Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 27. Juli 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Thalwil vom 9. April 2018 (GV.2018.00011)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 2. März 2018 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren anhängig (Urk. 1). An der Schlichtungsverhandlung vom 9. April 2018 liess sich die Klägerin vertreten (Urk. 10, Urk. 12), der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) erschien unentschuldigt nicht (Urk. 12) und reichte der Vorinstanz stattdessen eine schriftliche Stellungnahme ein (Urk. 11, Urk. 20). Mit Urteil vom 9. April 2018, ergangen zunächst in unbegründeter (Urk. 17), hernach auf Verlangen des Beklagten (Urk. 21) in begründeter Form (Urk. 22), verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Zahlung von Fr. 553.40 nebst Zins zu 5% seit 20. März 2017 und Fr. 53.30 Betreibungskosten an die Klägerin. Ferner wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg aufgehoben (Urk. 22 S. 3 = Urk. 26 S. 3). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 11. Juni 2018 innert Frist (Urk. 24, Urk. 25) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 3): "Ich ersuche deshalb das Obergericht, das Urteil des Friedensrichteramtes Thalwil, vollständig aufzuheben. Ich ersuche das Obergericht weiter, ein anderes Friedensrichteramt, das unvoreingenommen und sachlich gegenüber der Beklagten ist, damit zu beauftragen, den Prozess zu führen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachstehend zu zeigen ist – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
- 3 sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom Montag, 9. April 2018, 9 Uhr, sei beiden Parteien ordnungsgemäss zugestellt worden (Urk. 6-9). Am Sonntag, 8. April 2018, 19.45 Uhr, habe der Beklagte der Friedensrichterin per E-Mail eine Stellungnahme eingereicht, deren Empfang sie bestätigt und gleichzeitig darauf hingewiesen habe, dass das Schlichtungsverfahren kein schriftliches Verfahren sei und die Eingabe die Teilnahme an der morgigen Verhandlung nicht ersetze (Urk. 11). Am 9. April 2018 sei die Stellungnahme des Beklagten auch per Einschreiben bei der Vorinstanz eingegangen (Urk. 20). Gleichentags habe die Schlichtungsverhandlung in unentschuldigter Abwesenheit des Beklagten stattgefunden (Urk. 12). Auf Antrag der Klägerin (Urk. 1 S. 2, Urk. 12) habe die Vorinstanz im Anschluss daran das Entscheidverfahren eröffnet (Urk. 16). Dabei sei aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens des Beklagten von dessen Verzicht auf Einreden auszugehen bzw. auf die Vorbringen der Klägerin abzustellen und die Klage – vorbehältlich eines Teils der Zinsen – gutzuheissen gewesen (Urk. 26 S. 2 ff.). 3.2. Der Beklagte behauptet mit seiner Beschwerde, er sei aufgrund starker Schmerzen in der Nierengegend nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen (Urk. 25 S. 2). Der Beklagte stellte vor Vorinstanz weder ein Verschiebungsgesuch, noch macht er im Beschwerdeverfahren geltend, dass er dazu vor Vorinstanz nicht in der Lage gewesen sei. Der Beklagte leitet daraus denn auch nichts zu seinen Gunsten ab, behauptet insbesondere keine formellen Mängel hinsichtlich der Zustellung der Vorladung oder der Androhung der Säumnisfolgen, welche denn auch nicht ersichtlich sind. Es bleibt daher bei der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beklagte aufgrund seiner unentschuldigten Abwesenheit anlässlich der Schlichtungsverhandlung säumig gewesen ist. 3.3. Der Beklagte bringt beschwerdeweise weiter vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liege seinerseits (trotz Säumnis) kein Verzicht auf Einreden vor, wofür sich auch keine Rechtsgrundlage im Gesetz finde. Ganz im Gegenteil habe er seine Einreden schriftlich vorgebracht und die Forderung in einer der Vor-
- 4 instanz bekannten und bestätigten Eingabe sehr wohl bestritten. Dass seine Argumente und Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien, stelle eine klare Rechtsverweigerung bzw. eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die beklagte Partei nicht an der Verhandlung erscheine, müssten ihre Argumente und Beweise gewürdigt werden (Urk. 25 S. 2). 3.4. Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Angesichts des Streitwerts der vorliegenden Klage von Fr. 553.40, der Spruchreife des Verfahrens und da die Klägerin sowohl mit Schlichtungsgesuch vom 2. März 2018 (Urk. 1 S. 2) als auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung (Prot. VI Urk. 12) einen Antrag auf Entscheid stellte, eröffnete die Vorinstanz zutreffend das Entscheidverfahren (Urk. 12). Dabei handelt es sich um ein vollwertiges Erkenntnisverfahren, auf welches aufgrund der Streitwertgrenze von Fr. 2'000.– die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) und ergänzend des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ff. ZPO) subsidiär anwendbar sind (Rickli, DIKE- Komm-ZPO, Art. 212 N 13). Das Verfahren ist mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht, resp. vorliegend die Schlichtungsbehörde, diejenigen Eingaben für den Entscheid, "die nach Massgabe des Gesetzes eingereicht worden sind" (Art. 234 Abs. 1 ZPO), mithin form- und fristgerechte Eingaben. Gehörig eingereichte Rechtsschriften der an der Verhandlung säumigen Partei sind demzufolge zu beachten, nicht aber verspätete Rechtsschriften und nicht verlangte Zuschriften, die eine Partei dem Gericht zustellt, anstatt an der Verhandlung zu erscheinen (BK ZPO-Killias, Art. 234 N 16). Der Beklagte zeigte der Vorinstanz mit Email vom 8. April 2018 an, dass eine schriftliche Stellungnahme per Einschreiben an sie unterwegs sei und reichte diese vorab per Mail (Urk. 11), hernach am 9. April 2018 mit eingeschriebener Post, ein (Urk. 20, Urk. 26 S. 2). Die Vorinstanz wies den Beklagten in ihrer Antwort- Email vom 8. April 2018 unmissverständlich darauf hin, dass seine Eingabe die Teilnahme an der Verhandlung vom 9. April 2018 nicht ersetze (Urk. 11). In der fraglichen Eingabe äusserte sich der Beklagte unaufgefordert materiell zur Sache, anstatt zur Verhandlung zu erscheinen. Seine materiellen Vorbringen erfolgten
- 5 somit nicht "nach Massgabe des Gesetzes" und waren, da sie statt einer Teilnahme an der Verhandlung erfolgten, für den Entscheid nicht zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid daher zu Recht, die Behauptungen des Klägers seien unbestritten geblieben und die Beklagte habe auf Einreden verzichtet. Die entsprechenden Rügen des Beklagten sind demnach nicht stichhaltig. 3.5. Ebenfalls ins Leere zielt die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe durch das Ausserachtlassen der von ihm vorgelegten Gegenbeweise und Gegenargumente parteiisch und zum Schaden des Beklagten gehandelt, wodurch seine verfassungsmässigen Rechte verletzt seien (Urk. 25 S. 2 f.). Nachdem die Vorderrichterin die schriftlichen Vorbringen des Beklagten für ihren Entscheid wie ausgeführt zu Recht nicht berücksichtigte, entbehrt der daraus abgeleitete Vorwurf der Befangenheit jeglicher Grundlage. 3.6. Soweit sich der Beklagte in seiner Beschwerde materiell zur Sache äussert (Urk. 25 S. 1 f.), handelt es sich – da die entsprechenden Vorbringen vor Vorinstanz nicht zu berücksichtigen waren – um verspätete neue Behauptungen, welche im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots unzulässig und daher ebenfalls ausser Acht zu lassen sind. 4. Insgesamt bringt der Beklagte somit keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 553.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - 5.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen, da der Beklagte unterliegt und der Klägerin kein rechtserheblicher Aufwand entstanden ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 25 und einer Kopie von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 553.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 27. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: am
Urteil vom 27. Juli 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 25 und einer Kopie von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... versandt am: am