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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2025 RT250240

December 11, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·991 words·~5 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250240-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____, vertreten durch Stadt D._____, Alimentenhilfe betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 5. November 2025 (EB250386-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 5. November 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, und der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 2 S. 3). Die Gesuchsgegnerin erhob dagegen mit Eingabe vom 19. November 2025 (Datum des Poststempels: 20. November 2025) Beschwerde bei der Vorinstanz, mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Es seien sämtliche Ziffern der Verfügung aufzuheben; 2. Es sei das Verfahren einzustellen; 3. eventualiter an ein unbefangenes Gericht abzutreten; 4. Es sei A._____ eine Entschädigung von 5000.00 CHF auszuzahlen; 5. Zu den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen; 6. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." Die Vorinstanz leitete diese zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (Urk. 1A). 1.2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das Betreibungsbegehren der Alimentenbevorschussung D._____ auf der rechtswidrigen Fremdplatzierung ihrer Töchter beruhe, welche basierend auf den Lügen von E._____ erfolgt sei. Das immer noch währende Kontaktverbot beruhe auf Lügen von F._____. Nicht nur dieses Betreibungsbegehren, sondern sämtliche gegen sie ergangene Verfügungen beruhten demnach auf Lügen und seien rechtswidrig. Entsprechend sollten sowohl dieses Betreibungsbegehren als auch sämtliche anderen laufenden Verfahren richtig gestellt werden. Die Töchter sollten wohlbehalten zu ihr zurück verfügt werden und sämtliche Verursacher zur Rechenschaft gezogen werden (Urk. 1 S. 1 f.).

- 3 - Ferner beantragt die Gesuchsgegnerin, es sei das gesamte Verfahren an ein unbefangenes Gericht abzugeben. Als Beispiel der Befangenheit der gesamten Belegschaft des Bezirksgerichts Meilen führt sie aus, dass alleine die Tatsache, dass Bezirksrichterin G._____ die Rechtsöffnung von einer Vorauszahlung von Fr. 300.– abhängig mache, obwohl sie ihr im April 2025 eine amtliche Verteidigung im Strafverfahren aufgrund ihrer allen bekannten Mittellosigkeit gewährt habe, Beleg genug sei (Urk. 1 S. 2). 2.2. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf wies die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hin (Urk. 2 Dispositivziffer 5). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). 2.3. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, in ihrer Beschwerde auszuführen, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solcher ist auch nicht offenkundig, so wurde mit dieser Verfügung einerseits das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Solches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden. Die Beschwerde ist im jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Andererseits wurde mit der angefochtenen Verfügung die Gesuchstellerin – und nicht die Gesuchsgegnerin – zur Leistung eines Kostenvorschusses

- 4 von Fr. 300.– verpflichtet (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Auch diesbezüglich erleidet die Gesuchsgegnerin somit keinen Nachteil. Für die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens gegen ein Mitglied resp. Mitglieder des Bezirksgerichts Meilen ist die Kammer ferner nicht die zuständige Instanz (vgl. § 127 lit. c GOG). 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO) 3.2. Die Gesuchsgegnerin stellt sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, kann der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht gewährt werden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 5 - 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 6'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

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