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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2020 RU200017

May 7, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,136 words·~6 min·11

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand Friedensrichterin)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Christine von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 7. Mai 2020

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand Friedensrichterin) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 23. März 2020 (BV200005-I)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschwerde vom 12. März 2020 (Datum Poststempel 21. März 2020) gelangte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) an die Vorinstanz mit dem Antrag, es sei die am 12. März 2020 beim Friedensrichteramt C._____ zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) aufzuheben (Urk. 6/1). Da die zwischen den Parteien im Schlichtungsverfahren geschlossene Vereinbarung einen Widerrufsvorbehalt enthielt und die Beschwerde der Klägerin innert Widerrufsfrist erhoben wurde (vgl. Urk. 6/2/13), ging die Vorinstanz von einem Widerruf der Vereinbarung aus, was sie der Friedensrichterin mitteilte (Urk. 6/3 = Urk. 2). Sodann stellte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Friedensrichterin D._____ (Urk. 6/1 S. 2). Entsprechend setzte die Vorinstanz der Friedensrichterin mit Beschluss vom 23. März 2020 Frist an, um zum Ausstandsbegehren Stellung zu nehmen und sich insbesondere dazu zu äussern, ob sie die geltend gemachten Ausstandsgründe bestreiten würde (Urk. 2). Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 11. April 2020 (Datum Poststempel 14. April 2020) Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 23. März 2020 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1). 2.1. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen solche ist die Beschwerde – neben hier nicht einschlägigen, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll

- 3 nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). 2.2. Die Klägerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift zur Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Weder wird ein solcher behauptet, noch ist er offensichtlich. Auf die Beschwerde der Klägerin kann damit bereits mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht eingetreten werden. 3.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe die Vereinbarung vom 12. März 2020 nicht widerrufen müssen, da gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO alle Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, ohnehin aufzuheben und zu wiederholen seien, sofern dies eine Partei verlange (Urk. 1 S. 3 f.). Die Frage, ob die Klägerin die Vereinbarung gültig widerrufen hat oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren insofern nicht von Relevanz, als dereinst die zuständige Friedensrichterin darüber zu befinden haben wird, sollte das von der Klägerin gegen sie erhobene Ausstandsbegehren abgewiesen werden. Im Falle einer Gutheissung des Ausstandsbegehrens hätte die genannte Vereinbarung vom 12. März 2020 hingegen von vornherein keinen Bestand und es müsste eine Wiederholung der Schlichtungsverhandlung stattfinden. 3.2. Weiter stört sich die Klägerin daran, dass die Vorinstanz das Ausstandsverfahren als strittig bezeichnet habe, welche Beurteilung ohne Kenntnis der Vorakten und der Stellungnahme der Friedensrichterin unzulässig sei. Da die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 ZPO angewendet habe, ohne vorgängig zu klären, ob es sich um ein strittiges Ausstandsbegehren handle, habe sie Bundesrecht verletzt (Urk. 1 S. 4 f.). Die Klägerin geht auch diesbezüglich fehl. Die Vorinstanz hielt einzig fest, dass gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 127 lit. c GOG das Bezirksgericht über strittige Ausstandsbegehren zu befinden habe. Weil noch unklar sei, ob die Ausstandsgründe von der Friedensrichterin bestritten würden, sei ihr Frist zur Stellungnahme im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZPO anzusetzen (Urk. 2 E. 2). Dies hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. März 2020 denn auch getan und gleichzeitig die Vorakten beigezogen sowie die Prozessleitung an den Gerichtspräsidenten delegiert. Durch den angefochte-

- 4 nen Beschluss ist die Klägerin nicht beschwert bzw. erleidet sie dadurch keinen Nachteil, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre (Art. 59 Abs. 2 ZPO). 3. Die vorliegende Beschwerde der Klägerin erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4 Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Ausstandsgesuch in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-5 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche, arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'466.70.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber versandt am: am

Beschluss vom 7. Mai 2020 Erwägungen: 1. Mit Beschwerde vom 12. März 2020 (Datum Poststempel 21. März 2020) gelangte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) an die Vorinstanz mit dem Antrag, es sei die am 12. März 2020 beim Friedensrichteramt C._____ zwischen den Parteien g... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-5 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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