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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.09.2015 RU150033

September 28, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,339 words·~7 min·4

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 28. September 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2015 (VO150077-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 29. April 2015 liess B._____ durch die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung für ein bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängiges Schlichtungsverfahren stellen (Urk. 1). Mit Urteil vom 4. Mai 2015 (Urk. 4) trat der Beschwerdegegner zufolge Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens für Streitigkeiten aus Miete und Pacht für Wohn- und Geschäftsräume auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) nicht ein und bestellte B._____ für das besagte Schlichtungsverfahren in der Person der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. 2. Am 2. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner für die Zeit ab dem 11. Februar 2015 bis zum 22. Mai 2015 um Auszahlung der angefallenen Aufwendungen von 18,15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–, mithin um einen Gesamtbetrag von Fr. 4'312.45 (inkl. 8% MwSt.; Urk. 6 und 7). 3. Der Beschwerdegegner entschädigte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2015 für die gemäss Honorarrechnung ab 29. April 2015 angefallenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'116.70 (inkl. 8% MwSt.). Im Mehrbetrag wies er den Entschädigungsantrag ab. Er erwog hierzu, dass Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt würden und es für die rückwirkende Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eines ausdrücklichen Antrags bedürfe, wobei ein solcher fehle. Selbst wenn B._____ in ihrem Gesuch einen impliziten Antrag auf rückwirkende Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin hätte stellen wollen, so hätte sie es unterlassen, hierzu eine Begründung anzubringen. Gründe, welche ausnahmsweise eine rückwirkende Bestellung rechtfertigen würden, seien denn auch nicht ersichtlich (Urk. 8 S. 2 f.).

- 3 - 4. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 18. Juni 2015 am 30. Juni 2015 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde erhoben und stellt folgende Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "1. Die Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 18. Juni 2015 sei aufzuheben. 2. Es sei die Unterzeichnende für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur, Verfahren MM150033-K, bzw. im Verfahren VO150077-O rückwirkend ab 11. Februar 2015 mit CHF 4'312.45 (inkl. 8% MWST) zu entschädigen; 3. Eventualiter sei die Unterzeichnende für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur, Verfahren MM150033-K, bzw. im Verfahren VO150077-O mit mind. CHF 3'564.00 (inkl. 8% MWST) zu entschädigen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. 6. a) Vorliegend ist einzig umstritten, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____ für das fragliche Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Winterthur zu entschädigen ist, was im Folgenden zu prüfen ist. b) Die Beschwerdeführerin ist wie erwähnt der Ansicht, ihre Aufwendungen seien rückwirkend ab 11. Februar 2015 (dem Zeitpunkt des ersten Tätigwerden für B._____) zu entschädigen (Urk. 10 S. 2). Bereits der Beschwerdegegner hat zutreffend festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt wird, und es für die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eines ausdrücklichen An-

- 4 trags bedarf, wobei die Beschwerdeführerin keinen solchen gestellt hat. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch einen impliziten Antrag auf rückwirkende Bestellung hätte stellen wollen, so hat sie es unterlassen, hierzu eine Begründung anzubringen (Urk. 8 S. 2 f.). c) Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nunmehr Tatsachenbehauptungen dazu vorbringt, weshalb ihr Gesuch ihrer Ansicht nach ausnahmsweise rückwirkend zu bewilligen ist (vgl. Urk. 10 S. 2), so ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen aufgrund des umfassenden Novenverbots unbeachtlich sind. d) Als Eventualbegründung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Gesuch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO bereits als am 9. März 2015 eingereicht gelte. Der Beschwerdegegner habe übersehen, dass sie bereits im Schlichtungsgesuch vom 9. März 2015, welches sie vor Vorinstanz eingereicht habe, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt habe. Am 29. April 2015 habe ihr der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde telefonisch mitgeteilt, dass er wegen Unzuständigkeit auf diesen Antrag nicht werde eintreten können, weshalb sie gleichentags das Gesuch beim Beschwerdegegner eingereicht habe (Urk. 10 S. 2 f.). e) Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bereits am 9. März 2015 bei der Schlichtungsbehörde einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, und betreffend das behauptete Telefongespräch mit dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde ist neu und deshalb nicht zu hören. Selbst wenn es jedoch zu berücksichtigen wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt für eine Eingabe, welche mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde und welche innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird, als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass weder ein formeller Nichteintretensentscheid noch ein Rückzug bei der Schlich-

- 5 tungsbehörde erfolgt ist (Urk. 10 S. 3). Damit fehlt es an den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO. f) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin erst ab dem Verfassen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 29. April 2015 zu vergüten sind. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 480.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'195.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: js

Urteil vom 28. September 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 480.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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