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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.11.2019 RU190066

November 25, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·665 words·~3 min·7

Summary

Forderung / Schlichtungsverhandlung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190066-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 25. November 2019 in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung / Schlichtungsverhandlung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Volketswil vom 7. November 2019 (GV.2019.00083)

- 2 - Erwägungen:

1. Gestützt auf das Schlichtungsgesuch vom 5. November 2019 (act. 6/3) forderte das Friedensrichteramt Volketswil mit Verfügung vom 7. November 2019 die B._____ AG (Klägerin) auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 250.00 zu leisten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 5 Dispositiv Ziffer 1). Diese Verfügung focht A._____ (Beklagter) mit Beschwerde an und beantragte (act. 2): "Das Gesuch der Klägerin vom 6. November 2019 zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Klägerin". 2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei privater Beistand des Verbeiständeten C._____ (selig) gewesen. Mit dem Tod des Verbeiständeten ende die Beistandschaft. Für Forderungen des Verstorbenen seien einzig die Erben zuständig – in diesem Fall der Stiefsohn –, sofern das Erbe nicht ausgeschlagen werde. Er könne für die gegenüber C._____ erbrachten ärztlichen Leistungen nicht belangt werden. Er sehe sich deshalb gezwungen, gegen das ungerechtfertigte Schlichtungsverfahren Beschwerde zu erheben und seine Aufwendungen diesbezüglich auf dem Rechtsweg einzufordern. Er habe Aufwendungen und Auslagen im Umfang von Fr. 500.– gehabt, welche er hiermit geltend mache (act. 2). 3. Gegenstand der Beschwerde können nur die in der Verfügung vom 7. November 2019 getroffenen Anordnungen sein und zwar nur insoweit, als der Beschwerdeführer davon betroffen ist. Mit seinen Vorbringen machte A._____ geltend, es sei kein Schlichtungsverfahren gegen ihn durchzuführen. Darüber wurde in der Verfügung vom 7. November 2019 nicht entschieden. Bevor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird, muss der Kostenvorschuss von der Klägerin geleistet werden. Ob das Friedenrichteramt auf das Schlichtungsgesuch eintritt, hat sie mit der Fristansetzung zur Leistung

- 3 des Kostenvorschusses noch nicht entschieden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Seine vor Obergericht verlangte "Umtriebsentschädigung" von Fr. 500.– hat er vor dem Friedensrichteramt – sei es als Hauptoder als Widerklage – gegen die Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 4. Zu bemerken ist, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Schlichtungsverhandlung nicht wehren kann. Es wird ihm empfohlen, an der Schlichtungsverhandlung und – falls durchgeführt – der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort seine Einwände vorzubringen. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Volketswil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 759.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 25. November 2019

Beschluss vom 25. November 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Volketswil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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