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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2018 RU180021

June 26, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,157 words·~6 min·8

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 26. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, vom 15. März 2018 (GV.2018.00040/SB.2018.00079)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 1. Februar 2018 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 + 5, ein, mit welchem sie gestützt auf einen am 12. Mai 2015 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag und die Abtretungserklärung vom 7. Juni 2017 Fr. 1'150.– zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 15. Juni 2016 sowie Fr. 230.– Verzugsschaden und Fr. 73.30 für die Kosten des Zahlungsbefehls geltend machte (Urk. 1-4; Urk. 9-11). Mit Vorladung vom 2. Februar 2018 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 13. März 2018 vorgeladen (Urk. 5). An dieser nahm C._____ für die Klägerin teil; der Beklagte ist nicht erschienen (Urk. 9-10). Nachdem der klägerische Vertreter anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Antrag auf Entscheidfällung gestellt hatte (Urk. 9 S. 2; Urk. 10 S. 1), entschied die Vorinstanz nach Durchführung des Verfahrens mit zunächst unbegründetem, hernach auf Begehren des Beklagten mit begründetem Urteil vom 15. März 2018 wie folgt (Urk. 11 S. 2; Urk. 14-15; Urk. 17 S. 4 = Urk. 22 S. 4): 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'150.00 nebst 5% Zins seit 15.06.2016 und CHF 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seeland (Zahlungsbefehl vom 07.07.2017) wird der Rechtsvorschlag im obenstehenden Umfang aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 360.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie werden von der klagenden Partei bezogen, sind ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2018 (Datum Poststempel: 24. Mai 2018, eingegangen am 25. Mai 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 21 S. 2).

- 3 - 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, er habe nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen können, da er kein Geld für die Zugfahrt gehabt habe. Zudem bringt er vor, die Schule habe ihm anlässlich eines Beratungsgesprächs im Mai 2015 bestätigt, stipendienberechtigt zu sein. Im Juli 2015 habe er von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern den Entscheid erhalten, dass sein Gesuch um Zusprechung von Stipendiengeldern abgelehnt worden sei, da die fragliche Weiterbildung nicht eidgenössisch anerkannt gewesen sei. Umgehend habe er die D._____-Schule über diesen Entscheid informiert. Es sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass man von Seiten der Schule mit der Erziehungsdirektion sprechen werde. Von da an habe er die Beiträge für die Monate August und September 2015 nicht mehr bezahlt. Damit aber habe er nicht die letzten Raten nicht bezahlt, sondern die Rechnungen von August und September 2015. Am 24. August 2015 habe er erneut einen abschlägigen Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern erhalten. In der Folge sei er von Seiten der D._____- Schule darüber informiert worden, dass er die Schule weiterhin besuchen könne, ohne die Rechnungen August und September 2015 zu bezahlen. Von Oktober 2015 an habe er – bis zum Abschluss – sämtliche Rechnungen bezahlt (Urk. 21). 3.2 Der Beklagte beanstandet zu Recht nicht, keine Kenntnis vom Schlichtungsverfahren gehabt zu haben, nachdem er die Vorladung der Vorinstanz vom 2. Februar 2018 am 5. Februar 2018 persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 7). Sodann fehlt es an einem Verschiebungsgesuch des Beklagten für die Schlichtungsverhandlung und liegt auch kein entschuldbares Nichterscheinen zu dieser vor. Schliesslich macht der Beklagte auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind (Urk. 5 S. 2). Damit aber sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben

- 4 und durfte die Vorinstanz ohne Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. Demgemäss aber sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen, wonach ihm die in Rechnung gestellten Beiträge für die Monate August und September 2015 erlassen worden seien und er diese demzufolge nicht schulde, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Ebenso sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 24/1-6) neu und damit unzulässig. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 360.– festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 360.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 21 und Urk. 23-24/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

Beschluss vom 26. Juni 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 360.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 21 und Urk. 23-24/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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