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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.01.2026 RT250261

January 8, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·881 words·~4 min·6

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250261-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 8. Januar 2026 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 23. Oktober 2025 (EB250138-A)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit am 1. Oktober 2025 bei der Vorinstanz eingegangen Eingabe ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Affoltern am Albis ZH (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2025) für Fr. 1'158.40 nebst Zins von 5 % seit dem 19. Dezember 2023, Fr. 130.– nebst Zins von 5 % seit dem 9. September 2024 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.– (Urk. 1; Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein (Urk. 3 = Urk. 12). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. November 2025 bei der Vorinstanz Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 7 = Urk. 11). Die Beschwerdeschrift sowie die erstinstanzlichen Verfahrensakten (Urk. 1–10) wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet (Urk. 10). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 10. November 2025 zugestellt (Urk. 5). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 251 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), was die Vorinstanz ebenfalls korrekt belehrte (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 5). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die zehntägige Frist lief vorliegend am 20. November 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin übergab ihre Beschwerde der Post jedoch erst am 24. November 2025 (Sendungsnummer 2; Teil des Briefumschlags angeheftet an Urk. 11) und damit verspätet, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 3 - 2.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde der Gesuchstellerin selbst bei deren rechtzeitigen Einreichung kein Erfolg beschieden wäre. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einer unvollständigen Darstellung das Sachverhalts. Das Fahrzeug der Gesuchsgegnerin habe sich zur Reparatur in ihrer Werkstatt befunden. Die von ihr durchgeführten Arbeiten seien nachweisbar und ordnungsgemäss erfolgt. Sie verfüge über sämtliche Belege, interne Dokumentationen, Arbeitsrapporte, Fotos sowie Kommunikationsnachweise, welche eindeutig bestätigten, dass das Fahrzeug bei ihr gewesen sei, die Reparaturleistungen tatsächlich durchgeführt worden seien und der daraus entstandene Rechnungsbetrag gerechtfertigt und korrekt sei. Das Fahrzeug sei vom Ehemann der Gesuchsgegnerin gebracht worden. Die vollständige Kommunikation werde beigelegt (Urk. 11 S. 1 f.). Diese Ausführungen macht die Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren. Auch ihre Beilage (Urk. 13) reicht sie erstmals ein. Aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren haben diese jedoch unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Selbst bei deren Berücksichtigung würde dies nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung setzt eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung voraus (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchstellerin reichte kein Dokument ein, welches die Unterschrift der Gesuchsgegnerin trägt. Eine Rechnung, wie sie die Gesuchstellerin einreichte (Urk. 2/4), stellt mangels Unterschrift der Gesuchsgegnerin keinen Rechtsöffnungstitel dar. Entsprechend verfügt die Gesuchstellerin über keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Dass die Gesuchstellerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG verfügte, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde wäre daher auch abzuweisen gewesen. 2.3. Abschliessend ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass der abweisende Rechtsöffnungsentscheid sie nicht daran hindert, zu prüfen, ob sie ihre Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess einklagen will. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem

- 4 - Streitwert von Fr. 1'288.40 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'288.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 8. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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