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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.12.2025 RT250226

December 9, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·984 words·~5 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250226-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 9. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Oktober 2025 (EB251254-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 63.90 zuzüglich Zins (Urk. 6 S. 3 = Urk. 9 S. 3). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 10. November 2025 fristgerecht (Urk. 7b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 8). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber

- 3 immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Die Vorinstanz erwog, die eingereichte Veranlagungsverfügung sei vollstreckbar und stelle in Verbindung mit der vollstreckbaren Steuerrechnung gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Steuerforderung samt aufgelaufenem und laufendem Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor, sodass dem Gesuchsteller antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 9 S. 3). 4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG spricht das Gericht die definitive Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet, oder die Verjährung angerufen worden ist. Der Gesuchsgegner führt aus, das Steueramt habe ihm die Steuerforderung gestundet bis die unterschlagenen Gelder des Sozialamtes B._____ bezahlt seien. Da er nach zwei Schleudertraumas und einem Schädelhirntrauma 100% invalid sei und seither mit monatlich Fr. 1'800.– bis Fr. 2'000.– leben müsse, sei es nicht gestattet, ihn zu betreiben und schon gar nicht zu pfänden. Es müsse dafür gesorgt werden, dass Herr C._____ vom Sozialamt B._____ die enormen Schulden bei ihm begleiche. Daraufhin könne die Stundung der Steuern aufgehoben werden (Urk. 8). Diese Behauptungen sind nicht zu berücksichtigen, weil der Gesuchsgegner sie nicht bereits vor Vorinstanz vorbrachte (vgl. E. 2.2 sowie Urk. 9 S. 2). Ferner hat der Schuldner seine Einwendungen durch Urkunden zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner legt zwar Unterlagen ins Recht, eine Stundungsvereinbarung findet sich dabei jedoch nicht. Weiter betrifft sein Einwand auch seine behauptete Zahlungsunfähigkeit. Im Rechtsöffnungsverfahren darf jedoch nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner die betriebene Forderung überhaupt bezahlen kann, sondern nur, ob die in Frage stehende Schuld besteht. Eine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Gesuchstellers wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

- 4 - 5.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 63.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er mit monatlich Fr. 1'800.– bis Fr. 2'000.– leben müsse (Urk. 8), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darstellen soll, kann offenbleiben. Die Beschwerde war, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation ohnehin nicht gewährt werden kann. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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