Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150011-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. Mai 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2015 (VO150001-O)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Januar 2015 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ betreffend eine Klage auf Schadenersatz vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, ab (Urk. 10 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. Februar 2015 (Datum Poststempel 16. Februar 2015, eingegangen am 17. Februar 2015) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1): "Es sei der Gesuchsteller von amtlichen Kosten, Vorschüssen und Sicherheitsleistungen (in Sühne-Verhandlung) zu befreien. Es sei festzustellen, dass das Rechtspflegegesuch für das Sühne-Verfahren und summarische Prüfung beruht aus: a: unrichtige Rechtsanwendung b: offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Es sei das Urteil vom 23. Januar 2015 aufzuheben; und das Rechtspflegegesuch des Gesuchstellers sei zu bewilligen. Es sei festzustellen, dass die Schadenforderungsklage des Gesuchstellers im Fall C._____: einzige betreffend Nachweis-Mäklervertrag gestellt ist. Dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen
- 3 bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 12/1-5A) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Entsprechend aber sind auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen neu und unzulässig. So macht der Gesuchsteller neu geltend, Dr. B._____ habe damals die dem Gesuchsteller zugesprochene Prozessentschädigung ungerechtfertigt einkassiert, habe eine falsche Instanz angerufen, wodurch Bundesgerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– entstanden seien, und habe die Standesregeln verletzt (Urk. 9 S. 2). Im Übrigen ergänzt er den Sachverhalt hinsichtlich der Versäumnisse von Dr. B._____ im Verfahren des Gesuchstellers gegen C._____ und legt detaillierter (als vor Vorinstanz) dar, wie sich sein Anspruch zusammensetzt bzw. worauf dieser beruht (Urk. 9 S. 3 f.). Sofern diese Ergänzungen des Sachverhaltes über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, sind sie ebenso neu und nicht zu beachten. 2.3 Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3.1 In Bezug auf die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 10 S. 2 f.). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 9 S. 2) – nach Art. 119 ZPO und nicht nach Art. 257 ZPO richtet. Damit aber ist am Vorgehen der Vorinstanz nichts zu beanstanden. 3.2 Die Vorinstanz beurteilte die Klage als aussichtslos, da der Gesuchsteller lediglich in pauschaler Art und Weise ausführe, Dr. B._____ habe das Mandat unsorgfältig ausgeführt. Er unterlasse es auszuführen und nachvollziehbar darzu-
- 4 legen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen diese Vertragsverletzungen begangen worden seien und weshalb ihm ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen sollte. Sodann habe er die von ihm als Beweise offerierten Belege zur Hauptsache nicht eingereicht. Damit seien die Vorwürfe des Gesuchstellers nicht ausreichend substantiiert und belegt und es sei unklar, um was es in der Sache konkret gehe. Ergänzend merkte die Vorinstanz sodann an, dass der Gesuchsteller bereits im Jahre 2008 gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ eine Schadenersatzklage anhängig gemacht habe, wobei er damals im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe erhoben habe, wie er sie heute geltend mache. Ein im Rahmen des damaligen Verfahrens gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mit ausführlicher Begründung wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache abgewiesen worden (Urk. 10 S. 4 mit Verweis auf den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009, Geschäfts-Nr. LN090025). Vom Gesuchsteller werde nicht geltend gemacht, dass sich seit der damaligen Beurteilung etwas Neues ergeben haben könnte, das zu einer anderen Beurteilung der Prozesschancen führen müsste. Insbesondere habe der Gesuchsteller bereits damals ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. B._____ habe seine Forderungen anerkannt, was sich jedoch offensichtlich als nicht zutreffend erwiesen habe, wären doch ansonsten die Begehren kaum als aussichtslos qualifiziert worden. Auch deshalb sei von Aussichtslosigkeit auszugehen und es könne davon abgesehen werden, dem Gesuchsteller Frist zum Nachreichen fehlender Unterlagen und zu weiteren Ausführungen anzusetzen (Urk. 10 S. 5). 3.3.1 Hiergegen wendet der Gesuchsteller sinngemäss ein, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass die Vorinstanz ein Beweisverfahren hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit führe und er demnach bereits im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege die in der Hauptsache als Beweise offerierten Belege hätte einreichen müssen (Urk. 9 S. 3). Dieser Einwand zielt ins Leere: Die Vorinstanz hat kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern lediglich eine summarische Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit des Verfahrens vorgenommen. Es obliegt der ansprechenden Partei, sich unter anderem zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern; sie hat – nebst dem Darlegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse – auch darzutun, dass die Sache nicht
- 5 aussichtslos ist. Diese Mitwirkungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Nichtaussichtslosigkeit der Hauptsache ist dort gerechtfertigt, wo die Akten des Hauptverfahrens – wie vorliegend – noch keine Sachdarstellung und keine Beweismittelnennung und Beweisurkunden enthalten. Kommt die ansprechende Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann ihr Gesuch – zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht – abgewiesen werden (ZR 90 [1991] Nr. 57; BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 119 N 3; BK ZPO-Bühler, Bern 2012, Art. 119 N 102; Bühler, Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 188 f.). Da der Gesuchsteller es unterlassen hat, einerseits den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt in klarer und nachvollziehbarer Weise darzustellen und andererseits die zum Beweis offerierten Urkunden, welche seinen Anspruch erhärtet hätten, einzureichen, hat er seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt. Dies und nichts anderes hat die Vorinstanz geprüft, indem sie festhielt, dass unklar sei, weshalb dem Gesuchsteller ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen sollte, habe er doch die von ihm offerierten Unterlagen nicht vorgelegt (Urk. 10 S. 4). 3.3.2 Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er beschränkt sich mehrheitlich darauf, seine Sicht der Dinge erneut bzw. neu darzustellen. So führt er zum wiederholten Male aus, dass Dr. B._____ als sein damaliger Vertreter im Verfahren gegen C._____ Fehler gemacht habe, was zu seinem Schadenersatzanspruch führe. Sodann setzt er sich auch nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach er bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Verfahren gegen Dr. B._____ mit denselben Vorwürfen geführt habe und auch diese Klage als aussichtslos eingestuft worden sei (Urk. 10 S. 5 f. mit Verweis auf LN090025). Der von der Vorinstanz erwähnte Entscheid und der diesem zugrundeliegende Sachverhalt ist der angerufenen Kammer aus dem früheren Rechtsmittelverfahren bekannt. Es ist daher gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsteller Dr. B._____ damals ebenso vorwarf, den Prozess gegen C._____ ungenügend und mangelhaft geführt und u.a. den Nachweismäklervertrag nicht korrekt aus- und dargelegt zu haben (vgl. Urk. 1 S. 8, S. 10 mit den Erwägungen in LN090025, Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009). Aus welchen Gründen
- 6 die Frage der Aussichtslosigkeit nun anders beurteilt werden sollte als im damaligen Verfahren, legt der Gesuchsteller nicht dar. Vielmehr drängt sich vorliegend die Frage der abgeurteilten Sache auf; dies zu prüfen wird indes dem Sachrichter vorbehalten sein. Entsprechend aber hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 180'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Urteil vom 19. Mai 2015 Erwägungen: 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 12/1-5A) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Entsprechend aber sind auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, damit in Zusammenhang steh... 2.3 Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3.1 In Bezug auf die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 10 S. 2 f.). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich da... 3.2 Die Vorinstanz beurteilte die Klage als aussichtslos, da der Gesuchsteller lediglich in pauschaler Art und Weise ausführe, Dr. B._____ habe das Mandat unsorgfältig ausgeführt. Er unterlasse es auszuführen und nachvollziehbar darzulegen, durch welc... 3.3.1 Hiergegen wendet der Gesuchsteller sinngemäss ein, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass die Vorinstanz ein Beweisverfahren hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit führe und er demnach bereits im Verfahren betreffend unentgeltliche... 3.3.2 Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er beschränkt sich mehrheitlich darauf, seine Sicht der Dinge erneut bzw. neu darzustellen. So führt er zum wiederholten Male aus, dass Dr. B._____ als... 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...