Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2026 RT250253

January 7, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,128 words·~6 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250253-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Graubünden betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Oktober 2025 (EB250219-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 16. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 230.– zuzüglich Zins (Urk. 8 S. 2 [unbegründet] = Urk. 12 S. 5 [begründet] = Urk. 15 S. 5). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht (Urk. 13 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 14). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese for-

- 3 mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Die Vorinstanz erwog, bei dem durch den Gesuchsteller eingereichten Strafbefehl vom 13. Februar 2025 handle es sich um einen vollstreckbaren Entscheid, gegen den der Gesuchsgegner kein Rechtsmittel erhoben habe, weshalb er in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Bussen seien jedoch unverzinslich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehe, denn der reine Strafcharakter des Anspruches stehe einer Zinspflicht a priori entgegen. Deshalb sei ein Zins nicht auf den vollen Betrag von Fr. 230.– geschuldet, sondern auf Fr. 230.– abzüglich des Bussenbetrages in der Höhe von Fr. 40.–, wodurch sich die Zinsforderung auf den Betrag von Fr. 190.– beschränke. Der Gesuchsgegner sei (im Rechtsöffnungsverfahren) der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe sich nicht verlauten lassen, sodass das Gericht androhungsgemäss aufgrund der Akten entscheide. Demzufolge sei dem Gesuchsteller für Fr. 230.– nebst Zins zu 4% auf Fr. 190.– seit 20. März 2025 definitive Rechtsöffnung zu erteilen; im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen (Urk. 15 S. 4 f.). 4. Der Gesuchsgegner führt in der Begründung seiner Beschwerde sinngemäss aus, er habe mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Stadtpolizei Chur aufgefordert, die Defekte zu beheben sowie die Legitimation zu belegen. Sodann habe er sich mit zwei Schreiben vom 28. April 2025 und 28. Mai 2025 an die Staatsanwaltschaft Graubünden gewandt. In allen drei Schreiben sei ausdrücklich auf die unwi-

- 4 derrufliche Nichtigkeit der behaupteten Übertretungsanzeige und deren Rechnung hingewiesen worden, und trotzdem habe die Stadtpolizei Chur und die Staatsanwaltschaft Graubünden die in allen drei Schreiben enthaltene Frist ungenutzt verstreichen lassen. Wegen diversen Formmängeln seien sämtliche Angebote nichtig und die Straftatbestände der Täuschung, der Anschrift von falschen und unversicherten Namen, des Betruges und der Urkundendelikte erfüllt. Entsprechend sei das vorinstanzliche Verfahren von Anfang an wegen schwerwiegenden Rechtsmängeln nichtig gewesen, und / oder alle Zwangsmassnahmen und Kostenrechnungen seien ihm gegenüber per sofort einzustellen (Urk. 14). Mit seinen Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner einerseits in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, und andererseits liess er sich vor Vorinstanz nicht vernehmen, sodass es sich bei seinen Vorbringen zum Tatsachenfundament um Noven handelt, welche im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2). Zudem wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide kann jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden (BGer 5A_218/ 2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit wäre es dem Rechtsöffnungsgericht ohnehin verwehrt gewesen, den Strafbefehl vom 13. Februar 2025 nochmals zu überprüfen. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 230.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 14-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 230.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms

RT250253 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2026 RT250253 — Swissrulings