Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch A._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 7. August 2013 (GV.2013.00266 / SB.2013.00274)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) in der Höhe von Fr. 47'650.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2012 und Fr. 103.– Betreibungskosten (Urk. 1 und 1.1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. August 2013 zog der Vertreter der Klägerin das Schlichtungsgesuch unter Vorbehalt der späteren Wiedereinbringung der Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 4). Mit Verfügung vom 7. August 2013 schrieb die Vorinstanz das Verfahren zufolge Klagerückzugs erledigt ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 580.– der Klägerin (Urk. 5 = Urk. 7). 2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. September 2013 fristgemäss Beschwerde und beantragte was folgt (Urk. 6): "Die Kosten von Fr. 580.–, welche der klagenden Partei und Beschwerdeführerin auferlegt wurden, seien der beklagten Partei aufzuerlegen. Eventuell sei dem Friedensrichter in Form der Wiedererwägung Gelegenheit zu geben, die Kosten von Fr. 580.– beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen." 3. a) Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und eine Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der
- 3 angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 4. a) Die Vorinstanz schrieb das Schlichtungsverfahren zufolge Rückzugs ab (Urk. 7 Dispositivziffer 1). Dieses Vorgehen wird von der Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht gerügt und gibt auch zu keinerlei Bemerkungen Anlass. b) Die Klägerin rügt im Beschwerdeverfahren die ihr auferlegten Kosten des Schlichtungsverfahrens (Urk. 7 S. 2 Dispositivziffer 3). Sie macht geltend, sie sei von der Vorinstanz nicht darüber informiert worden, dass die Rückzugserklärung die Übernahme der Kosten zur Folge habe. Ebenso sei ihr nicht vorgängig die Kostenhöhe mitgeteilt worden (Urk. 6). Mit dieser Argumentation kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die in Art. 97 ZPO statuierte Aufklärungspflicht richtet sich lediglich an die (erst- und zweitinstanzlichen) Gerichte und nicht an die Schlichtungsbehörde. Somit war die Vorinstanz weder gehalten noch verpflichtet, sich mit dem Kostenrisiko der Klägerin auseinanderzusetzen oder dieses zu erläutern (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, N 4 zu Art. 97 ZPO; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 97 ZPO). c) Nach Durchsicht des Verhandlungsprotokolls (Urk. 4) lässt sich das Vorbringen der Klägerin, wonach die Vorinstanz den Parteien unmittelbar nach Eröffnung der Verhandlung mitgeteilt habe, dass keine beschlussfähigen Entscheide oder Verfügungen getroffen werden können, weil die Anwesenheit eines Mitglieds des Verwaltungsrates zwingend notwendig sei, nicht untermauern (Urk. 6). Sollte der Friedensrichter diese Erklärung anlässlich der Schlichtungsverhandlung abgegeben haben, ändert dies nichts an der durch die Klägerin zu tragenden Kosten des Schlichtungsverfahrens, ergibt sich doch aus den Ausführungen der Vertreterin der Beklagten, dass auch ohne Rückzug des Schlichtungsgesuchs keine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen wäre (Urk. 4 S. 1), welche eine andere Kostenregelung nach sich gezogen hätte.
- 4 d) Weiter ist der Kritik der Klägerin, ihr sei keine Protokollabschrift übergeben worden, entgegenzuhalten, dass sie jederzeit Einsicht in die Akten sowie die Anfertigung von Kopien hätte verlangen können (Art. 53 Abs. 2 ZPO). e) Resümierend ist unter Hinweis auf Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO die Kostenauflage an die Klägerin nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als vollumfänglich korrekt. Auf das Eventualbegehren der Klägerin, wonach dem Friedensrichter im Rahmen einer Wiedererwägung Gelegenheit zu geben sei, die Gerichtsgebühr beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 6), braucht im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht weiter eingegangen zu werden. Die Beschwerde der Klägerin ist abzuweisen. 6. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 580.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Urteil vom 19. September 2013 Erwägungen: 3. a) Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und eine Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...