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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2020 RU200036

August 21, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,064 words·~5 min·6

Summary

Revision

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. August 2020

in Sachen

A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Revision Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Weiningen vom 9. Juli 2020 (GV.2020.00009)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 reichte der Revisionskläger [damals: Kläger] beim Friedensrichteramt Weiningen (Vorinstanz) gegen die Revisionsbeklagte [damals: Beklagte] ein Schlichtungsgesuch über Fr. 26'158.-nebst Zins etc. ein (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2020 schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 16), worauf das Verfahren mit Verfügung vom gleichen Tag abgeschrieben wurde (Urk. 17). b) Am 15. Mai 2020 reichte der Revisionskläger bei der Vorinstanz ein mit "Einspruch" überschriebenes Revisionsgesuch ein (Urk. 18, vgl. auch Urk. 22). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 setzte ihm die Vorinstanz eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe an, insbesondere zur Nennung eines Revisionsgrundes (Urk. 23). Am 24. Juni 2020 erfolgte eine weitere Eingabe des Revisionsklägers (Urk. 24). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch ab, auferlegte die Kosten von Fr. 300.-- dem Revisionskläger und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 25 = Urk. 27). c) Hiergegen erhob der Revisionskläger am 31. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 26 S. 1): "Ich beantrage die Aufhebung des Urteils der Verfügung vom 9.07.2020, Friedensrichteramt Weiningen, GV.2020.00009/" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Parteien hätten anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2020 einen Vergleich geschlossen, welcher auch vom Revisionskläger, damals anwaltlich vertreten, unterzeichnet worden sei. Der Kläger habe am 15. Mai 2020 ein Revisionsgesuch eingereicht. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 sei ihm eine Frist zur Verbesserung des Revisionsgesuchs angesetzt worden, insbesondere zur Nennung eines Revisionsgrundes (Urk. 23; in jener Verfügung wurde erwogen, es würden Angaben zum Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO fehlen, Urk. 23 S. 1). Innerhalb dieser Frist seien keine nachträglichen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel erbracht worden. Die eingebrachten Beanstandungsgründe (von der Vorinstanz wörtlich zitiert) seien offensichtlich unbegründet (Urk. 27 S. 1-3). c) Der Revisionskläger macht in seiner Beschwerde vorab geltend, es liege eine strafbare Handlung vor (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO), ebenso eine Arglist und Sittenwidrigkeit (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) (Urk. 26 S. 1). Damit will der Revisionskläger wohl sinngemäss geltend machen, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen liege doch ein Revisionsgrund vor. In der Beschwerde wird jedoch nicht dargelegt, worin eine solche Straftat (welche?) bestehen sollte; hierzu wird auch kein Strafverfahren genannt und schon gar nicht ein Entscheid, der eine Straftat feststellen würde. Ebenso wird nicht dargelegt, worin eine Arglist oder Sittenwidrigkeit bestehen sollte. Ohnehin war der Revisionskläger beim Abschluss des Vergleichs gemäss den diesbezüglich nicht beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen anwaltlich vertreten. d) Der Revisionskläger macht in seiner Beschwerde sodann unter dem Titel "Sachverhalt" zusammengefasst geltend, dass der Friedensrichter mit dem Vertreter (Ehemann) der Revisionsbeklagten allein, ohne Beisein des Revisionsklägers, Gespräche geführt habe, dass dieser als falscher Zeuge auf den Entscheid eingewirkt habe und dass zwischen diesem und dem Friedensrichter Verwandtschaft oder Freundschaft bestehe (Urk. 26 S. 2). Mit diesen Vorbringen macht der Revisionskläger sinngemäss einen Ausstandsgrund des Friedensrichters im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO geltend. Ob

- 4 diese Vorwürfe zutreffen, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, denn sie begründen keinen Revisionsgrund. Revision kann verlangen, wer nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel findet (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Alle Vorwürfe gegen den Friedensrichter waren dem Revisionskläger jedoch bereits beim Vergleichsabschluss am 13. Mai 2020 bekannt. Dass diese einen Willensmangel des – beim Vergleichsabschluss anwaltlich vertretenen – Revisionsklägers hervorgerufen hätten (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), wird in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Revisionsklägers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 26'158.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Revisionskläger zufolge seines Unterliegens, der Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'158.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, Datum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am:

Urteil vom 21. August 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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