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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.02.2026 RT250243

February 2, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·489 words·~2 min·21

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer vorGeschäfts-Nr.: RT250243-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 2. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 12. November 2025 (EB250466-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 12. November 2025 erteilte die Vor¬instanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Birmendsdorf, Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2025, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von gesamthaft Fr. 900.–. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 6 S. 4 = Urk. 9 S. 4). Dieser erhob dagegen mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 fristgerecht (Urk. 7/2) Beschwerde (Urk. 8 = Urk. 10). 1.2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde dem Gesuchsgegner unter Androhung entsprechender Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 12). Da innert der genannten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde ihm mit Verfügung vom 8. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnisfolge, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 13). 2. Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 8. Januar 2026 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 8 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo

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