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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2026 RT260098

May 26, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·687 words·~3 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260098-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 8. Mai 2026 (EB260166-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, und dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 2 S. 3). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Mai 2026 Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung/Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt (Urk. 1). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Verfügung sei unangemessen und unrichtig, da es sich um nicht erbrachte Leistungen und überhöhte Rechnungen des Gesuchstellers handle (Urk. 1). 2.2. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf wies die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hin (Urk. 2 Dispositivziffer 5). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

- 3 - 2.3. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, in ihrer Beschwerde auszuführen, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solcher ist auch nicht offenkundig, so wurde mit dieser Verfügung einerseits das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Solches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden. Die Beschwerde ist im jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Andererseits wurde mit der angefochtenen Verfügung dem Gesuchsteller – und nicht die Gesuchsgegnerin – zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– verpflichtet (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Auch diesbezüglich erleidet die Gesuchsgegnerin somit keinen Nachteil. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO) Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 7'073.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io

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