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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.01.2019 RU180066

January 25, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·581 words·~3 min·8

Summary

Testamentsanfechtung Berufung gegen eine Verfügung eines Friedensrichteramtes

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180066-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 25. Januar 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

betreffend Testamentsanfechtung im Nachlass von B._____, geboren tt. Juli 1937, von … BE, gestorben tt.mm.2018, wohnhaft gewesen in …

Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Maur vom 1. November 2018 (GV.2018.00028 / SB.2018.00024)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2018 verstarb B._____. In der Folge eröffnete das Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 13. August 2018 das Testament des Erblassers vom 25. August 2008 und den Erbvertrag vom 10. Juli 1990 (act. 2 = act. 12; act. 4-5). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 focht der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) das Testament beim Friedensrichteramt Maur (nachfolgend: Vorinstanz) an (act. 1). Mit Verfügung vom 1. November 2018 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (act. 7 = act. 9 = act. 11; nachfolgend zitiert als act. 9). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 9. November 2018, am 15. November 2018 hierorts eingegangen, Berufung bei der Kammer, wobei er folgenden Antrag stellte (act. 10): "Das Friedensrichteramt Maur sei in Sachen Anfechtung des Testaments von B._____ für zuständig zu erklären und mit der Abklärung zu beauftragen, ob der Erblasser den Erbvertrag vom 10.7.1990 wirklich erfüllt hat." 1.3. Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurden dem Berufungskläger Fristen angesetzt, um schriftlich zu erklären, gegen welche Person(en) er sein Klage betreffend Herabsetzung des von B._____ verfassten Testaments vom 25. August 2008 richten wolle, und um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 17). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 zog der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 20). 2. Gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren entsprechend abzuschreiben. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist zufolge des Verfahrensausgangs keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger auf dem Rechtshilfeweg sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Maur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Beschluss vom 25. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger auf dem Rechtshilfeweg sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Maur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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