Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 2. April 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., … Zürich, nämlich: 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. F._____, 5. G._____, 6. H._____, 7. I._____, 8. J._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Nachbarschaftsstreit / Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin Pflüger im Verfahren GV.2024.00017 Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 2. Februar 2024 (GV.2024.00017)
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- 3 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ein gegen die Beklagten gerichtetes Schlichtungsgesuch anhängig. Darin verlangte sie die Feststellung, dass die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. Dezember 2023 nicht statutengemäss einberufen worden und damit nichtig sei, sowie dass sämtliche dort gefassten Beschlüsse nichtig und aufzuheben seien (act. 5/1). Die Vorinstanz legte das Geschäft unter der Nummer GV.2024.00017 an. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um das Schlichtungsgesuch im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu verbessern (act. 5/4 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Klägerin an die Kammer und erhob rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 im vorinstanzlichen Verfahren Geschäfts- Nr. GV.2024.00017 (act. 2; die in der gleichen Eingabe erhobene Beschwerde betreffend Geschäfts-Nr. GV.2024.00002 wird im Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. RU240008 behandelt; zur Rechtzeitigkeit s. act. 5/5). Sie beantragt in der Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung; zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen, und sie stellt ein Ausstandsgesuch gegen die mit dem Verfahren vor Vorinstanz befasste Friedensrichterin Susann Pflüger. Im Nachgang und während noch laufender Rechtsmittelfrist ergänzte die Klägerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 4. März 2024 (Datum Poststempel), ohne neue Anträge zu stellen (act. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-7). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
- 4 droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEU- ENBERGER, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 135 N 5). 2.2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.3. Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Klägerin macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihr durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb ihr durch die Nachfristansetzung aktuell ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO drohen würde: Gegen den Abschreibungsentscheid, den die Vorinstanz erlassen würde, falls die Klägerin die Eingabe nicht korrigieren würde, stünde ihr wiederum ein Rechtsmittel zur Verfü-
- 5 gung. Mit dem Rechtsmittel zusammen können auch prozessleitende Verfügungen in Frage gestellt werden, welche die Vorinstanz im Verlaufe des Verfahrens getroffen hat und auf der die Säumnisfolge – hier in der Form, als die beanstandete und in der Folge nicht korrigierte Eingabe als nicht erfolgt gilt (vgl. act. 6 Dispositiv-Ziffer 1 i.f.) – letztlich beruht (vgl. OGer ZH RU240003 vom 7. März 2024 E. 3.3. mit Verweis auf OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019 E. 2., insb. E. 2.4. m.w.H). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten, weshalb auch auf den Antrag betreffend Anordnung der Vorladung nicht weiter einzugehen ist. 4. In Bezug auf das Ausstandsbegehren hat die Kammer bereits im Beschluss vom 7. März 2024 (Geschäfts-Nr. RU240003) festgehalten, dass sie für dessen Beurteilung nicht erstinstanzlich zuständig sei (OGer ZH RU240003 vom 7. März 2024 E. 5; vgl. § 127 lit. c GOG). Damit ist auch auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss unterliegt die Klägerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf CHF 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom 6. April 2021 E. 5.). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsbegehren der Klägerin gegen Friedensrichterin Susann Pflüger wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 2 und 7, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: