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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2013 RU130071

December 11, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·648 words·~3 min·4

Summary

Edition / Erbschaft

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130071-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 11. Dezember 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Edition / Erbschaft

im Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.1923, gestorben am tt. Mai 2013, zuletzt wohnhaft … [Adresse], Tschechische Republik,

Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. November 2013 (FR130956)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. November 2013 hiess das Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe, ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe des Stadtbezirksgerichts Prag …, Tschechische Republik, gut (act. 3 = act. 9). Mit Eingabe vom 27. November 2013 (Datum Poststempel) erhob A._____ dagegen Beschwerde (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist in französischer Sprache verfasst (act. 10). Die Verfahren am Gericht werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt (Art. 129 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 KV). Da die Eingabe in einer Landessprache und ohne Weiteres verständlich verfasst wurde, ist auf die Ansetzung einer Frist im Sinne von Art. 132 ZPO zur Heilung des Mangels zu verzichten. 3. Vor dem Stadtbezirksgericht Prag … ist in Sachen B._____, geboren am tt.mm.1923, gestorben am tt. Mai 2013, ein erbrechtliches Verfahren pendent. Anlässlich dieses Verfahrens ersuchte das Stadtbezirksgericht Prag … beim Obergericht des Kantons Zürich als Zentralbehörde um internationale Rechtshilfe betreffend Edition von Konto- und Vermögensinformationen bei der UBS AG (act. 1 u. 2). Mit Verfügung vom 1. November 2013 ersuchte das Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe, die UBG AG, dem Gericht sämtliche auf den Erblasser B._____ und die vorverstorbene Ehefrau C._____ lautenden Unterlagen einzureichen (act. 9 S. 4). Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer als Sohn der vorerwähnten Personen (act. 10). In erster Linie macht er geltend, er habe nach dem Tod seiner Mutter weder von der Tschechischen Republik noch von der Schweiz Informationen zu den Kontoverbindungen erhalten. Zudem habe jemand von den Konti Geld bezogen. Ferner werde gegen D._____ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Aussetzung (sinngemäss) angehoben (act. 10).

- 3 - Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände betreffen das Verfahren in der Tschechischen Republik und sind im dortigen Verfahren vorzubringen. Andere Gründe, weshalb die Gewährung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Zürich nicht zulässig gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist denkbar, dass die Informationen aus der Schweiz in der Tschechischen Republik steuerliche Konsequenzen haben. Das macht die Rechtshilfe im erbrechtlichen Verfahren aber nicht unzulässig. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und sie ist abzuweisen. 4. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel versandt am:

Urteil vom 11. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...