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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2019 RU180081

March 20, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,060 words·~5 min·8

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180081-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 20. März 2019

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 20. November 2018 (GV.2018.00204)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 (Eingang: 2. Juli 2018) stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderungsklage über Fr. 217'015.– (Urk. 1). Eingeklagt wurden "Anwalts- + Krankentaggeldschaden + Ao Aufwand + Konventionalstrafe" (Urk. 1 S. 2). Aus dem beigelegten und von Hand glossierten Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2018 ergibt sich, dass hinter der Klägerin die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Vertreterin der Klägerin aufgenommene und der Kammer aus diversen Verfahren bekannte B._____ steht (Urk. 1, angehefteter Zahlungsbefehl). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 950.– (Urk. 2). Mit Verfügung vom 20. November 2018 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine siebentägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (Urk. 8). Gegen diese Verfügung erhob die Vertreterin der Klägerin Beschwerde, welche unter der Geschäftsnummer RU180074-O bei der Kammer hängig ist. b) Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 trat die Vorinstanz auf die Klage der Klägerin nicht ein, da innert Frist weder der Kostenvorschuss von Fr. 950.– für das Schlichtungsverfahren geleistet noch ein Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht worden sei. Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin überdies die Gerichtsgebühr und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 9 = Urk. 13). 2. a) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018, zur Post gegeben am 28. Dezember 2018, reichte B._____ für die Klägerin unter Beilage einer vom 1. Januar 2010 datierenden, angeblich von D._____ unterschriebenen Vollmacht (Urk. 19) eine mit "Beschwerde Direktion, Einschreiben Friedensrichter Winterthur" überschriebene Eingabe ein, wobei sie die Verfügung vom 4. Dezember 2018 beilegte (Urk. 12 und Urk. 13). Zwar ist das Obergericht lediglich unter dem Titel "KOPIE" als Empfänger aufgeführt bzw. angekreuzt. Dennoch wurde aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung als Beschwerde auf dem Umschlag (vgl. Urk. 12, angehefteter Umschlag) der Eingabe vom 19. Dezember 2018 und des Bezugs auf die

- 3 beigelegte Verfügung vom 4. Dezember 2018 das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt, zumal aus dem Inhalt der Eingabe klar hervorgeht, dass B._____ als Vertreterin der "A._____" ein Rechtsmittel ergreifen will (Urk. 12). b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11, inkl. nachgereichte Vi-Urk. 12, vgl. Urk. 21). 3. Wie bereits in diversen anderen am Obergericht behandelten Prozessen mit B._____ als Vertreterin stellt sich auch im vorliegenden Verfahren vor allem das Problem, dass die Partei, in deren Namen gehandelt wird ("A._____"), so nicht bekannt ist. Im Handelsregister ist jedenfalls keine Unternehmung unter der entsprechenden Firma verzeichnet. Im Rahmen anderer Prozesse hielt B._____ fest, dass es sich bei der "A._____" nicht um eine Einzelunternehmung handle (PS190008-O, Erw. 3). In verschiedenen Verfahren machte die Vertreterin der Klägerin geltend, es handle sich um eine "Ausland-offshore-Firma, ohne Pflicht zum Eintrag ins CH HReg". Damit die Klägerin jedoch in der Schweiz Rechte ausüben könnte, müsste jemand - wohl am ehesten B._____ - nachweisen, dass sie existiert, nach in- oder ausländischem Recht. Ferner müsste nachgewiesen werden, dass D._____ für dieses Gebilde unterschriftsberechtigt ist und B._____ eine gültige Vollmacht ausstellen kann. Diesen Nachweis hat das Obergericht bereits mehrmals vergeblich verlangt, ebenso wie das mit einer Beschwerde befasste Bezirksgericht (vgl. hierzu PS190008-O, Erw. 3 a.E.). Ebenfalls wurde der Vertreterin der Klägerin bereits mehrfach erläutert, dass ihre Vollmacht nicht genügend sei (vgl. hierzu ausführlich PS190008-O, Erw. 3 a.E.). Aufgrund der mehrfachen Aufforderung in verschiedenen anderen Verfahren ist es gerichtsnotorisch, dass entsprechende Nachweise nicht erbracht werden, und es ist sogleich auf die Beschwerde der angeblichen Klägerin nicht einzutreten. 4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da unklar ist, ob es eine "A._____" mit Rechtspersönlichkeit gibt und ebensowenig nachgewiesen ist, ob B._____ rechtsgültig für sie handeln kann. Bei dieser Sach- und

- 4 - Rechtslage ist inhaltlich auf die Beschwerde und die darin enthaltenen Rügen nicht mehr näher einzugehen. 5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Da unklar ist, ob es eine "A._____" überhaupt gibt, können dieser keine Kosten auferlegt werden. Da hingegen B._____ als Vertreterin auftritt, sind ihr persönlich die Kosten aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 GebV OG in Verbindung § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ persönlich auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von OG-Urk. 12, und an B._____ persönlich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 217'015.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am

Beschluss vom 20. März 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ persönlich auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von OG-Urk. 12, und an B._____ persönlich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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