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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2015 RU150036

September 2, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,730 words·~9 min·4

Summary

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 2. September 2015 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juni 2015 (VO150078)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) leitete am 25. April 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, ein Schlichtungsverfahren gegen B._____, den Inhaber des Einzelunternehmens Autohilfe B._____, betreffend einer Forderung von Fr. 20'000.– ein (vgl. act. 2/1). Die Forderung basiert gemäss Darstellung des Gesuchstellers auf der unrechtmässigen Abschleppung seines Autos (vgl. act. 1). Mit Eingabe vom 29. April 2015 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1 und 2/1-3). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsteller in der Folge mit Verfügung vom 20. Mai 2015 eine Frist von 10 Tagen zur Vervollständigung des Gesuchs, namentlich um seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und umfassend mit aktuellen Belegen (letzte Steuererklärung, Belege zu sämtlichen Einkünften, Belege zu den monatlichen Auslagen, Belege zu allen Vermögensdispositionen wie insbesondere Kontoauszüge) zu dokumentieren, um klarzustellen, ob er eine Zivilklage oder ein Rechtsöffnungsbegehren einreichen wolle, sowie – für den Fall, dass er eine Zivilklage erheben wolle – um sein Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begründen und dazugehörige Belege sowie das verbesserte Schlichtungsgesuch zu den Akten zu reichen (act. 5). Um dem Gesuchsteller die Vervollständigung zu erleichtern, wurde ihm ein Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" zugestellt. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch (act. 7 und 8/1-3). Mit Urteil vom 5. Juni 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 9 = 12 = 14). Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Juni 2015 rechtzeitig Beschwerde (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). 2.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, sein Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begründen sowie dazugehörige Belege ins Recht zu reichen. Insbesondere sei unklar, wie sich der Betrag von Fr. 20'000.– zusammensetze. Zwar wäre denkbar, dass es sich dabei um Schadenersatz für das entsorgte Fahrzeug handle. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller, der vom Sozialamt unterstützt werde, kaum über ein Fahrzeug mit einem derart hohen Wert verfügt haben dürfte, zumal dieses Fahrzeug aufgrund fehlender Kontrollschilder nicht in Gebrauch war. Welche weiteren Positionen in der Forderung von Fr. 20'000.– enthalten seien, lasse sich den Ausführungen des Gesuchstellers und den Unterlagen nicht entnehmen. Entsprechend sei nicht möglich, die Prozesschancen zu beurteilen, weshalb der Gesuchsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Deshalb sei das Gesuch abzuweisen, ohne dass die Voraussetzung der Mittellosigkeit geprüft werden müsste. 2.3. Der Gesuchsteller führt in seiner Beschwerdebegründung aus, auch wenn ein Auto nicht eingelöst sei, habe es immer noch einen Wert. Sein BMW 750 IL habe immer noch Fr. 20'000.– wert. Er sei nicht immer krank gewesen, er habe gearbeitet, auch an diesem Fahrzeug. Zudem habe er alle Unterlagen fristgerecht

- 4 eingereicht. Es könne nicht sein, dass B._____ mit Gewalt Autos abschleppe und weiterverkaufe. Das Gericht dürfe einen Autodieb nicht gutheissen (act. 13). 2.4. Bei seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sein Gesuch mangels Mitwirkung abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er vor Vorinstanz Ausführungen zum Wert des Fahrzeuges gemacht hätte. Derartiges ergibt sich sodann auch nicht aus den vorinstanzlichen Akten. Der Umstand, dass sich aus der vor Vorinstanz eingereichten Rechnung der Autohilfe … (act. 2/3) ergibt, dass es sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um einen BMW 7 handelt, ändert daran nichts, lässt sich doch rein aus dem Fahrzeugtyp nichts zum Wert ableiten. Mit der nun erhobenen Behauptung, das Fahrzeug habe einen Wert von Fr. 20'000.– gehabt, ist der Beschwerdeführer sodann verspätet. Neue Behauptungen sind im Rahmen der Beschwerde unbeachtlich. Anzufügen ist, dass selbst diese Ausführungen nicht genügt hätten. Zwar kann in der Tat auch ein Fahrzeug, das nicht eingelöst ist, einen hohen Wert aufweisen. Etwas anderes behauptet auch die Vorinstanz nicht. Sie weist vielmehr – zu Recht – darauf hin, dass aufgrund der Ausrichtung von Sozialhilfe nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein nicht in Gebrauch stehendes Fahrzeug mit einem solch hohen Wert verfügte. Dieses Vermögen wäre dem Beschwerdeführer wohl anzurechnen gewesen. Es bleibt anzumerken, dass mit dem Entscheid der Vorinstanz der Entscheid in der Sache nicht vorweggenommen wurde. Es war lediglich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege vorlagen oder nicht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 2.5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei Laien nach Treu und Glauben als stillschweigend gestelltes Gesuch um eventuelle Fristerstreckung betrachtet. Stellt der Kläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor ihm die Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschus-

- 5 ses angesetzt worden ist, so ist nach Abweisung des Gesuches die Erstfrist neu anzusetzen. Ficht der Kläger den abweisenden Entscheid erfolglos an, so wird ihm diese Frist von der Beschwerdeinstanz nochmals angesetzt. Lässt der Kläger diese Frist ungenutzt verstreichen, so setzt ihm die prozessleitende Instanz eine Zweitfrist mit Säumnisandrohung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO an (vgl. ZR 111 Nr. 103, OGerZH PP130009 E. 3.). Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert der Erstfrist für den Kostenvorschuss (act. 1 und 2). Mit heutigem Entscheid der Kammer in Geschäft Nr. RU150037 wurde die prozessleitende Verfügung des Friedenrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 +10, betreffend Nachfrist aufgehoben. Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer eine kurze Frist anzusetzen, um den Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.– gemäss Verfügung der des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 27. April 2015 zu bezahlen. Lässt der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen, wird ihm das Friedensrichteramt eine Nachfrist mit der Androhung ansetzen, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. 3. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer – entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung – auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um den mit Verfügung des Friedensrichters der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 27. April 2015 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zu leisten, und zwar mittels Zahlung an das Friedensrichteramt. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am: 3. September 2015

Urteil vom 2. September 2015 1. 2. 2.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, wel... 2.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, sein Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begründen sowie dazugehörige Belege ins Recht zu reichen. Insbesondere sei unklar, w... 2.3. Der Gesuchsteller führt in seiner Beschwerdebegründung aus, auch wenn ein Auto nicht eingelöst sei, habe es immer noch einen Wert. Sein BMW 750 IL habe immer noch Fr. 20'000.– wert. Er sei nicht immer krank gewesen, er habe gearbeitet, auch an di... 2.4. Bei seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sein Gesuch mangels Mitwirkung abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er vor Vorinstanz Ausführungen zum Wert des Fahrzeuges gemacht hätte. Derartiges... Mit der nun erhobenen Behauptung, das Fahrzeug habe einen Wert von Fr. 20'000.– gehabt, ist der Beschwerdeführer sodann verspätet. Neue Behauptungen sind im Rahmen der Beschwerde unbeachtlich. Anzufügen ist, dass selbst diese Ausführungen nicht genügt... Es bleibt anzumerken, dass mit dem Entscheid der Vorinstanz der Entscheid in der Sache nicht vorweggenommen wurde. Es war lediglich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege vorlagen oder nicht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 2.5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei Laien nach Treu und Glauben als stillschweigend gestelltes Gesuch um eventuelle Fristerstreckung betrachtet. Stellt der Kläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor ihm ... 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um den mit Verfügung des Friedensrichters der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 27. April 2015 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zu leisten,... 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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