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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.11.2018 RU180065

November 30, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,512 words·~8 min·8

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 30. November 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 2. Oktober 2018 (GV.2018.00050)

- 2 - Urteil des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 2. Oktober 2018 (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 17 S. 4 f.):

1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'716.45 nebst 5% Zins seit 1. Mai 2018, CHF 200.-- Umtriebsentschädigung sowie CHF 144.90 Betreibungskosten zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zumikon, (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2018) wird vollumfänglich aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 450.00 festgesetzt. Die Dolmetscherkosten betragen CHF 150.--. 4. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und im Umfang von CHF 300.-- mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 300.-- zu bezahlen. Im Betrag von CHF 300.-- wird der Beklagten Rechnung gestellt.

5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 45.-- zu bezahlen.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde, Frist 30 Tage) Beschwerdeantrag der Beklagten und Beschwerdeführerin (sinngemäss): (Urk. 16) Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Erwägungen: 1.1. Am 11. September 2018 (Datum Poststempel) reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Küsnacht (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Klage über insgesamt Fr. 1'916.45 zuzüglich Betreibungskosten ein (Urk. 1; Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. September 2018 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 4) und die Parteien wurden zur Verhandlung am 2. Oktober 2018, 14 Uhr, vorgeladen (Urk. 5). Mit E-Mail vom 1. Oktober 2018 stellte C._____ namens der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) bei der Vorinstanz ein Verschiebungs-

- 3 gesuch (Urk. 7), welches gleichentags unter Androhung der Säumnisfolgen abgewiesen wurde (Urk. 8). Nach in unentschuldigter Abwesenheit der Beklagten durchgeführter Verhandlung (Urk. 9, Urk. 10) fällte die Vorinstanz auf Antrag des Klägers einen Entscheid in der Sache und hiess die Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2018 gut (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 17 S. 4 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde mit vorstehend wiedergegebenem sinngemässen Antrag (Urk. 16). 1.3. Bei der "B1._____" handelt es sich um eine Einzelunternehmung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht parteifähig im Sinne von Art. 66 ZPO und handelt durch ihren Inhaber, B._____ (Urk. 3/1b), welcher als Kläger im Rubrum aufzuführen ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, aufgrund der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung des Klägers habe er der Beklagten für den Umzug einer Wohnungseinrichtung am 23. März 2018 einen Stundenansatz von Fr. 225.– für 5 Personen mit einem Lieferwagen offeriert, was die Beklagte angenommen habe (Urk. 3/2). Am 23. März 2018 habe ihm die Beklagte zudem den Auftrag zur Reinigung der Wohnung erteilt. Nach Abschluss der Arbeiten habe der Kläger der

- 4 - Beklagten am 30. April 2018 total Fr. 4'216.45 (11,5 Std. à Fr. 225.– für Umzug, 29,5 Std. à Fr. 45.– für Reinigung), abzüglich der Akontozahlung der Beklagten von Fr. 2'500.–, mithin Fr. 1'716.45 in Rechnung gestellt (Urk. 3/3). Das Vertragsverhältnis sei in beiden Fällen als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Da dieser vom Kläger erfüllt und weder für den Umzug noch für die Reinigung eine Pauschale vereinbart worden sei, sei eine Entschädigung im Umfang der unbestrittenen Anzahl geleisteter Stunden zum anerkannten Preis geschuldet. Zudem sei die Umtriebsentschädigung in Bestand und Höhe unbestritten. Die Betreibungskosten sowie die Nebenkosten seien durch den Zahlungsbefehl (Urk. 3/7) ausgewiesen und gestützt auf Art. 68 SchKG der Beklagten aufzuerlegen. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der fraglichen Betreibung aufzuheben (Urk. 17 S. 2 ff.). 3.2. Die Beklagte liess mit ihrer Beschwerde neue Behauptungen zum Sachverhalt rund um das Auftragsverhältnis mit dem Kläger vorbringen. Sie machte geltend, sie habe dem Mieter einen Gutschein in der Höhe von max. Fr. 2'500.– ausgestellt und dieser habe den Kläger (ausserhalb der Abmachung) ausgenutzt und Mehrkosten generiert. Für das Zügeln einer 4-Zimmer-Wohnung von Wallisellen nach Dübendorf (1,2 km) habe die Beklagte als Referenz ca. 6-7 Stunden à Fr. 180.– gerechnet und für eine Reinigung maximal Fr. 950.–. Wie mehrmals erwähnt, müsse der Kläger die Differenz übernehmen. Die Beklagte habe mehr als genug getan, namentlich dem Kläger auch ein paar Aufträge gegeben und bis jetzt keine Form von Entschädigung erhalten (Urk. 16). 3.3. Diese tatsächlichen Behauptungen wurden von der Beklagten erstmals mit der Beschwerde erhoben (Urk. 9; Urk. 10). Deren mehrmalige Erwähnung - wie die Beklagte in der Beschwerdeschrift ausführt - ist nicht aktenkundig (Urk. 1-15). Für die Beklagte ist an der Verhandlung vor Vorinstanz unentschuldigt niemand erschienen (Urk. 9; Urk. 10), weshalb die Vorinstanz verfuhr, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (vgl. Art. 206 Abs. 2 ZPO), und - da der Kläger einen Entscheid verlangte (Urk. 9) - im Rahmen des Entscheidverfahrens unter Anwendung der prozessrechtlichen Bestimmungen für das vereinfachte Verfahren ein Urteil fällte (Art. 212 ZPO, vgl. Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 12 f.). Zu-

- 5 treffend ging sie dabei vom Verzicht der Beklagten auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen aus (vgl. Art. 147 ZPO, Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO). Gegen den Eintritt dieser Säumnisfolgen erhob die Beklagte denn auch keine Einwände, sondern verlangte sinngemäss, es seien nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren die von ihr geltend gemachten Noven zu berücksichtigen (Urk. 16). Im Beschwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich zwingend aus dem Gesetz, weshalb davon nicht abgewichen werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die neuen Behauptungen der Beklagten unzulässig und finden vorliegend keine Berücksichtigung. 3.4. Neben den erwähnten unzulässigen Noven machte die Beklagte keine weiteren Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend (Urk. 16). 3.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'916.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 300.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Dem Kläger sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens und mangels Antrags keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'916.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 30. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: am

Urteil vom 30. November 2018 Urteil des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 2. Oktober 2018 (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 17 S. 4 f.): Beschwerdeantrag der Beklagten und Beschwerdeführerin (sinngemäss): (Urk. 16) Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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