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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.12.2018 RU180067

December 5, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·914 words·~5 min·8

Summary

Forderung (Kostenfolgen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Neerach vom 29. Oktober 2018 (Geschäfts-Nr.09/18)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 30. August 2018 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Neerach (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 250.-zuzüglich Zins und Betreibungskosten ein (Urk. 1). Am 23. Oktober 2018 teilte der Kläger mittels einer WhatsApp-Nachricht der Vorinstanz den Klagerückzug mit (Urk. 5). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 schloss die Vorinstanz das Verfahren wie folgt ab (Urk. 11): 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 65.-- festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 50.-- zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b) Hiergegen hat der Kläger am 15. November 2018 fristgerecht (Urk. 9) eine als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde erhoben (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkrete Anträge gestellt werden, denn es muss eindeutig klar sein, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und was stattdessen verlangt wird. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 und BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3). b) Die Beschwerdeschrift des Klägers erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Sie enthält keine Anträge und es bleibt unklar, was genau der Kläger

- 3 mit seiner Beschwerde erreichen will. Er führt in der Beschwerde aus, er sei erstaunt, dass er die Gerichtsgebühr auf das Privatkonto der Friedensrichterin bezahlen solle; er sei einverstanden, an die Gemeinde bzw. das Friedensrichteramt zu überweisen (Urk. 10 Ziff. 1). Daraus könnte geschlossen werden (sicher ist das nicht), dass der Kläger die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr und die Kostenauflage an ihn akzeptiert und nur mit der Zahlung auf das Privatkonto der Friedensrichterin nicht einverstanden ist. Damit würde jedoch die vorinstanzliche Verfügung gar nicht angefochten, denn der Zahlungsempfänger für die Gerichtsgebühr ist nicht Teil des Entscheids (vgl. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 [mit offensichtlichem Verschrieb bei der Parteibezeichnung]) und angefochten werden kann nur der Entscheid selber (das oben wiedergegebene Dispositiv). Indem der Kläger auf dem von ihm eingereichten Exemplar der angefochtenen Verfügung die Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte mit Leuchtstift markiert und handschriftlich "keine Konto" angefügt hat (vgl. Urk. 11/2 S. 1), könnte vermutet werden, dass er (ev. auch) Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung anfechten will. In der Beschwerdeschrift selbst wird dies jedoch mit keinem Wort erwähnt, womit auch dies unklar bleibt. Soweit er damit hätte geltend machen wollen, dass in der Verfügung eine Zahlstelle anzugeben sei, wäre dem zu widersprechen. Geldschulden sind Bringschulden, d.h. der Schuldner hat dem Gläubiger die Geldschuld an dessen Wohnsitz zu erfüllen (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR); mithin liegt es am Schuldner, sich mit dem Gläubiger über eine Zahlstelle (Bankkonto o.ä.) abzusprechen. c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden. 3. a) Aufgrund der fehlenden Anträge ist für das Beschwerdeverfahren kein genauer Streitwert bestimmbar; er beträgt maximal Fr. 115.-- (Summe von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung). Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 115.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Beschluss vom 5. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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