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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.10.2013 RU130063

October 10, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·692 words·~3 min·4

Summary

Kostenfolge

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130063-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter S. Mazan sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 10. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Kostenfolge Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 19. September 2013 (GV.2013.00312 / SB.2013.00372)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 5. August 2013 an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) in der Höhe von Fr. 7'579.80 (netto) zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2012 (vgl. Urk. 2). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2013 schrieb die Vorinstanz das Verfahren zufolge Vergleichs erledigt ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– den Parteien je zur Hälfte (Urk. 2 Dispositivziffer 2 und 3). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 2. Oktober 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): "1. Es seien Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 19. September 2013 aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Gerichtsgebühr anfalle. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Friedensrichteramtes 3 und 9, subeventualiter des Staates." c) Am 4. Oktober 2013 berichtigte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung. Das Dispositiv lautet neu wie folgt (Urk. 7): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser Ansatz." 2. Durch den Erlass der Berichtigungsverfügung vom 4. Oktober 2013, welche in Anwendung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO die ursprüngliche Kostenerhebung und -auflage korrigiert, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). 3. a) Das Beschwerdeverfahren wurde durch einen Fehler der Vorinstanz verursacht. Die Beklagte hat sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert und ist somit nicht als unterliegende Partei anzusehen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

- 3 b) Mangels einer unterliegenden Partei ist für das Beschwerdeverfahren keine der Parteien zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten (Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht der Vorinstanz und des Staates besteht in solchen Fällen mangels gesetzlicher Grundlage nicht (Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: se

Beschluss vom 10. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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