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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2014 RU140006

March 5, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,217 words·~6 min·4

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 5. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch lic. iur. X2._____

gegen

Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. Januar 2014 (VO140002-O)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Handgeld und Kaution gegen B._____ einreichen (act. 3/1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ersuchen (Urk. 1 und Urk. 2). Mit Urteil vom 20. Januar 2014 entschied der Obergerichtspräsident das Folgende (Urk. 8 S. 7 f.): "1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich betreffend Handgeld und Kaution wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)" 1.2 Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gesuchstellerin vom 3. Februar 2014. Mit dieser lässt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch lic. iur. X2._____, beantragen (Urk. 7 S. 2). 1.3 Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 ging innert Nachfrist für Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch lic. iur. X2._____, die Originalvollmacht der Gesuchstellerin sowie eine Kopie der Venia für X2._____ ein (vgl. Urk. 11 ff.). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2013, 2. Aufl., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen (BGE 137 III 617 S. 622 E. 6.4 mit Hinweisen). 2.2 Vorweg kann in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Gesuchstellerin ist Klägerin in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos. Entsprechend war auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht einzutreten (vgl. Urk. 8 S. 2 f. E. 2.2.). Gleich ist auch vorliegend zu verfahren. 2.3 Aber auch im Übrigen vermag die Beschwerde den vorgenannten Anforderungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin den generell und insbesondere im Schlichtungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen vermögen würden. So bliebe gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin weitgehend unklar, wer genau Vertragspartner von wem sei und wer lediglich als Vertreter für einen anderen gehandelt habe. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, die von ihr erwähnten Verträge oder andere Unterlagen ins Recht zu legen. Im Weiteren bleibe aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin unklar, ob sie mit B._____, welcher auch nach Ansicht der

- 4 - Gesuchstellerin lediglich als Vertreter gehandelt habe, tatsächlich die richtige Person ins Recht gefasst habe. Es sei der Vorinstanz unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen der Begehren der Gesuchstellerin und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen (Urk. 8 S. 5 ff. E. 2.8.). Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift lediglich vor, sie habe am 28. November 2009 mit der Gegenpartei einen Mietvertrag unterzeichnet und anlässlich der Vertragsunterzeichnung Fr. 10'000.– als Handgeld und Fr. 12'720.– als Mietkaution bezahlt. Die Gegenpartei behaupte, sie habe mit ihr nur einen Untermietvertrag unterzeichnet und weder Handgeld noch Mietkaution erhalten. Der Sachverhalt weise grosse Komplexität auf, die einen Rechtsbeistand unumgänglich mache. Unter diesen Umständen könne ihre Gewinnchance nicht im Voraus als aussichtslos bezeichnet werden (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Darlegung der angeblichen Behauptungen der Gegenpartei ist neu und im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zum fehlenden Mietvertag äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Infolgedessen ist auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten. 3.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gesuchstellerin hat im vorliegenden Verfahren kein Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege gestellt. Es ist folglich eine Entscheidgebühr gemäss der Gerichtsgebührenverordnung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Ger-GebV) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 22'720.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc

Beschluss vom 5. März 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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