Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. September 2018
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 22. Mai 2018 (GV.2018.00151/SB.2018.00234)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 17. April 2018 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, das Begehren, es sei die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) zu verpflichten, ihr Fr. 2'000.– nebst 5 % Zins seit 22. August 2017 zu bezahlen. Sodann sei der Rechtsvorschlag vom 19. März 2018 aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 1, Urk. 2.1). Ferner ersuchte sie die Schlichtungsbehörde beim vorliegenden Streitwert von Fr. 2'000.– um einen Entscheid, sofern es nicht zu einer Einigung komme (Urk. 1 S. 2). Mit Vorladung vom 18. April 2018 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 22. Mai 2018 um 10.00 Uhr vorgeladen. Die Parteien wurden mit der Vorladung aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich vor der Schlichtungsbehörde zu erscheinen, wobei juristische Personen eine leitende Person zu entsenden hätten, welche über die Streitsache orientiert und zu Prozesshandlungen (Rückzug, Anerkennung, Vergleich) schriftlich ermächtigt sei (Urk. 3 S. 1). Bleibe die beklagte Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, werde entweder die Klagebewilligung erteilt (unter Hinweis auf Art. 206 Abs. 2 ZPO) oder es könne ein Urteilsvorschlag unterbreitet oder bei Antrag ein Entscheid gefällt werden (Urk. 3 S. 2). Die Verschiebung einer Verhandlung werde nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt. Verschiebungsgesuche könnten abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und nicht genügend durch Urkunden wie Bestätigungen oder ähnliches belegt würden (unter Hinweis auf Art. 135 ZPO; Urk. 3 S. 2 Ziff. 2). Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen sei der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall sei unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. In allen übrigen Fällen seien Belege einzureichen, die den wichtigen Grund auswiesen (unter Hinweis auf Art. 135 ZPO). In diesen Fällen sei der betreffenden Partei das persönliche Erscheinen erlassen und sie könne sich vertreten lassen (unter Hinweis auf Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO; Urk. 3 S. 2 Ziff. 3). Der Beklagten
- 3 konnte die Vorladung vom 18. April 2018 zusammen mit dem Schlichtungsgesuch der Klägerin (Urk. 3 S. 1) als Gerichtsurkunde am 30. April 2018 zugestellt werden (Urk. 5). Unbestrittenermassen ist für die Beklagte zur Schlichtungsverhandlung niemand erschienen (vgl. Urk. 6 S. 1, Urk. 7 S. 1). Da die Klägerin um einen Entscheid ersucht hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 1), entschied der Friedensrichter mit Urteil vom 22. Mai 2018 das Folgende (Urk. 8 S. 2): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 2'000.00 innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 19.02.2018) wird der Rechtsvorschlag für den Betrag von CHF 2'000.00 aufgehoben. Der Zins und die Zahlungsbefehlskosten gelten als abgegolten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt, jedoch einstweilen von der klagenden Partei vorbezogen. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde. 5. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft den Parteien die Frist von 30 Tagen zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides."
Dieses Urteilsdispositiv wurde für die Beklagte am 30. Mai 2018 in Empfang genommen (Urk. 10). Innert Frist verlangte die Beklagte mit Eingabe vom 11. Juni 2018 die Begründung des Urteils (Urk. 11), welche für sie am 29. Juni 2018 in Empfang genommen wurde (Urk. 12, Urk. 14). b) Fristgerecht erhob die Beklagte mit Eingabe vom 25. Juli 2018 (Poststempel vom 30. Juli 2018) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1):
- 4 - " erstens es sei das Urteil des Friedensrichters wegen unzulässiger Zweiteilung einer Gesamtleistung aufzuheben zweitens es sei der Friedensrichter – wegen der (nicht) opportunen Zulassung einer willkürlichen Zweiteilung einer unaufteilbare Klage einer zusammenhängenden Dienstleistung (2015/2016/Q1-2017) zu rügen. drittens es sei das Urteil wegen kumulierter Fehlleistungen und "korrupter" Buchungen des Klägers aufzuheben. viertens es sei von der Klägerin zu verlangen, der Beklagten die von dieser irrtümlich bereits abgegoltenen Buchhaltungs-FehlIeistungen der Unterakkordantin zurückzubezahlen (***Substantiierung folgt innert ersuchter Nachfrist) fünftens es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von 3'000.oo CHF und eine Schadensabgeltung von 5'500.oo CHF zu bezahlen. sechstens es sei dem Beklagten – krankheitshaber wegen Auslandabwesenheit eine Nachfrist von zehn Tagen beginnend nach seiner Wiederherstellung (voraussichtlich ab 01/09/18 (zwecks ***Substantiierungen einzuräumen. siebtens alles zulasten der uneinsichtigen Klägerin"
Mit Verfügung vom 3. August 2018 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten vom 25. Juli 2018 abgewiesen. Zudem wurde der Beklagten eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 20). Diese Verfügung wurde für die Beklagte am 13. August 2018 in Empfang genommen (vgl. die an Urk. 20 angeheftete Empfangsbestätigung). Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb der Beklagten mit Verfügung vom 29. August 2018 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 21). Fristgerecht leistete die Beklagte diesen Kostenvorschuss (Urk. 22). 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend
- 5 - (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Beklagte brachte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2018 (Urk. 15) enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können diese Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die mit Eingabe vom 11. Juni 2018 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vorgebrachten Einwendungen der Beklagten (Urk. 11) waren erst nach der Schlichtungsverhandlung vom 22. Mai 2018 sowie der Urteilsfällung vom gleichen Tag erfolgt, weshalb der Friedensrichter die Einwendungen der Beklagten in materieller Hinsicht nicht mehr hätte berücksichtigen müssen. Ebenfalls verspätet und aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen – da erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt – sind die Anträge der Beklagten, es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten die von ihr irrtümlich bereits abgegoltenen Buchhaltungsfehlleistungen der Unterakkordantin zurückzubezahlen sowie ihr eine Schadensabgeltung von Fr. 5'500.– zu bezahlen (Urk. 15 S. 1). 3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der
- 6 - Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Eingabe der Beklagten vom 25. Juli 2018 (Urk. 15) ist als Beschwerde unzureichend, da sich die Beklagte mit der Begründung des angefochtenen Urteils (Urk. 12 S. 2 f.) nicht konkret auseinandergesetzt hat. Auf ihre Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Zusprechung der beantragten Umtriebsentschädigung an die Beklagte scheitert bereits an deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- 7 - 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 15 und 17 sowie von Kopien der Urk. 18/A1-B, 18/D-G und 18/I-P, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Beschluss vom 27. September 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 15 und 17 sowie von Kopien der Urk. 18/A1-B, 18/D-G und 18/I-P, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...