten des Friedensrichteramtes Winterthur wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-20). d) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Beklagten ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel als "Einsprache" bezeichnet (Urk. 21). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Forderung von Fr. 1'509.– zusprechenden Entscheid ist – wie von der Friedensrichterin korrekt belehrt (Urk. 18 S. 3 Dispositivziffer 6) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelschrift der Beklagten wurde daher als Beschwerde entgegengenommen, was den Parteien mit Schreiben vom 26. Juli 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 24).

- 4 - 3. a) Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO sowohl einen kassatorischen als auch einen reformatorischen Entscheid erlassen (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 327 N 7 m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz Spruchreife annimmt, muss zwecks Prozessbeschleunigung zwingend reformatorisch entschieden werden (CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 327 N 8 m.w.H.). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat daher konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; siehe ferner auch BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). b) Vorliegend fehlt ein bezifferter Beschwerdeantrag der Beklagten (vgl. Urk. 21). Es bleibt im Beschwerdeverfahren unklar, in welcher Höhe sich die Beklagte damit einverstanden erklärt, der Klägerin für die Lieferung des … [Artikel] eine Zahlung zu leisten, oder ob sie die geforderte Summe vollständig bestreitet. Da sie sich in ihrer Beschwerdeschrift zudem nicht konkret mit den Erwägungen der Friedensrichterin im angefochtenen Urteil auseinandersetzt (Urk. 18 S. 2), ist es der beschliessenden Kammer auch nicht möglich, den Beschwerdeantrag der Beklagten auf diesem Weg zu bestimmen und zu berechnen. Mangels einer Bezifferung ist demnach auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten. Dazu kommt Folgendes:

- 5 - 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 m.w.H.). b) Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 21) nicht mit der Begründung der Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs im Schreiben der Friedensrichterin vom 7. Juni 2024 (Urk. 17) auseinander. Sie unterlässt es demnach auch, sich mit den Erwägungen der Friedensrichterin auseinanderzusetzen, gemäss welcher sie – die Beklagte – keine Urkunden eingereicht habe, welche einen zureichenden Verschiebungsgrund belegen könnten, und ihr Verschiebungsgesuch verspätet gestellt habe (Urk. 17; Urk. 18 S. 2 E. I). Auf die Beschwerde ist demnach auch mangels einer genügenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten. 5. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt es sich, Folgendes festzuhalten: Die Friedensrichterin wies im Schreiben an die Beklagte vom 7. Juni 2024 (Urk. 17) zu Recht darauf hin, dass ein Verschiebungsgesuch umgehend nach der Kenntnisnahme vom Verschiebungsgrund gestellt werden muss, und dass der Verschiebungsgrund mit geeigneten Mitteln belegt werden muss. Zudem hat die Vorladung ungeachtet eines Verschiebungsgesuchs Bestand, solange die Verschiebung nicht bewilligt wird. Eine Partei, die ein Verschiebungsgesuch stellt, darf sich bis zur Bewilligung des Gesuchs deshalb nicht darauf verlassen, dass der Termin verschoben wird. Wenn sie am festgesetzten Termin nicht erscheint, ohne sich nötigenfalls nach dem Schicksal des Gesuchs zu erkundigen, so treffen sie –

- 6 wenn das Gesuch wie hier zu Recht abgelehnt wurde – die Säumnisfolgen, auf welche die Friedensrichterin in der Vorladung zutreffend hingewiesen hat (vgl. KUKO ZPO-Weber, Art. 135 N 2, 6, sowie zur Vorladung Urk. 13). Der angefochtene Entscheid wäre somit auch bei einem Eintreten auf die Beschwerde nicht zu beanstanden. 6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 21 und 23/1-4, sowie an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Friedensrichteramt Winterthur zurück.

- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'509.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ib

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