Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. P. Higi, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 24. Februar 2020 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung / Verstoss gegen das Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 4. Dezember 2019 (GV.2019.00526 / SB.2019.00523)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 27. November 2019 ging beim Friedensrichteramt 3 + 9 der Stadt Zürich (fortan Vorinstanz) unter dem Titel "Schlichtungsgesuch / Zivilklage vom 26. November 2019 Verstoss gegen das Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1" folgendes Schlichtungsbegehren von A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) ein, das sich gegen B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) richtet (act. 1): "Alle Kosten und Beträge aus der Vertragsentwicklung zu klären mit einer Abrechnung und die Kostenübernahme aller mit dem Geschäft zwischen der Stiftung C._____ der Stadt Zürich und der A._____ zu bereinigen. Die Kosten werden sich wohl um die 10'000.00 belaufen. Da hier noch Internetkosten von meinen Plattformen aufgelaufen sind, weil meine ganzen Recherchen und Belege in der Wohnung waren oder noch vorhanden sind. Dazu sind noch Verkaufsartikel (geschenkte) für den Flohmarkt in der Wohnung vorhanden, welche einen Wohlfahrtscharakter darstellen zur sozialen Verantwortung." 1.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch nicht ein (act. 7). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 4) Beschwerde mit folgendem "Rechtsbegehren" (act. 8 S. 2 oben): "Vollumfängliche Rehabilitierung der richterlichen Entscheidung und die Gutmachung in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Gesetzen im gesamten Verlauf der Verwaltungsentwicklung und der Pflichtverletzung in der Fürsorgepflicht sowie alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, Rechnungen, Betreibungen, Kosten der Altersversorgung von zirka CHF 4'000.00 im Monat ohne entsprechende Prüfung der Sachlage und der ärztlichen Prüfung über die Gesundheitslage von A._____. Diese ganze Angelegenheit unterstelle ich dem Gericht und denke, dass wir hier sicher einen Gedanken daran verlieren sollten." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schlichtungsgesuch im Wesentlichen aus, der Vertrag im Bereich Wohnen sei fälschlicherweise als befristeter Vertrag abgefasst worden. Es sei vergessen worden, diesen Vertrag "mit einem Gespräch zu einem unbefristeten (Vertrag) zu deklarieren". Aus dieser Situation seien nun enorme Kosten entstanden. Die Ursache der Kosten liege in einer Entscheidung der Stiftung C._____ der Stadt Zürich, welche dem Sozialhilfegesetz unterstehe. Die Missachtung dieser Bestimmungen führe zu einer Klage auf Wiedergutmachung an sie und andere Mieter. Sie stelle nun das Begehren einer Kostenübersichtsentwicklung und verlange die Abrechnung ihrer Mietzahlungen, der Kosten der Ausweisung, des Transports und der Lagerung sowie die Herausgabe der restlichen Wertsachen in der Wohnung und die Übernahme der weiteren Unterbringungskosten (act. 1). 3.2. Die Vorinstanz erwog, nachdem die Beschwerdeführerin am 19. November 2019 ordnungsgemäss durch das Stadtammannamt D._____ aus der 2.5 Zimmerwohnung an der E._____-Strasse ausgewiesen worden sei, handle es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um Ansprüche aus einem Mietverhältnis, womit das Friedensrichteramt der Kreise 3 und 9 sachlich nicht zuständig sei. Im Übrigen könne die Beschwerdegegnerin als Angestellte der Stiftung C._____ der Stadt Zürich für allfällige Schadenersatzforderungen nicht persönlich belangt werden. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin
- 4 der Beschwerdegegnerin geltend machen, womit das Friedensrichteramt der Kreise 3 und 9 auch örtlich nicht zuständig sei (act. 7 S. 2). 3.3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift aus, die Vorinstanz verweise auf die Ausweisung vom 19. November 2019, welche jedoch nicht geprüft worden sei. Diese Aussage sei somit nicht relevant und müsse einer neuen Entscheidung unterliegen. Die Vorinstanz verfüge, ohne auf den Fall einzutreten, so dass sich hier "keine klare und friedfertige Lösung" ergebe (act. 8 S. 2). Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das Ausweisungsverfahren auf ihr Schlichtungsgesuch nicht eingetreten sei. Was die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ausweisungsverfahren geltend zu machen versucht, erschliesst sich indes nicht. Sofern sie die Ausweisung an sich in Frage stellt, ist auf den Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2019 im Verfahren PF190048 zu verweisen, mit welchem auf ihre Beschwerde gegen das Ausweisungsurteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. September 2019 nicht eingetreten wurde. Folglich erfolgte die Ausweisung – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ordnungsgemäss gestützt auf ein rechtskräftiges Ausweisungsurteil. Eine Überprüfung dieses Entscheids ist damit weder angezeigt noch möglich. Ohnehin erfolgte der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht wegen des Ausweisungsverfahrens, sondern mit der Begründung, dass mit dem Schlichtungsgesuch mietrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. So legt sie nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie mit ihrem Schlichtungsgesuch Ansprüche aus einem Mietverhältnis geltend mache. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. So sei die "Aufsichtsfunktion" während der Räumung, dem Abtransport sowie der Einlagerung nicht fachlich protokolliert worden und die Wohnung sei ohne Abnahmeprotokoll verschlossen worden. Zudem fehlten Abrechnungen und der Stromverbrauch sei vom Hauswart nicht pünktlich dokumentiert worden (act. 8). Diese Ausführungen erfolgen nicht nur losgelöst vom vorinstanzlichen
- 5 - Entscheid, sondern wären im Beschwerdeverfahren auch neu und damit unbeachtlich (vgl. hiervor E. 2). 3.4. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerdebegründung selbst den bei einer Laiin wie der Beschwerdeführerin herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege (act. 8 S. 2) ist damit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Friedensrichteramt 3 + 9 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
Beschluss vom 24. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Friedensrichteramt 3 + 9 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...