Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260103-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beklagter vertreten durch Steueramt der Stadt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Mai 2026 (EB260097-M)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 11. Mai 2026 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2026) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'927.05 nebst Zins zu 4.5% seit dem 13. Januar 2026, Zins von Fr. 18.95 und Zins bis 11. Januar 2026 von Fr. 18.30. Im Mehrbetrag (Zins für den 12. Januar 2026) trat sie auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein (Urk. 7 S. 5 = Urk. 10 S. 5). 1.2. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Mai 2026 (Datum Poststempel: 28. Mai 2026) fristgerecht (Urk. 8/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): " 1. Die Urteile seien vollumfänglich aufzuheben und die erteilten Rechtsöffnungen zu widerrufen; 2. es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer eine offene Forderung gegen die Gesuchsteller aus einer zedierten öffentlichen Urkunde haben, mit welcher die Verrechnung verlangt wird; 3. den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 4. eventualiter seien die Beschwerden an ein anderes Kantonales Obergericht zu überweisen, welches über die zur Beurteilung erforderliche Unbefangenheit verfügt; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich." Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Mai 2026 (Geschäfts-Nr. EB260098-M) richtet, wurde ein separates Verfahren (Geschäfts-Nr. RT260104-O) eröffnet. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
- 3 - ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller beantragten definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'927.05 nebst Zins zu 4.5 % ab dem 12. Januar 2026, für Zinsforderungen von Fr. 18.95 und CHF 18.30 sowie für Betreibungskosten von Fr. 74.–, jeweils gestützt auf eine Forderung aus Staats- und Gemeindesteuern aus dem Jahr 2024. Die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Einschätzungsentscheid und eine Schlussrechnung der Stadt B._____ über die Staats- und Gemeindesteuern 2024, je datiert vom 25. September 2025, sowie zwei Zinsabrechnungen. Dem Gesuch lägen sodann eine Rechtskraftbescheinigung datiert vom 23. Februar 2026 betreffend den obengenannten Einschätzungsentscheid sowie eine auf der Schlussrechnung versehene Rechtskraftbescheinigung datiert vom 23. Februar 2026 bei. Somit handle es sich beim rechtskräftigen
- 4 - Einschätzungsentscheid und der rechtskräftigen Schlussrechnung um Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, die gemeinsam einen definitiven Rechtsöffnungstitel bildeten. Anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2026 sowie in der eingereichten schriftlichen Stellungnahme habe der Gesuchsgegner sinngemäss erklärt, dass er durch einen Pfändungsbetrug einen Verlust in Millionenhöhe erlitten habe und daher den Eventualantrag stelle, die Steuerforderung sei mit seiner Schadenersatzforderung gegen die Gesuchsteller zu verrechnen. Um eine Verrechnung geltend machen zu können, müsse der Gesuchsgegner sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung und damit auch die Gegenseitigkeit der Forderungen beweisen. Aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners gehe nicht klar hervor, mit welcher Schadenersatzforderung er die Steuerschuld verrechnen wolle. Sofern sich der Gesuchsgegner auf den eingereichten Verlustschein beziehe, sei dazu festzuhalten, dass als Schuldnerin des Verlustscheins nicht die Gesuchsteller aufgeführt seien, sondern die Bundesrepublik Nigeria. Eine Verrechnung sei folglich bereits aufgrund fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausgeschlossen. Komme hinzu, dass als Gläubigerin die C._____ AG und nicht der Gesuchsgegner aufgeführt sei, was einer Verrechnung ebenfalls entgegen stehe, selbst wenn die C._____ AG im Alleineigentum des Gesuchsgegners stehen bzw. gestanden sein sollte. Der Gesuchsgegner habe keine weiteren Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, insbesondere nicht geltend gemacht, die Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt. Die Beurteilung einer allfälligen Schadenersatzpflicht der Gesuchsteller sowie die Ahndung strafbaren Verhaltens fielen nicht in die sachliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts. Ebenso wenig sei dieses befugt, den Gesuchsgegner von seiner gesetzlichen Steuerpflicht zu entbinden oder einen gültigen Rechtsöffnungstitel unbeachtet zu lassen. Da der Gesuchsgegner gegen den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung vom 25. September 2025 keine Einsprache erhoben habe, sei diese in Rechtskraft erwachsen. Dem Gesuch sei daher stattzugeben und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'927.– zu erteilen (Urk. 10 S. 3 f.).
- 5 - Ebenfalls erteilte die Vorinstanz Rechtsöffnung für den Verzugszins zu 4.5 % seit dem 13. Januar 2026 sowie für Fr. 18.30 und Fr. 18.95, nicht hingegen für den geforderten Zins für den 12. Januar 2026 sowie für die Betreibungskosten (Urk. 10 S. 4). 3.2. Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte Verrechnungseinrede zu Unrecht als unbegründet erachtet (Urk. 9 S. 4 ff.). Soweit er sich darauf beruft, seine Stellungnahme vor Vorinstanz lasse keine Zweifel darüber offen, mit welcher Schadensersatzforderung er die Verrechnung erklärt habe (vgl. Urk. 9 S. 5), ist nicht ersichtlich, dass er sich auf eine andere als die von der Vorinstanz angenommene Gegenforderung gestützt hätte. Vielmehr bezog er sich in der Stellungnahme vom 29. September 2025 – ebenso wie in der vorliegenden Beschwerde – auf die Verlustbescheinigung vom 15. August 1979 (Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 6 = Urk. 12/5; Urk. 9 S. 5 ff.). Dem Gesuchsgegner gelingt es gestützt auf die Verlustbescheinigung nicht, die Verrechnung zu belegen. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kann der Einwand der Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nur berücksichtigt werden, wenn er durch Urkunden bewiesen wird (Art. 81 Abs. 1 SchKG); einer solchen Urkunde muss sodann mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zukommen. Die vom Gesuchsgegner eingereichte Verlustbescheinigung vom 15. August 1979 erfüllt diese Voraussetzung nicht, zumal auf dieser darauf hingewiesen wird, dass sie keinen definitiven Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG bilde, und darin auch keine Schuld festgehalten ist, die von den Gesuchstellern anerkannt worden wäre. Wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 10 S. 3), ist als Schuldner die Bundesrepublik Nigeria und als Gläubigerin eine Aktiengesellschaft (die C._____ AG) ausgewiesen (Urk. 6 = Urk. 12/5). Es bleibt damit dabei, dass der Gesuchsgegner keine Urkunde vorgelegt hat, in welcher die Gesuchsteller ihm gegenüber eine Schuld anerkannt hätten. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verrechnungseinrede des Gesuchsgegners nicht geschützt hat (vgl. bereits OGer ZH RT240203 vom 17. Januar 2025 E. 2.d; OGer ZH RT250111 vom 18. Juli E. 3.4 2025; OGer ZH RT250113 vom 18. Juli 2025 E. 3.4). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist abzuweisen.
- 6 - 4. Der Gesuchsgegner macht ferner die Befangenheit des Obergerichts des Kantons Zürichs geltend und beantragt eventualiter die Überweisung der Sache an ein anderes kantonales Obergericht (Urk. 9 S. 2 Rechtsbegehren 4 und S. 4 f.). Zu diesem sinngemässen Ausstandsbegehren ist festzuhalten, dass ein solches nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden kann (BGE 105 lb 301 E. 1a; BGer 5A_330/2026 vom 23. April 2026 E. 2; BGer 2C_49/2026 vom 3. März 2026 E. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches Begehren nicht nur unzulässig, sondern auch querulatorisch, weil Ausstandsgesuche jeweils bei der gleichen Instanz einzureichen sind (Art. 49 Abs. 1 ZPO) und deshalb bereits vom Gesetz angelegt ist, dass zwangsläufig "Kollegen über den Ausstand von Kollegen" zu befinden haben (BGer 5A_330/2026 vom 23. April 2026 E. 2; BGE 105 lb 301 E. 1a). Schon aus diesem Grund ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Darüber hinaus vermögen die vom Gesuchsgegner geltend gemachten angeblich fehlerhaften Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich von vornherein keinen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 47 Abs. 1 ZPO zu begründen. 5.1. Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 9 S. 3) – als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 5.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 5.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG (Ausstand) bzw. im Sinne von Art. 93 BGG (unentgeltliche Rechtspflege). Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'927.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 sowie der Doppel von Urk. 11 und 12/3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 8 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'927.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st