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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2020 RU190071

February 18, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,676 words·~8 min·6

Summary

Persönlichkeitsverletzung / Sistierung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190071-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 18. Februar 2020 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B1._____ in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Konkursamt Altstetten-Zürich,

betreffend Persönlichkeitsverletzung / Sistierung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 12. Dezember 2019 (GV.2019.00505)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Die C._____ GmbH betrieb die damalige B2._____ für einen Betrag von einigen hundert Franken. Die Schuldnerin wehrte sich dagegen mit einer nicht mehr ganz leicht zu überblickenden Anzahl von Anträgen und Verfahren. Unmittelbar vor der Konkursverhandlung änderte die Schuldnerin ihre Firma und hiess neu B1._____, anlehnend an A._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Gläubigerin sowie Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens D._____ und der entsprechenden Domain B1._____.com (vgl. act. 7/2/3 sowie OGer ZH PS190123 vom 30. August 2019). 1.2. Am 8. August 2019 wurde über die B1._____, vormals: B2._____ (nachfolgend Beklagte) der Konkurs eröffnet (vgl. act. 7/3). Am 17. November 2019 stellte A._____ (nachfolgend Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Anträgen (vgl. act. 7/1): Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu befehlen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Gesellschaft in einen anderen Firmennamen als B1._____ zu umfirmieren. Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu befehlen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Domain-Namen B1._____.ch auf den Kläger zu übertragen. Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, unter dem Kennzeichen B1._____ als Hauptbestandteil im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz aufzutreten (einschliesslich unter Domain-Namen mit dem Kennzeichen B1._____ als Hauptbestandteil) und/oder B1._____ als Hauptbestandteil im geschäftlichen Verkehr (einschliesslich unter Domain-Namen mit dem Kennzeichen B1._____ als Hauptbestandteil) in der Schweiz zu benutzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

- 3 - 1.3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 sistierte der Friedensrichter das Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG bis zum Abschluss des Konkursverfahrens der Beklagten und nahm die Ladung für die auf den 19. Dezember 2019 angesetzte Schlichtungsverhandlung ab (vgl. act. 3). Gegen den Sistierungsentscheid erhob der Kläger am 18. Dezember 2019 rechtzeitig Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO und stellte unter Verweis auf Art. 207 Abs. 4 SchKG folgende Anträge (vgl. act. 2 und 4B): 1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes sei aufzuheben. 2. Es sei dem Friedensrichteramt zu befehlen, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Schlichtungsverhandlung durchzuführen. 3. Es sei dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu befehlen, zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Innert mit Verfügung vom 28. Januar 2020 angesetzten Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (vgl. act. 9-10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Konkurseröffnung bewirkt, dass mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse (Art. 207 Abs. 4 SchKG). Die Einstellung eines Zivilprozesses setzt voraus, dass die Masse vom Verfahrensausgang betroffen ist. Ein Urteil im betreffenden Verfahren muss in dem Sinne Auswirkungen auf die Masse haben, als die Passiven vergrössert oder die Aktiven vermindert werden können (vgl. BSK SchKG-Wohlfahrt/Meyer, 2. Aufl. 2010, Art. 207 N 9). Art. 207 SchKG bezieht sich nur auf Zivilprozesse, die bei Konkurseröffnung bereits hängig sind. Soweit indes höchstpersönliche Rechte Prozessgegenstand bil-

- 4 den, kann für einen nach Konkurseröffnung eingeleiteten Zivilprozess nichts anderes gelten, als es gemäss Art. 207 Abs. 4 SchKG gelten würde, wäre das Verfahren bei Konkurseröffnung hängig gewesen: Infolge der besonders persönlichen Natur sind solche Prozesse weiterzuführen. 2.2. Der Kläger ersucht um Schutz seiner Persönlichkeit; die schikanöse Massnahme der Beklagten soll rückgängig gemacht werden. Ein gutheissendes Urteil hätte keine direkten Auswirkungen auf die Konkursmasse: Die Umfirmierung, die Domain-Übertragung sowie das Verbot zur Benützung des Kennzeichens würden weder die Passiven der Beklagten vergrössern noch ihre Aktiven vermindern. Damit gelangt Art. 207 Abs. 1 SchKG hier schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung. Daran ändert nichts, dass ein gutheissendes Urteil für den Beklagten allenfalls indirekt finanzielle Auswirkungen hätte, etwa in Form von Gebühren für die Umfirmierung, da selbst Prozesse über Schadenersatzansprüche infolge Persönlichkeitsverletzungen gemäss Art. 207 Abs. 4 SchKG nicht zu sistieren sind. Im Ergebnis hat die Vorinstanz ihr Verfahren zu Unrecht sistiert; in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Antrags ist Ziff. 1 der Verfügung vom 12. Dezember 2019 ersatzlos aufzuheben. 2.3. Der Kläger verlangt die Anweisung an den Friedensrichter, er solle die Verhandlung innert 10 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils durchführen. Gemäss der Ordnungsvorschrift von Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Schlichtungsgesuchs stattzufinden. Nach Eingang des Gesuchs am 18. November 2019 lud der Friedensrichter die Parteien gleichentags für eine Verhandlung am 19. Dezember 2019 vor (vgl. act. 7/1 und 7/4). Es besteht kein Grund zur Annahme, der Friedensrichter werde nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils nicht innerhalb von zwei Monaten einen neuen Verhandlungstermin ansetzen. Es ist mit anderen Worten keine Rechtsverzögerung zu befürchten. Somit erweist sich die Anweisung zur Durchführung der Verhandlung innert einer bestimmten Frist als nicht notwendig. Der zweite klägerische Antrag ist abzuweisen. 2.4. Gemäss Kläger soll dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten (das Konkursamt Altstetten-Zürich, vgl. act. 2 S. 3) befohlen werden, zur Schlichtungsver-

- 5 handlung zu erscheinen. Hier fehlt jedoch eine Grundlage, gestützt auf welche eine solche Verpflichtung angeordnet werden könnte. Art. 204 Abs. 1 und 2 sowie Art. 206 Abs. 2 ZPO halten lediglich fest, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen, sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen können und der Friedensrichter bei Säumnis der beklagten Partei die Klagebewilligung erteilt. Der dritte Antrag des Klägers ist demnach ebenfalls abzuweisen. 3. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Im Schlichtungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 12. Dezember 2019 ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegnerin persönlich, an das Konkursamt Altstetten-Zürich sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am: 18. Februar 2020

Urteil vom 18. Februar 2020 1. 1.1. Die C._____ GmbH betrieb die damalige B2._____ für einen Betrag von einigen hundert Franken. Die Schuldnerin wehrte sich dagegen mit einer nicht mehr ganz leicht zu überblickenden Anzahl von Anträgen und Verfahren. Unmittelbar vor der Konkursverh... 1.2. Am 8. August 2019 wurde über die B1._____, vormals: B2._____ (nachfolgend Beklagte) der Konkurs eröffnet (vgl. act. 7/3). Am 17. November 2019 stellte A._____ (nachfolgend Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, ein Schlic... 1.3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 sistierte der Friedensrichter das Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG bis zum Abschluss des Konkursverfahrens der Beklagten und nahm die Ladung für die auf den 19. Dezember 2019 angesetzte ... Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Innert mit Verfügung vom 28. Januar 2020 angesetzten Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (vgl. act. 9-10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Konkurseröffnung bewirkt, dass mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf ... 2.2. Der Kläger ersucht um Schutz seiner Persönlichkeit; die schikanöse Massnahme der Beklagten soll rückgängig gemacht werden. Ein gutheissendes Urteil hätte keine direkten Auswirkungen auf die Konkursmasse: Die Umfirmierung, die Domain-Übertragung s... 2.3. Der Kläger verlangt die Anweisung an den Friedensrichter, er solle die Verhandlung innert 10 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils durchführen. Gemäss der Ordnungsvorschrift von Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung innert... 2.4. Gemäss Kläger soll dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten (das Konkursamt Altstetten-Zürich, vgl. act. 2 S. 3) befohlen werden, zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Hier fehlt jedoch eine Grundlage, gestützt auf welche eine solche Verpfli... 3. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 12. Dezember 2019 ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegnerin persönlich, an das Konkursamt Altstetten-Zürich sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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