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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.05.2019 RU190013

May 14, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,135 words·~6 min·8

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Mai 2019

in Sachen

A._____, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin

gegen

B._____, Beklagter, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde und Revision gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 23. Januar 2019 (GV.2018.00378 / SB.2019.00033)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, in einem arbeitsrechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 23. Januar 2019 zog die Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin) ihre Klage zurück (Urk. 17 S. 2). Gleichentags verfügte die Friedensrichterin das Folgende (Urk. 12 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)"

b) Die Klägerin erhob hierorts mit Eingabe vom 19. Februar 2019 Beschwerde gegen die obgenannte Verfügung. Zudem verlangte sie die Revision der entsprechenden Verfügung (Urk. 15). 2. a) Die Friedensrichterin hat das Verfahren im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Diese Abschreibungsverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder mit Berufung noch mit Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung angefochten werden. Der Klagerückzug hat zwar wie der Vergleich und die Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Klagerückzugs ist die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGer 5A_652/2018 vom 12. Dezember 2018, E. 1.1.1 m.w.H.).

- 3 - Wie die Friedensrichterin in ihrer Verfügung in Dispositivziffer 3 somit zu Recht erwähnte, hat die Anfechtung des Klagerückzugs mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO, Urk. 12 S. 2). b) Das Revisionsgesuch ist bei demjenigen Gericht einzureichen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Genau genommen enthält das Gesetz damit für den Revisionsgrund der Unwirksamkeit des Klagerückzugs (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) keine Zuständigkeitsnorm, denn beim Klagerückzug gibt es gerade keinen (letzten) gerichtlichen Entscheid in der Sache (der Klagerückzug ersetzt den Entscheid über die Sache; vgl. Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgesuch ist daher bei derjenigen Instanz einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhandelt wurde und in der Folge der Klagerückzug erfolgte (BK ZPO-Sterchi Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20), vorliegend somit beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8. Auf das durch die Klägerin beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Das Obergericht ist zur Behandlung des Revisionsgesuchs der Klägerin sachlich nicht zuständig. 3. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). Mit Beschwerde kann einzig der in einem Abschreibungsentscheid nach Art. 241 ZPO enthaltene Kostenpunkt angefochten werden (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134 in fine). Der Klägerin wurden in der angefochtenen Verfügung hingegen keine Kosten auferlegt. Ihr ist deshalb diesbezüglich durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_562%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-III-133%3Ade&number_of_ranks=0#page133

- 4 - 4. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Klägerin ist zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagten (fortan Beklagter) mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das zweitinstanzliche Verfahren war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Klägerin für dieses die von ihr beantragte Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 18 S. 1 f.) nicht bewilligt werden kann. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 4. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15 und Urk. 18 S. 1 f., sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'427.38. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz

Beschluss vom 14. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 4. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15 und Urk. 18 S. 1 f., sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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