Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2015 RU150055

October 6, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,450 words·~7 min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150055-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 6. Oktober 2015

in Sachen

1. A._____, 2. … 3. … Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dällikon vom 25. Juli 2015 (GV.2014.00033)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 19. Dezember 2014 reichte die Klägerin 1 und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin 1) zusammen mit den Klägerinnen 2 und 3 gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine unbezifferte erbrechtliche Herabsetzungsklage bei der Vorinstanz ein (Urk. 1A+B). Nachdem sich die Klägerinnen auf die vorgeschlagenen Termine für eine Schlichtungsverhandlung nicht einrichten konnten (Urk. 2) und nach Einreichen eines weiteren Vertagungsgesuchs durch die Klägerin 1 vom 21. April 2015 (Urk. 4), richtete letztere am 13. Juli 2015 ein weiteres Schreiben an die Vorinstanz, mit welchem sie um eine weitere Vertagung der Schlichtungsverhandlung bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichts betreffend Vertretungsbeistandschaft der Beklagten sowie des Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Ersatzwillensvollstrecker ersuchte (Urk. 5). Hierauf entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juli 2015 wie folgt (Urk. 6): "1. Das Schlichtungsverfahren wird bis am 31. Oktober 2015 sistiert. 2. Ohne Gegenbericht wird das Verfahren am 1. November 2015 weitergeführt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, unter Anführung der Gründe (Art. 320 ZPO) und Beilage dieser Verfügung schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat dem Art. 321 ZPO zu genügen." 1.2 Mit Schreiben vom 3. August 2015 wandte sich die Klägerin 1 unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 25. Juli 2015 erneut an die Vorinstanz und teilte mit, dass sie mit ihrem Schreiben vom 13. Juli 2015 keinen Antrag auf Sistierung gestellt habe. Sie habe lediglich angefragt, ob eine weitere Vertagung des Schlichtungsverfahrens möglich sei. Sodann ersuchte sie die Vorinstanz ihr mitzuteilen, wie sich der weitere Verlauf ihres Schlichtungsbegehrens gestalte und inwiefern die Beklagte handlungsfähig sei (Urk. 7). Weitere Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Klägerin 1 folgte hierauf unter dem 25. August 2015, 2. September 2015 und 8. September 2015 (Urk. 9-11).

- 3 - 1.3 In der Folge erhob die Klägerin 1 mit Schreiben vom 15. September 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. September 2015) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 12 S. 2): "Es seien die durch den Friedensrichter angeordneten Sistierungen der Verfahren wegen unrichtiger Rechtsanwendung bzw. wegen Verletzung des Verfahrensrechtes aufzuheben. Die Schlichtungsbegehren seien verfahrenskonform zu bearbeiten, d.h. es seien Termine für die Schlichtungsverhandlungen festzusetzen und die Parteien korrekt vorzuladen. Eine weitere Rechtsverzögerung sei zu vermeiden. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners." 2.1 Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese innert Frist erhoben worden sein (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2.1 Die Klägerin 1 macht geltend, dass ihre Eingabe rechtzeitig erfolgt sei. Die angefochtene Verfügung sei am 25. Juli 2015 versandt worden und bei ihr am 27. Juli 2015 eingegangen. Mit Schreiben vom 3. August 2015 an die Vorinstanz habe sie dagegen "Beschwerde" erhoben. Da der Friedensrichter ihr Schreiben vom 3. August 2015 offensichtlich nicht habe beantworten wollen, hätte er ihre örtlich unzuständige Eingabe an das Obergericht weiterleiten müssen (Urk. 12 S. 2). 2.2.2 Dem kann nicht gefolgt werden: Das Schreiben vom 3. August 2015 war nicht als Beschwerde bezeichnet. Des Weiteren ersuchte die Klägerin 1 darin die Vorinstanz, ihr mitzuteilen, wie sich der weitere Verlauf der Schlichtungsbegehren gestalte, nachdem sie ihre Ansicht kund getan hatte, dass eine Sistierung im Schlichtungsverfahren nicht möglich sei. Sodann fragte sie an, ob es in der Befugnis des Friedensrichters stehe, die Handlungsfähigkeit der Beklagten abzuklären und ein Handlungsfähigkeitszeugnis derselben anzufordern oder ob dies ihre Aufgabe sei. Schliesslich ersuchte sie um Unterstützung zur Bezifferung der Klage, da sie insbesondere hinsichtlich der erbrechtlichen Auskunftspflicht keine Kenntnis davon habe, wie ein solcher Streitwert zu beziffern sei (Urk. 7). Damit aber wurde die Eingabe vom 3. August 2015 keineswegs "versehentlich" an die Vorinstanz gerichtet, sondern sehr wohl bewusst. Ebenso wenig deutet das Schreiben vom 25. August 2015 an die Vorinstanz darauf hin, dass die Klägerin 1

- 4 hätte Beschwerde erheben wollen. Darin ersucht sie erneut um Mitteilung, wie sich der Verlauf der Schlichtungsverfahren weiter gestalten werde (Urk. 9). Ihre heutige Argumentation, sie habe ihr Schreiben vom 3. August 2015 versehentlich an die Vorinstanz statt an die Rechtsmittelinstanz gerichtet, ist aktenwidrig. Die Beschwerde wurde mithin erst am 15. September 2015 erhoben. 2.3 Bei den Akten liegen die Empfangsscheine der Klägerinnen 2 und 3, nicht aber derjenige der Klägerin 1 (Urk. 6). Die Klägerin 1 führt jedoch beschwerdeweise selber aus, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2015 am 27. Juli 2015 erhalten zu haben (Urk. 12 S. 2). Ausgehend von diesem Datum und – infolge mangelnden Hinweises gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO, wonach die Parteien auf einen fehlenden Fristenstillstand hinzuweisen sind – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes lief die nicht erstreckbare Frist zum Erheben einer Beschwerde dementsprechend am Dienstag, den 25. August 2015 ab (Art. 142 ZPO; Art. 144 Abs. 1 ZPO; Art. 145 Abs. 1 ZPO). Indem die Klägerin 1 die Beschwerde erst am 15. September 2015 der Schweizerischen Post übergab (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist die vorliegende Eingabe verspätet. Entsprechend ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.4 Selbst wenn die Beschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegenzunehmen wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden: Zwar kann wegen Rechtsverzögerung oder -verweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden, da ein Anfechtungsobjekt regelmässig fehlt (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Ergibt sich aber die formelle Rechtsverweigerung/-verzögerung nicht aus einem stillschweigenden oder faktischen Verhalten, sondern aus einem anfechtbaren formellen Entscheid, ist dagegen innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO Beschwerde zu erheben (Ivo W. Hungerbühler in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 321 N 10 ff.). Da die Klägerin 1 die Rechtsverzögerung mit dem Umstand begründet, dass die Vorinstanz das Verfahren zu Unrecht sistiert habe, leitet sie diese aus einem formellen Entscheid ab. Entsprechend aber hätte sie innert der 10-tägigen Frist Beschwerde erheben müssen. Somit gilt die Beschwerde auch dann als verspätet, wenn sie gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen

- 5 wäre. Entsprechend kann die Klägerin 1 die verpasste Rechtsmittelfrist nicht über die von ihr geltend gemachte Rechtsverzögerung umgehen. 3. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs.1 ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin 1 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 12; Urk. 14 und Urk. 15/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Beschluss vom 6. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin 1 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 12; Urk. 14 und Urk. 15/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU150055 — Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2015 RU150055 — Swissrulings