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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.11.2018 RU180047

November 8, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,995 words·~20 min·8

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180047-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 8. November 2018

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Uster

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. August 2018 (ED180016-I)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1.1. C._____ (im vorinstanzlichen Verfahren Gesuchsgegner; fortan Gesuchsgegner) und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin). Am 30. Mai 2018 leitete der Gesuchsgegner ein Schlichtungsverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts beim Friedensrichteramt Stadt D._____ ein. Die Eingangsanzeige/Vorladung zur Schlichtungsverhandlung des Friedensrichteramtes erging am 4. Juni 2018 (Urk. 4/1). Am 3. Juli 2018 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Uster ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "vor Prozesseinleitung" (Urk. 1). 1.2. Mit Urteil vom 20. August 2018 trat das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) auf das von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juli 2018 gestellte Gesuch um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig hiess es ihr eventualiter gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab 27. Juni 2018 für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ gut und bestellte ihr mit Wirkung ab 27. Juni 2018 Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Gesuchsgegner nicht zur Leistung eines ausreichenden Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden könne (Urk. 8 Disp. Ziff. 2 und 3 = Urk. 11 Disp. Ziff. 2 und 3). 1.3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 6. September 2018 innert Frist (Urk. 9) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Uster vom 20. August 2018 (Geschäfts-Nr. ED180016) aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ (Geschäfts-Nr. GV.2018.00066) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

- 3 - 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Beschwerdegegners." Zudem stellte sie folgende prozessualen Anträge (Urk. 10 S. 3): "1. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Beschwerdegegners" 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Dem Gesuchsgegner im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin ist insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. 2. Vorbemerkungen Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 3. Ausgangslage Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zwar gut, gewährte diese indes mit Wirkung ab 27. Juni 2018 und unter dem Vorbehalt, dass der Gesuchsgegner nicht zur Leistung eines ausreichenden Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden könne.

- 4 - Gegen die "zeitliche Beschränkung" sowie den Vorbehalt wehrt sich die Gesuchstellerin vorliegend. 4. Beurteilung der Beschwerde 4.1. Zeitliche Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Wirkungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs einträten, das vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden könne (mit Verweis auf BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 118 N 5). Es bestehe kein Anspruch auf rückwirkende Kostenbefreiung. Eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sehe das Gesetz nur ausnahmsweise vor. In der Praxis werde die Rückwirkung etwa bewilligt, wenn es wegen einer sachlich zwingend und dringend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich gewesen sei, gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen (mit Verweis auf BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 5). Unzulässig sei hingegen der Versuch, das wirtschaftliche Prozessrisiko im Nachhinein auf den Staat abzuwälzen (mit Verweis auf BGE 122 I 203). Vorliegend sei die Eingangsanzeige des Friedensrichteramtes D._____ für das Schlichtungsverfahren GV.2018.00066 am 4. Juni 2018 ergangen. Die Gesuchstellerin und die Inhaberin der elterlichen Sorge hätten die anwaltliche Vollmacht am 14. Juni 2018 unterzeichnet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Prozesseinleitung sei jedoch erst am 3. Juli 2018 (Datum Poststempel) gestellt worden. Die Gesuchstellerin begründe in keiner Weise, weshalb ihr eine frühere Gesuchstellung nicht möglich gewesen sei. Aus den Akten ergebe sich ebensowenig, weshalb die Gesuchstellung nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dränge sich deshalb nicht auf. Allerdings seien usanzgemäss einige Tage zur Erstellung des Gesuches zu gewähren, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege ab dem 27. Juni 2018 zu bewilligen sei (Urk. 11 E. 7.1. f.). 4.1.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe nie eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO beantragt. Die Vorinstanz verkenne, dass die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammen-

- 5 hang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift, die darauf gerichteten notwendigen Vorarbeiten sowie das Gesuch selber, nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt seien und Aufwendungen in diesem Zusammenhang keine Rückwirkung im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO darstellten (mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ein explizites Rechtsbegehren oder eine Begründung seien dafür nicht erforderlich. Die von der Vorinstanz gewährten "usanzgemässen" fünf Arbeitstage ergäben sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung, ebensowenig bestehe gemäss Gesetz ein richterliches Ermessen. Auch gebe es keine sachlichen Gründe dafür, dass eine Partei lediglich fünf Arbeitstage für die Einreichung eines Gesuchs aufwenden dürfe. Der von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Entscheid sei vorliegend denn auch nicht einschlägig. Mit ihrem Entscheid verletze die Vorinstanz damit Art. 117 ff. ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV. Des Weiteren verstosse der vorinstanzliche Entscheid auch gegen das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die Rechtsweggarantie. Der Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege bestehe darin, einer bedürftigen Partei den Rechtsweg zu ermöglichen. Würden einer "prozessbedürftigen" Partei jeweils nur ein paar Tage zur Gesuchsvorbereitung zugestanden, müsste sie erhebliche Anwaltskosten selbst tragen und das Prozessieren würde erheblich erschwert oder verunmöglicht. Insbesondere müssten Anwälte auch bei klaren Fällen jeweils Kostenvorschüsse verlangen, was sich die Klienten kaum leisten könnten. Die Vorinstanz verkenne denn auch den mit der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erforderlichen zeitlichen Aufwand (Urk. 10 Rz. 15 ff.). 4.1.3. Die unentgeltliche Rechtspflege wirkt grundsätzlich ex nunc et pro futuro. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kann der Rechtsbeistand bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. Praxisgemäss werden überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst (BGE 140 III 501 E. 4.1.2.; vgl. OGer ZH RE170001 vom 15.02.2017, E. 3.7.; VO140025 vom 22.02.2014, E. 2.2.; KUKO ZPO-Jent- Sørensen, Art. 118 N 11; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 118 N 25). Auch das Bun-

- 6 desgericht hielt im von der Vorinstanz bereits zitierten Entscheid fest, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur insoweit auf bereits entstandene Kosten erstrecke, als sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergäben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden seien, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werde. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung komme ausnahmsweise höchstens dann in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich gewesen sei, gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2 f). Sollen über das übliche Mass hinausgehende vorprozessuale Aufwendungen eines Rechtsvertreters entschädigt werden, ist beim zuständigen Gericht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu beantragen. 4.1.4. Die Gesuchstellerin stellte vorliegend kein Gesuch um rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO (vgl. Urk. 1), zumal sie auch keine Honorierung bereits abgeschlossener Arbeiten des Rechtsvertreters für frühere Prozesshandlungen verlangte. Vielmehr beantragte sie (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vom Gesuchsgegner eingeleitete Schlichtungsverfahren (siehe Urk. 1). Insofern bestand keine Veranlassung für die Prüfung der rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Gewährung derselben mit Wirkung ab "usanzgemäss" fünf Tage vor Einreichung des Gesuchs. Die Rüge der Gesuchstellerin erweist sich damit als begründet. Inwiefern es sich bei den Aufwendungen des Rechtsvertreters letztlich um Aufwendungen im Sinne des zuvor Ausgeführten handelt, die von der erteilten Bewilligung noch erfasst und entsprechend zu honorieren sind, wird die Vorinstanz (nach Einreichung der Honorarnote des Rechtsvertreters) im Rahmen des Entscheides betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu prüfen haben. 4.2. Bedingte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 4.2.1. Die Vorinstanz trat auf den Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 11 E. 2.2.

- 7 und Disp. Ziff. 1). Im Weiteren hielt sie Folgendes fest: Es werde im Rahmen des Schlichtungsverfahrens (bzw. des ordentlichen Verfahrens) zu prüfen sein, ob die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners (auch zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses) zu bejahen sei. Sollte sich dabei zeigen, dass der Gesuchsgegner entsprechend leistungsfähig sei, so wäre er im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. zur Übernahme der gegebenenfalls bereits durch den Staat erbrachten Gerichts- und Parteikosten zu verpflichten. Vorläufig sei aber "aufgrund des Sachverhaltes", dass die Parteien in materieller Hinsicht um die Höhe der Unterhaltsleistungen streiten würden und jeweils unzureichende finanzielle Möglichkeiten geltend machten, von einer mangelhaften Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners auszugehen. Eine allenfalls vom Gericht im Parallelverfahren ED180014-I (Ersuchen des Gesuchsgegners um Gewährung der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege) vertretene andere Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners könne vorliegend keine Wirkung entfalten (Urk. 11 E. 2.3.). 4.2.2. Die Gesuchstellerin moniert diesbezüglich zunächst, es liege eine Verletzung von Art. 117 ff. ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV vor. Nach Art. 276 bzw. Art. 286 Abs. 3 ZGB umfasse die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich auch die Übernahme der Prozesskosten des Kindes, da die staatliche Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht sei. Sei es aber dem Unterhaltspflichtigen aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich, seine eigenen Gerichts- und Anwaltskosten und diejenigen des Unterhaltsberechtigten zu bezahlen und somit einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, sei die unentgeltliche Rechtspflege bedingungslos zu gewähren. Unabhängig von der rechtlichen Grundlage zur prozessualen Durchsetzung des Prozesskostenvorschusses gelange das summarische Verfahren zur Anwendung, wofür im Kanton Zürich das Einzelgericht unter Beachtung der Offizialmaxime zuständig sei (mit Verweis auf Art. 296 Abs. 1 ZPO und § 24 lit. c GOG/ZH). Dies gelte auch während des Schlichtungsverfahrens bis zur Einreichung der Klage beim ordentlichen Gericht. In jedem Fall müsse das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in Verbindung mit der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht werden können, da die Begehren voneinander ab-

- 8 hängig seien und sonst die Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden bestünde. Ob und inwieweit die Möglichkeit und die Pflicht bestehe, vorprozessual während eines Schlichtungsverfahrens einen Prozesskostenvorschuss durchzusetzen, könne vorliegend aber offenbleiben. Denn die Vorinstanz sei bereits von der mangelhaften Leistungsfähigkeit des Kindsvaters und Gesuchsgegners ausgegangen. Entsprechend müsse der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege bedingungslos gewährt werden. Massgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuches und die Gutheissung könne nicht von der zukünftigen Entscheidung des Hauptsachengerichtes abhängig gemacht werden (Urk. 10 Rz. 22 ff.). 4.2.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht mehr zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten ist. Denn die entsprechende Dispositivziffer wurde von der Gesuchstellerin nicht angefochten (siehe Urk. 11 Disp. Ziff. 1). Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 2 und 3 (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) des angefochtenen Entscheids zu Recht einen Vorbehalt vorgesehen hat oder nicht. 4.2.4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist jedoch, dass nach Art. 277 ZGB die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes umfasst, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 639 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In diesem Sinne ist ein Kind nur insoweit mittellos, als es auch seine beiden Elternteile sind (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47). Damit hat das Gericht hinsichtlich

- 9 der Mittellosigkeit nicht nur die (rechtsgenügend) dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu prüfen, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Personen, die aufgrund einer Unterhalts- und Beistandspflicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 6). Das Bundesgericht erachtete es aber als zulässig, die unentgeltlichen Rechtspflege unter der Auflage zu gewähren, dass ein Prozesskostenvorschuss nachträglich oder parallel zum Hauptverfahren eingefordert wird, sofern es dem minderjährigen Kind nicht zugemutet werden kann, vorgängig ein Verfahren gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil durchzuführen (BGer 5A_590/2009 vom 6. Januar 2009 E. 3.3.2.; vgl. auch BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 48 mit weiteren Hinweisen; Huber, DIKE-ZPO-Komm, Art. 117 N 34; siehe auch OGer BE ZK 18 10 vom 17. April 2018 E. III.). 4.2.5. Vorliegend erscheint der vorinstanzliche Entscheid nicht gänzlich stringent: Im Dispositiv gewährte die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege unter dem "Vorbehalt", dass der Gesuchsgegner nicht zu einem Kostenvorschuss verpflichtet werden könne (siehe Urk. 11 Disp. Ziff. 2 und 3) und implizierte damit ein (allenfalls rückwirkendes) Dahinfallen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die näheren Modalitäten des Vorbehalts definiert sie im Dispositiv nicht. Auch ihrer Begründung lässt sich diesbezüglich nichts Näheres entnehmen. So bleibt unklar, wer dem Vorbehalt nachzukommen hat: Soll es der Gesuchstellerin obliegen, (erneut) um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen, oder hat letztlich der Staat gegen den Gesuchsgegner vorzugehen, um die bereits erbrachten Leistungen von jenem zurückzufordern (siehe zu Letzterem Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 165; kritisch hierzu OGer BE ZK 18 10 vom 17. April 2018 E. III.). Sofern es der Gesuchstellerin obliegen soll, bleibt auch unklar, innert welcher Frist sie um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen hätte, um dem Vorbehalt nachzukommen. Soll es indes dem Staat obliegen, die (gegebenenfalls) bereits erbrachten Leistungen vom Gesuchsgegner zurückzufordern, besteht für einen Vorbehalt gegenüber der Gesuchstellerin hingegen gar keine Veranlassung. So oder so rechtfertigt sich aber der Vorbehalt bereits aus folgendem Grund nicht: Die Vorinstanz ging in ihrer (weiteren) Begründung – im Sinne einer vorfragewei-

- 10 sen Prüfung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners – davon aus, dass beim Gesuchsgegner "aufgrund des Sachverhaltes" einstweilen von einer mangelhaften Leistungsfähigkeit auszugehen sei (siehe Urk. 11 E. 2.3.). Geht die Vorinstanz aber – wenn auch einstweilen – von einer mangelhaften Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners aus, so muss die Gesuchstellerin aktuell bzw. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids als mittellos gelten (vgl. vorstehend Ziffer 4.2.4). Insofern ist auch diese Rüge der Gesuchstellerin begründet. Entsprechend ist die unentgeltliche Rechtspflege bedingungslos zu gewähren. 4.3. Fazit Zusammenfassend ist die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das vorinstanzliche Urteil damit begründet und gutzuheissen. Dispositivziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids sind aufzuheben. Da das Verfahren spruchreif ist, ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Nach dem zuvor Ausgeführten ist in Gutheissung der Beschwerde der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege vorbehaltslos sowie ohne Hinweis auf deren zeitliche Wirkung zu gewähren. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich Gerichtskosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.). Gegenpartei in diesem Verfahren ist allerdings der Staat, d.h. der Kanton Zürich. Folglich hätte, nachdem die Gesuchstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt, der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 200 lit. a GOG (i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO) werden dem Kanton in Zivilverfahren jedoch keine Gerichtskosten auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 5.2. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4). Eine solche ist beantragt

- 11 - (Urk. 10 S. 2; vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447) und der Gesuchstellerin angesichts des vollumfänglichen Obsiegens zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin 17 Jahre alt und mit zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bis (maximal) zu ihrem 25. Altersjahr zu rechnen ist, ist vorliegend von einem Streitwert von Fr. 27'840.– auszugehen (12 [Monate] x Fr. 290.– [Fr. 650.– abzüglich Fr. 360.–] x 8 [Jahre]). Die Parteientschädigung ist entsprechend in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 9, § 10 Abs. 1 lit. b, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'500.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.3. Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe Urk. 10 S. 3). Nachdem der Gesuchstellerin keine Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. vorstehend Ziff. 5.1.), ist ihr Gesuch gegenstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Gleiches gilt, soweit die Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersucht: Ist eine zugesprochene Parteientschädigung ohne Zweifel aufgrund feststehender Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei als einbringlich anzusehen, so ist es zulässig, ein noch nicht beurteiltes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit dem Sachurteil als gegenstandslos abzuschreiben (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 Rz. 68). Dies ist vorliegend angesichts der Gegenpartei, des Kantons Zürich, ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 133 I 234 E. 3). Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. August 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Rechtsanwalt MLaw X._____, Anwaltskanzlei X._____, … [Adresse ], wird der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."

- 12 - 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 14/3-4, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 27'840.–. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro versandt am: mc

Beschluss vom 8. November 2018 Erwägungen: 1. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1.1. C._____ (im vorinstanzlichen Verfahren Gesuchsgegner; fortan Gesuchsgegner) und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin). Am 30. Mai 2018 leitete der Gesuchsgegner... 1.2. Mit Urteil vom 20. August 2018 trat das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) auf das von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juli 2018 gestellte Gesuch um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht ein. Gle... 1.3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 6. September 2018 innert Frist (Urk. 9) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Dem Gesuchsgegner im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 II... 2. Vorbemerkungen 3. Ausgangslage 4. Beurteilung der Beschwerde 4.1. Zeitliche Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Wirkungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs einträten, das vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden könne (mit Verweis auf BSK ZPO-Rüeg... 4.1.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe nie eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO beantragt. Die Vorinstanz verkenne, dass die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzei... 4.1.3. Die unentgeltliche Rechtspflege wirkt grundsätzlich ex nunc et pro futuro. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kann der Rechtsbeistand bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. Praxisgemäss werden überblickbare Aufwendungen, die unm... 4.1.4. Die Gesuchstellerin stellte vorliegend kein Gesuch um rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO (vgl. Urk. 1), zumal sie auch keine Honorierung bereits abgeschlossener Arbeiten des Rechtsvertrete... 4.2. Bedingte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 4.2.1. Die Vorinstanz trat auf den Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 11 E. 2.2. und Disp. Ziff. 1). Im Weiteren hielt sie Folgendes fest: Es werde im Rahmen des Schlichtungsv... 4.2.2. Die Gesuchstellerin moniert diesbezüglich zunächst, es liege eine Verletzung von Art. 117 ff. ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV vor. Nach Art. 276 bzw. Art. 286 Abs. 3 ZGB umfasse die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich auch die Übernahme der Pr... 4.2.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht mehr zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten ist. Denn die entsprechende Dispositivziffer wurde von der Gesuchs... 4.2.4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen... 4.2.5. Vorliegend erscheint der vorinstanzliche Entscheid nicht gänzlich stringent: Im Dispositiv gewährte die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege unter dem "Vorbehalt", dass der Gesuchsgegner nicht zu einem Kostenvorschuss verpflichtet werden ... 4.3. Fazit Zusammenfassend ist die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das vorinstanzliche Urteil damit begründet und gutzuheissen. Dispositivziffer 2 und 3 des vor-instanzlichen Entscheids sind aufzuheben. Da das Verfahren spruchreif ist, ist ein neuer Entsche... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich Gerichtskosten erhoben werden ... 5.2. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4). Eine solche ist beantragt (Urk. 10 S. 2; vgl. B... 5.3. Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe Urk. 10 S. 3). Nachdem der Gesuchstellerin keine Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. vorstehend Ziff. 5.1.), ist ihr Gesuch g... Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. August 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 14/3-4, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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