Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2019 RU190015

March 19, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·617 words·~3 min·8

Summary

Forderung (Kostenvorschuss)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 19. März 2019

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Kloten vom 26. Februar 2019 (GV.2019.00035)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 setzte das Friedensrichteramt der Stadt Kloten (fortan Vorinstanz) der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 65.– in einem von ihr gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) anhängig gemachten Schlichtungsverfahren an (Urk. 2). 2. Mit Eingabe vom 1. März 2019 erhob die Beklagte gegen die Verfügung vom 26. Februar 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren nicht weiterzuführen (Urk. 1). 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung der Klägerin einen Kostenvorschuss für das von ihr eingeleitete Schlichtungsverfahren auferlegt. Der Friedensrichter kam zum Schluss, dass die klagende Partei ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 44.– eingereicht habe. Aufgrund dieses Streitwerts sei mit mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 250.– zu rechnen. Dafür sei ein Vorschuss zu leisten (Urk. 2). Die Beklagte ist durch diese Kostenauflage an die Klägerin nicht beschwert bzw. erleidet dadurch keinen Nachteil. Soweit sie mit ihrer Beschwerde die Beendigung des Schlichtungsverfahrens anstrebt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Schweizerische Bundesverfassung jedermann einen Anspruch garantiert, Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde beurteilen zu lassen (sog. Rechtsweggarantie, Art. 29a BV). 4. Die vorliegende Beschwerde der Beklagten erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 5. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber versandt am: sf

Beschluss vom 19. März 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU190015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2019 RU190015 — Swissrulings