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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.03.2026 RT260038

March 26, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,313 words·~7 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 26. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Februar 2026 (EB260047-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 25. April 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'976.40 zuzüglich Zins sowie für Fr. 28.55 (Urk. 6 S. 3 = Urk. 11 S. 3). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) rechtzeitig (Urk. 8 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) am 11. März 2026 Beschwerde (Urk. 10) und ergänzte diese mit Schreiben vom 12. März 2026 (Urk. 14) sowie vom 13. März 2026 (Urk. 17 = Urk. 19 = Urk. 21, diese Eingabe wurde drei Mal in je separaten Sendungen eingereicht) innerhalb der Rechtsmittelfrist, mit dem sinngemässen Antrag, dem Gesuchsteller sei die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 10 S. 2) sowie weiteren, mit dem Anfechtungsobjekt nicht im Zusammenhang stehenden Anträgen (Urk. 10 S. 2, Urk. 14 S. 3, Urk. 17 S. 2 = Urk. 19 S. 2 = Urk. 21 S. 2). 1.3 Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt wer-

- 3 den. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Das Gericht muss auf die Parteivorbringen nur insoweit eingehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2). 3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen, sodass androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 11 S. 2). Der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die vollstreckbare Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramts Zürich betreffend die direkte Bundessteuer 2021 vom 15. November 2024 sowie auf die dazugehörige, ebenfalls vollstreckbare Steuerrechnung desselben vom 20. November 2024, worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Steuerbetrages von Fr. 1'976.40 verpflichtet worden sei, unter Ansetzung einer Zahlungsfrist bis 20. Dezember 2024. Darüber hinaus lege der Gesuchsteller einen Kontoauszug vom 15. Januar 2026 ins Recht, woraus der aufgelaufene Verzugszins von Fr. 28.55 ersichtlich sei. Die eingereichte Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung stellten gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt aufgelaufenem und laufendem Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Es sei dem Gesuchsteller daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2 f.).

- 4 - 4. Der Gesuchsgegner erläutert in seiner Beschwerde sowie seinen Ergänzungen zur Beschwerde im Wesentlichen den Prozessverlauf des Erbteilungsverfahrens Geschäfts-Nr. CP210002-L sowie die Machenschaften seiner Schwester. Er führt aus, ihn treffe keine Schuld, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht beglichen worden seien, da er wegen der Machenschaften seiner Schwester über kein Einkommen verfüge und diese ihm den Zugang zum Nachlass rechtswidrig verweigere (Urk. 10, Urk. 14 sowie Urk. 17). Der Gesuchsgegner liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen, sodass es sich bei seinen Vorbringen allesamt um Noven handelt, die nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.2). Da es sich bei der vom Gesuchsteller eingereichten Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt, hätte der Gesuchsgegner als Einwendung ohnehin nur die Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend machen können, was er ebenfalls nicht tat, auch im vorliegenden Verfahren nicht. Insoweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass es sich bei der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegenden Forderung entgegen den Angaben im Rechtsöffnungstitel (Urk. 3/2-3) um eine Forderung des Staates gegen die Erbengemeinschaft handle und nicht gegen ihn als Person (Urk. 10 S. 10), ist er darauf hinzuweisen, dass er hierfür gegen die Veranlagungsverfügung bzw. die Steuerrechnung ein Rechtsmittel hätte ergreifen müssen und diese nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden können. Abschliessend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die entscheidende Kammer nicht zuständig ist, ihn in seiner Angelegenheit rechtlich zu beraten bzw. ihm mitzuteilen, ob seine Anträge bei den falschen Stellen eingereicht worden sind oder wo er diese richtigerweise hätte einreichen müssen (vgl. Urk. 14 S. 4 sowie Urk. 17 S. 2). Hierfür müsste er sich an eine Auskunftsstelle wenden oder anwaltlichen Rat suchen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - 5.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Gesuchsgegner beantragt, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 10 S. 2). Da die Beschwerde jedoch, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 10-12/7, Urk. 14-16/7 und Urk. 17-20 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo

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