Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 26. März 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Kloten vom 24. Januar 2018 (GV.2017.00151)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stellte mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 beim Friedensrichteramt Kloten ein Schlichtungsgesuch bezüglich einer Forderung (Urk. 7). Nach Leistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin (vgl. Urk. 6) lud der Friedensrichter die Parteien am 10. Januar 2018 auf den 7. Februar 2018 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 3). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 zog die Klägerin ihre Klage einstweilen zurück (Urk. 2). Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 entschied der Friedensrichter Folgendes (Urk. 1): "1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 130.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein und unter Rückgabe der eingereichten Urkunden. Gegen die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 2. a) Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit nicht datierter, hierorts am 29. Januar 2018 eingegangener Eingabe innert Frist (vgl. Urk. 13) Beschwerde (Urk. 16). b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). 3. a) Der Beklagte macht geltend, er habe die Forderung der Klägerin in Ordnung gebracht und ebenfalls die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.30 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 130.– bezahlt, obwohl Letzteres gar nicht stattgefunden habe. Er sei nicht bereit, noch eine zusätzliche Entschädigung zu bezahlen (Urk. 16). b) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei,
- 3 welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. c) Der Friedensrichter hat das Schlichtungsverfahren gestützt auf den einstweiligen Klagerückzug der Klägerin abgeschrieben und demzufolge die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 130.– der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen (Urk. 17 S. 1, Dispositiv- Ziffern 2 und 3). Der Beklagte ist daher weder durch die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens noch durch die Kostenauflage an die Klägerin beschwert, da er dadurch keinen Nachteil erleidet. 4. Die vorliegende Beschwerde des Beklagten erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: sf
Beschluss vom 26. März 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...