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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.11.2025 RT250205

November 10, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·810 words·~4 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250205-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 10. November 2025 in Sachen Staat Zürich und Stadt A._____ und römisch-katholische Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt A._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 23. September 2025 (EB250382-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 23. September 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdeführern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'229.70 (Fr. 3'135.05 Staats- und Gemeindesteuern 2015 und Fr. 94.65 Zinsen). Im Mehrbetrag (Fr. 235.50 Betreibungsspesen einer früheren Betreibung) wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Spruchgebühr von Fr. 185.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Den Gesuchstellern wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 5 S. 2 = Urk. 8 S. 4 f. = Urk. 11 S. 4 f.). 1.2. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 9/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Das Urteil vom 23. September 2025 des Bezirksgerichts Dietikon sei aufzuheben. 2. Es sei den Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Verlustschein vom 2. Mai 2017) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'194.45 nebst Zins zu 4.5 % bis 2. Mai 2017, Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosen, Fr. 162.20 Pfändungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9A). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Gesuchsteller beantragen die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde ihr Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2025) für Fr. 3'465.20 und Fr. 74.– Betreibungskosten vom 22. Juli 2025 (Urk. 1 i.V.m. Urk. 2/1) im Umfang von Fr. 3'229.70 (Fr. 3'135.05 Staats- und Gemeindesteuern 2016 und Fr. 94.65 Zinsen) gutgeheissen (Urk. 11 S. 4 f.). Die Gesuchsteller sind daher in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht be-

- 3 schwert und haben damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2. Mit Beschwerdeantrag Ziffer 2 stellen die Gesuchsteller zudem ein neues Rechtsöffnungsbegehren in einer anderen Betreibung (Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11), welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher insgesamt nicht einzutreten. 2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Gesuchsteller unter Nachreichung des Verlustscheins vom 2. Mai 2017 (Urk. 13/2) dasselbe Begehren wie vor Vorinstanz gestellt hätten, ihrer Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ihr Versäumnis, den Verlustschein rechtzeitig ins Verfahren einzubringen, hätte nicht mehr geheilt werden können. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich den unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Staat Zürich als einem der Gesuchsteller dürfen keine Kosten auferlegt werden (§ 200 lit. a GOG). Die Kostenbefreiung gilt jedoch nicht für die Stadt A._____ und römisch-katholische Kirchgemeinde als weitere Gesuchsteller. Zwei Drittel des zweitinstanzlichen Verfahrens (Fr. 100.–) sind demnach der Stadt A._____ und der römisch-katholische Kirchgemeinde je zur Hälfte aufzuerlegen. Mangels relevanter Umtriebe ist dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang Fr. 100.– der Stadt A._____ und der römisch-katholischen Kirchgemeinde je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von Fr. 50.– auf die Staatskasse genommen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'429.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 10. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo

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