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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.01.2026 RT250241

January 12, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,105 words·~6 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250241-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Caisse de compensation de la SSE - Agence de B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 1. Oktober 2025 (EB250361-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'950.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022 sowie für Fr. 100.– Mahngebühren. Die Spruchgebühr von Fr. 340.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 10 S. 2 = Urk. 13 S. 6 f. = Urk. 19 S. 6 f.). 1.2. Mit Schreiben mit dem Betreffnis "[…] Nichterhalt der Post – Einsprache und Bitte um Zustellung des Urteils" vom 27. November 2025 (Datum des Poststempels) wandte sich der Gesuchsgegner an die Vorinstanz und teilte mit, dass er frühere Schreiben nicht erhalten habe, da es aufgrund seines Umzugs bei der Postnachsendung zu Problemen gekommen sei. Zudem erklärte er, dass er der Verfügung widerspreche. Ferner ersuchte er um Zustellung einer vollständigen und detaillierten Kopie des Urteils sowie von sämtlichen Verfahrensunterlagen (Urk. 16 = Urk. 18). Die Eingabe sowie die übrigen erstinstanzlichen Verfahrensakten (Urk. 1– 17) wurden von der Vorinstanz zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet (Urk. 17 = Urk. 20) und gingen hier am 1. Dezember 2025 ein (Urk. 18). 1.3. Aus der Eingabe vom 27. November 2025 ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist (Urk. 18). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 19 Dispositivziffer 6) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 27. November 2025 (Urk. 18) ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.4. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 wurde der Gesuchsgegner darüber informiert, dass die Originalakten nur an im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte herausgegeben würden, und er wurde gebeten, telefonisch einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren (Urk. 22). Das Schreiben wurde ihm am 15. De-

- 3 zember 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 22). Er meldete sich in der Folge nicht, um Akteneinsicht zu erhalten. 1.5. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der begründete vorinstanzliche Entscheid vom 1. Oktober 2025 wurde an die vom Gesuchsgegner angegebene Adresse gesandt und gemäss der Sendungsverfolgung aufgrund eines Nachsendeauftrags an die Adresse C.___ [Strasse] … in D._____ weitergeleitet und am 8. November 2025 zur Abholung gemeldet. Der Gesuchsgegner holte die Sendung jedoch nicht ab, weshalb sie am 17. November 2025 an die Vorinstanz retourniert wurde (siehe Sendungsverfolgung und Briefumschlag angeheftet an Urk. 15). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Gesuchsgegner wusste vom Rechtsöffnungsverfahren (vgl. u.a. Urk. 8) und musste daher mit der Zustellung eines gerichtlichen Entscheids rechnen. Zudem wird auf der dem Gesuchsgegner zugestellten (Urk. 7) Vorladung unter "Wichtige Hinweise" darauf hingewiesen, dass Adressänderungen dem Gericht sofort mitzuteilen sind, ansonsten Zustellungen an die letzte bekannte Adresse rechtswirksam sind (Urk. 4 S. 2). Entsprechend gilt das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, mithin am 15. November 2025. Unter diesen Umständen erweist sich die am 27. November 2025 zur Post gegebene Beschwerde (siehe Sendungsverfolgung und Briefumschlag angeheftet an Urk. 18) als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde des Gesuchsgegners selbst bei deren rechtzeitigen Einreichung kein Erfolg beschieden wäre. Er macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, frühere Schreiben nicht erhalten zu haben, da es aufgrund seines Umzugs zu Problemen bei der Postnachsendung gekommen sei (Urk. 18). Auf welche Schreiben er sich dabei bezieht, ist unklar. Sollte er sich auf das Urteil vom 1. Oktober 2025 beziehen, ist auf das vor-

- 4 stehend Ausgeführte zu verweisen, wonach das Urteil in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 15. November 2025 zugestellt gilt (E. 2.1). Weiter führt der Gesuchsgegner aus, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein, da er, wie er schon ausführlich erklärt habe, nicht der alleinige Erbe der betreffenden Forderung sei und auch nicht die als Hauptschuldner genannte Person (Urk. 18). Damit wiederholt der Gesuchsgegner einzig eine seiner bereits vor Vorinstanz gemachten Argumentationen, ohne sich mit den diesbezüglichen – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 19 E. 2.4) auseinanderzusetzen. Dies genügt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Auf die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 11'050.– auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

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