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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2013 RU130066

November 21, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,137 words·~6 min·4

Summary

Sistierung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130066-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 21. November 2013

in Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____,

betreffend Sistierung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes D._____ vom 21. Oktober 2013 (GV.2013.00008)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) reichte mit Eingabe vom 1. September 2013 beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung über Fr. 48'000.– ein (Urk. 4/1 bis 4/4). Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) habe in ihrer Filiale in E._____ von ihm gemietete Möbel zum Verkauf ausgeschrieben und damit ihr Geschäft im Umfange von 15% des Jahresumsatzes geschädigt (Urk. 4/1 bis 4/4). Die Parteien wurden in der Folge auf den 22. Oktober 2013 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 4/5 bis 4/7). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 beantragte die Klägerin die Sistierung des Schlichtungsverfahrens (Urk. 4/8 und 4/11). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 entschied die Friedensrichterin das Folgende (Urk. 12): " 1. Das Schlichtungsverfahren wird bis 21.12.2013 sistiert. 2. Die auf den 22.10.2013, 14.00 Uhr anberaumte Friedensrichterverhandlung entfällt. Ohne Gegenbericht wird das Verfahren im Januar 2014 mit einer erneuten Vorladung weitergeführt. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob der Beklagte Beschwerde mit dem Antrag, die Sistierung des Schlichtungsverfahrens sei aufzuheben und das Schlichtungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 1). 2. Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die Sistierung mit Beschwerde anfechtbar, weshalb die Beschwerde des Beklagten ohne weiteres zulässig ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 3. a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass die Klägerin in keiner Art und Weise Umsatzeinbussen wegen der Anweisung an die Filialleiterin in E._____, die Möbel, welche in seinem Eigentum stehen würden, zum Verkauf anzuschreiben, erlitten habe. Die Möbel seien nur drei Tage lang

- 3 angeschrieben gewesen. Die Klägerin habe die Vertragsbestimmungen betreffend die gemieteten Möbel in den Filialen F._____ und G._____ nicht eingehalten. Er habe dazu Eingeständnisse gemacht. Die Klägerin habe der Filialleiterin in E._____ per 30. Juni 2013 gekündigt mit der Begründung, die Filiale werde geschlossen. Auf Homegate sei daraufhin das Ladenlokal in E._____ zur Vermietung ausgeschrieben gewesen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung betreffend Herausgabe der gemieteten Möbel beim Friedensrichteramt G._____ am 14. Oktober 2013 habe Herr C._____ gesagt, er würde das Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt D._____ zurückziehen (Urk. 1). b) Nach Eingang des klägerischen Sistierungsgesuchs telefonierte die Friedensrichterin am 21. Oktober 2013 um 11.30 Uhr mit dem Beklagten. Sie informierte ihn dabei über den Sistierungsantrag und den Inhalt des klägerischen Faxschreibens vom 18. Oktober 2013. Gemäss Aktennotiz der Friedensrichterin habe der Beklagte das Ansinnen der Klägerin verstanden und sei einverstanden gewesen. Ihm sei klar, dass trotz der Verhandlung in G._____ noch diverse Punkte offen seien, die die Klägerin besprechen möchte. Sie habe dem Beklagten erklärt, dass sie im Januar 2014 wieder vorladen werde, falls keine Einigung bzw. kein Rückzug der Klägerin eingehen würde. Der Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt (Urk. 10). Der Beklagte hat sich somit ursprünglich dem Sistierungsantrag der Klägerin angeschlossen. Wieso er nun in seiner Beschwerde auf sein Einverständnis zurückkommen möchte, lässt er offen. Er führt einzig aus, wieso die klägerische Forderung unbegründet sei. Dagegen macht er nicht explizit geltend, dass er in Bezug auf seine Einverständniserklärung ursprünglich einem Grundlagenirrtum erlegen, unter dem Einfluss einer absichtlichen Täuschung oder ernstlichen Drohung gestanden sei oder wieso seine Einverständniserklärung in der Zwischenzeit aus anderen Gründen unwirksam geworden sei. Die Einwendungen gegen die Forderung an sich wird er im weiteren Verlaufe des Schlichtungsverfahrens vorzubringen haben. Hierüber hat die angerufene Kammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.

- 4 c) Auf ein Rechtsmittel ist grundsätzlich nur einzutreten, sofern der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert ist. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 59 N 14 m.w.H.). Wie ausgeführt, schloss sich der Beklagte dem prozessualen Antrag der Klägerin um Sistierung ursprünglich an, weshalb auf die von ihm erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. d) Die Beschwerde wäre im Übrigen abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre: Einzige Voraussetzung einer Sistierung ist deren Zweckmässigkeit (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Sistierung unzweckmässig wäre, die Vorinstanz bei ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen überschritten oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Er macht auch nicht geltend, durch die zweimonatige Sistierung werde das Beschleunigungsgebot verletzt. Die vom Beklagten verlangte "Abweisung des Schlichtungsverfahrens" lässt sich mit einer Aufhebung der Sistierung keinesfalls bewerkstelligen (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Vielmehr wäre zunächst die Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Damit erweist sich die Beschwerde auch in der Sache als unbegründet. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-2, sowie an das Friedensrichteramt D._____, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes D._____ gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Friedensrichteramt zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 48'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 21. November 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-2, sowie an das Friedensrichteramt D._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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