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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2014 RU130012

February 5, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,420 words·~12 min·4

Summary

Edition

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130012-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 5. Februar 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Edition Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, Rechtshilfe, vom 24. Januar 2013 (FR121165-L)

- 2 - Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht / Prozessgeschichte 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) stehen sich vor dem High Court of the Hong Kong Special Administrative Region, Court of First Instance, Hong Kong, China (fortan zuständiges Sachgericht), in einem eherechtlichen Verfahren gegenüber. 2. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 stellte das zuständige Sachgericht beim Obergericht des Kantons Zürich als Zentralbehörde in Rechtshilfesachen (fortan Zentralbehörde) ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe. Konkret wurde die rechtshilfeweise Durchführung eines Editionsverfahrens bei der C._____ (fortan C._____ SA), Zweigniederlassung Zürich, sowie die Durchführung von Zeugeneinvernahmen begehrt (Urk. 3). 3. Die Zentralbehörde leitete das Rechtshilfeersuchen zwecks Vollzug an die Vorinstanz als örtlich zuständige Vollzugsbehörde weiter (Urk. 1). Letztere kam dem Rechtshilfeersuchen des zuständigen Sachgerichts teilweise nach und forderte die C._____ SA mit Verfügung vom 15. November 2012 auf, die rechtshilfeweise zur Edition begehrten Unterlagen einzureichen. Ferner wurde die C._____ SA in der betreffenden Verfügung ersucht, schriftlich die Bankangestellten der C._____ SA, welche Informationen bezüglich der in Anhang A des Rechtshilfeersuchens dargelegten Sachverhalte geben können, zu nennen. In Bezug auf die vom zuständigen Sachgericht begehrten Informationen über Konten, welche auf nicht am ausländischen Verfahren beteiligte Parteien lauten, wurde dem Rechtshilfebegehren hingegen nicht entsprochen (Urk. 5). 4. Am 11. Dezember 2012 gelangte der Kläger an die Zentralbehörde und verlangte im Rechtshilfeverfahren Akteneinsicht (Urk. 9). Das Schreiben wurde an die Vorinstanz weitergeleitet (vgl. Urk. 7), worauf dem Kläger am 17. Dezember 2012 Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Urk. 10 S. 3 Rz 5). In

- 3 - Kenntnis der Editionsverfügung vom 15. November 2012 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2012, es sei ihm nach Eingang der von der C._____ SA edierten Unterlagen und vor deren Weiterleitung an das zuständige Sachgericht Akteneinsicht sowie eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen und dem Rechtshilfegesuch einzuräumen (Urk. 10 S. 2). Dieses Begehren wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Januar 2013 ab (Urk. 21, Dispositiv-Ziffer 1). 5. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. Februar 2013 Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 20): " Materiell: Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 24. Januar 2013, Geschäfts-Nr.: FR121165-L / U2, aufzuheben und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse." 6. Mit Verfügung vom 7. März 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und gleichzeitig dem Kläger Frist angesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, und die Beklagte aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 25). Der Kläger kam der Verpflichtung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses nach (Urk. 29). Die Beklagte hingegen bezeichnete innert Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz und liess sich auch innert der ihr mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (Urk. 33) angesetzten Frist zur Beantwortung der Beschwerde nicht vernehmen. B. Parteirechte im Rechtshilfeverfahren 1. Die Vorinstanz hat das klägerische Gesuch um Akteneinsicht und Fristansetzung zur Stellungnahme abgewiesen. Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, beim Rechtshilfeverfahren handle es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren und die Parteien des ausländischen Verfahrens seien daran nicht direkt als Parteien beteiligt. Vielmehr würden die Behörden oder Gerichte eines ersuchten Staates die Rechtspflege eines ersuchenden Staates unterstützen und in diesem Sinne nur eine ausführende Funktion für

- 4 die Gerichte des ersuchenden Staates ausüben. Aus diesem Grund stehe dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und damit kein Akteneinsichts- sowie Äusserungsrecht zu (Urk. 21 S. 2-4). Die Vorinstanz spricht dem Kläger damit implizit die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ab. 2. Der Kläger stellt sich beschwerdeweise auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe seine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ungerechtfertigterweise abgelehnt. Das für Beweiserhebungen im Ausland anwendbare Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (fortan HBewUe70) halte in Art. 7 fest, dass die ersuchende Behörde auf Verlangen von dem Zeitpunkt und dem Ort der vorzunehmenden Handlung benachrichtigt werde, damit die beteiligten Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter anwesend sein könnten. Die Absprechung der Parteistellung stehe damit im Widerspruch zum Wortlaut und dem Sinn und Zweck des HBewUe70, wonach den Parteien im Rechtshilfeverfahren ein Recht auf Teilnahme an den Verfahrenshandlungen eingeräumt werde. Mit der Ratifikation des HBewUe70 habe sich die Schweiz verpflichtet, den Parteien auch im Rahmen der Rechtshilfe die Parteistellung und die entsprechenden Parteirechte einzuräumen. Entsprechend habe die Vorinstanz selber den Kläger und die Beklagte im Rubrum als Parteien des Rechtshilfeverfahrens aufgeführt und dem Kläger zu Beginn des Verfahrens das Parteirecht der Akteneinsicht gewährt. Weshalb im Verlauf des Verfahrens die Parteistellung des Klägers weggefallen sein solle, sei nicht ersichtlich (Urk. 20 S. 5). Ferner verfahre die ersuchte gerichtliche Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach ihrem eigenen Recht. Entsprechend sei die von der Vorinstanz vorzunehmende Beweiserhebung nach schweizerischem Recht durchzuführen, womit auch der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör - welcher sowohl ein Akteneinsichts- wie auch ein

- 5 - Äusserungsrecht beinhalte - Anwendung finde. Mit der Edition von Akten durch Dritte würden persönliche Daten des Klägers, welche durch das Grundrecht der persönlichen Freiheit und durch die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung geschützt seien, offenbart. Dem Kläger müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, das Gericht auf allfällige Gesetzverletzungen vor der Übersendung der Akten nach Hong Kong hinzuweisen (Urk. 20 S. 6). Schliesslich wendet sich der Kläger gegen die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Rechtshilfegewährung, da Grund zur Annahme bestehe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rechtshilfe gemäss Art. 1 Abs. 2 HBewUe70 nicht erfüllt seien (Urk. 20 S. 7). Hierauf ist indes nicht weiter einzugehen, da der Kläger die Beweiserhebungsverfügung vom 15. November 2012, in welcher die verlangte Rechtshilfe teilweise gewährt wurde und wovon der Kläger seit dem 17. Dezember 2012 Kenntnis hatte (vgl. Urk. 10 S. 3 Rz 5), nicht angefochten hat. Die Verfügung über die teilweise Gewährung der Rechtshilfe ist daher in Rechtskraft erwachsen. Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Gewährung der Rechtshilfe können daher nicht mehr vorgebracht werden. 3. Im Übrigen ist dem Kläger aber zuzustimmen, dass ihm im Rechtshilfeverfahren Parteistellung zukommt. Dies zeigt bereits - wie vom Kläger zutreffend ausgeführt - Art. 7 HBewUe70, wonach den Parteien des ausländischen Verfahrens auf Verlangen der ersuchenden Behörde ein Teilnahmerecht bei der Beweiserhebung eingeräumt wird. Das zuständige Sachgericht hat in seinem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich verlangt, dass den Parteien des ausländischen Verfahrens Mitteilung über Datum und Ort der Beweiserhebung gemacht wird (Urk. 3 S. 5). Damit ist aber nicht einzusehen, weshalb dem Kläger kein Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme zukommen soll, zumal aus dem Rechtshilfegesuch deutlich hervorgeht, dass die erlangten Beweismittel in der Fortsetzung der Verhandlung vor dem zuständigen Sachgericht verwendet werden. Die Parteien des ausländischen Verfahrens werden mithin durch die

- 6 rechtshilfeweise durchzuführende Beweiserhebung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb sie die Möglichkeit haben müssen, sich zum einen gegen die Zulässigkeit des Rechtshilfegesuchs an sich als auch gegen den Vollzug der Rechtshilfe zur Wehr zu setzen. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, die ersuchte Behörde im Rechtshilfeverfahren unterstütze die ersuchende Behörde in der Beweiserhebung lediglich und habe in diesem Sinne eine bloss ausführende Funktion, verfängt dabei nicht. Bei der konkreten Beweisabnahme handelt es sich nämlich nicht um einen reinen Justizverwaltungsakt, sondern es geht unmittelbar um das Prozessverhältnis der betreffenden Prozessparteien und damit um einen Akt der Rechtsprechung (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zu zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, GVG § 113 N 8 ff., was unter der Geltung der eidgenössischen Zivilprozessordnung unverändert gilt). Entsprechend haben die von der Beweisaufnahme betroffenen Personen sowohl im Verfahren vor der Zentralbehörde wie auch vor der vollziehenden Behörde Parteistellung (vgl. Walter/Jametti Greiner/Schwander, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Texte und Erläuterungen, Band 2, Nr. 61b E Rz 90) und es stehen ihnen im Zusammenhang mit dem Prüfungsentscheid über die grundsätzliche Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens wie auch im Zusammenhang mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens die zivilprozessualen Rechtsmittel des schweizerischen Rechts zur Verfügung (vgl. hierzu Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5.A. Bern 2012, S. 387 f.; Walter/Jametti Greiner/Schwander, a.a.O., Nr. 61b E Rz 62 mit Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zu zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, GVG § 113 N 8 ff. [was unter der Geltung der eidgenössischen Zivilprozessordnung unverändert gilt]). Damit steht fest, dass den Parteien des ausländischen Verfahrens im Rechtshilfeverfahren Parteistellung zukommt. 4. Aufgrund ihrer Parteistellung im Rechtshilfeverfahren stehen den Parteien des ausländischen Verfahrens sämtliche Parteirechte des anzuwendenden Rechts zu. Die Vollzugsbehörde führt die Beweisaufnahme nach

- 7 schweizerischem Recht durch (vgl. Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 und Art. 11a IPRG), womit der aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör zum Tragen kommt. Dieser Grundsatz beinhaltet neben dem Akteneinsichtsrecht auch ein Recht, sich im Verfahren zu äussern. Dem Kläger steht es daher zu, Einsicht in die von der C._____ SA edierten Unterlagen zu nehmen und hernach eine Stellungnahme mit Bezug auf die Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 156 ZPO einzureichen und das Gericht anzuhalten, vor der Überlieferung der Unterlagen nach Hong Kong die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Zwar ist die Vorinstanz nicht gehalten, dem Kläger formell Frist zur Stellungnahme zu den edierten Unterlagen anzusetzen. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Eine vom Kläger allfällig eingereichte Stellungnahme hat sie aber zu berücksichtigen und über allfällige Einwände gegen den Vollzug des Rechtshilfeersuchens zu entscheiden. 5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Kläger zu Unrecht kein Akteneinsichtsrecht eingeräumt hat. Da kein Anspruch auf eine formelle Fristansetzung zur Stellungnahme besteht, bleibt es aber diesbezüglich bei der Abweisung des klägerischen Antrages. Dies ändert indes nichts am Äusserungsrecht des Klägers. In diesem Sinne ist Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung insoweit aufzuheben, als das klägerische Akteneinsichtsgesuch abgewiesen wird. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 2'000.– festzulegen. Der Kläger obsiegt mit seiner Beschwerde im Grundsatz, weshalb ihm keine

- 8 - Kosten aufzuerlegen sind. Die Beklagte ihrerseits hat sich vor Beschwerdeinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb sie nicht kostenpflichtig wird. Die Gerichtskosten sind mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Kläger aufgrund seines Obsiegens und die Beklagte mangels Identifikation mit dem angefochtenen Entscheid nicht entschädigungspflichtig werden. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 24. Januar 2013 mit Bezug auf die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Kosten für Dolmetscher Fr. 412.50 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an das Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe, je gegen Empfangsschein, sowie an die Beklagte durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.

- 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: js

Urteil vom 5. Februar 2014 Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hat das klägerische Gesuch um Akteneinsicht und Fristansetzung zur Stellungnahme abgewiesen. Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, beim Rechtshilfeverfahren handle es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren und die Parteien des a... 2. Der Kläger stellt sich beschwerdeweise auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe seine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ungerechtfertigterweise abgelehnt. Das für Beweiserhebungen im Ausland anwendbare Haager Übereinkommen über die Beweisaufnah... Ferner verfahre die ersuchte gerichtliche Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach ihrem eigenen Recht. Entsprechend sei die von der Vorinstanz vorzunehmende Beweiserhebung nach schweizerischem Recht du... Schliesslich wendet sich der Kläger gegen die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Rechtshilfegewährung, da Grund zur Annahme bestehe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rechtshilfe gemäss Art. 1 Abs. 2 HBewUe70 nicht erfüllt seien (Urk. 20 ... 3. Im Übrigen ist dem Kläger aber zuzustimmen, dass ihm im Rechtshilfeverfahren Parteistellung zukommt. Dies zeigt bereits - wie vom Kläger zutreffend ausgeführt - Art. 7 HBewUe70, wonach den Parteien des ausländischen Verfahrens auf Verlangen der ers... 4. Aufgrund ihrer Parteistellung im Rechtshilfeverfahren stehen den Parteien des ausländischen Verfahrens sämtliche Parteirechte des anzuwendenden Rechts zu. Die Vollzugsbehörde führt die Beweisaufnahme nach schweizerischem Recht durch (vgl. Art. 9 Ab... 5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Kläger zu Unrecht kein Akteneinsichtsrecht eingeräumt hat. Da kein Anspruch auf eine formelle Fristansetzung zur Stellungnahme besteht, bleibt es aber diesbezüglich bei der Abweisung d... C. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 24. Januar 2013 mit Bezug auf die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtliche... 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Kosten für Dolmetscher Fr. 412.50 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an das Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe, je gegen Empfangsschein, sowie an die Beklagte durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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