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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.09.2025 RT250159

September 30, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,385 words·~7 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250159-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2025 (EB240270-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit zunächst unbegründetem (vgl. Urk. 31) und hernach begründetem Urteil vom 20. Mai 2025 (Urk. 35 = Urk. 38) erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt, Zahlungsbefehl vom 2. August 2024, provisorische Rechtsöffnung für ausstehende Mietzinsen von Fr. 2'540.– (November und Dezember 2023), Fr. 3'540.– (Januar und Februar 2024) und Fr. 1'270.– (März 2024) nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2024 auf Fr. 1'770.–, ab 1. Februar 2024 auf Fr. 1'770.– und ab 1. März 2024 auf Fr. 1'270.–. Weiter erteilte sie definitive Rechtsöffnung für Fr. 60.– (Parteientschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. April 2024) und wies im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 38 Dispositiv-Ziffer 1). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. August 2025 (Poststempel vom 14. August 2025, eingegangen am 15. August 2025; vgl. an Urk. 37 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 36) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei zusätzlich definitive Rechtsöffnung über Fr. 1'300.– für die "Entscheidungsgebühr gemäss Urteil vom 22. Mai 2024 Bezirksgericht Dielsdorf" sowie für diverse Schadenersatzansprüche im Betrag von insgesamt Fr. 1'545.65 (Fr. 380.– + Fr. 462.65 + Fr. 580.– + Fr. 123.–) zu erteilen (Urk. 37 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurde beigezogen (Urk. 1-36). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

- 3 - Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller verlange gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Mai 2024 die definitive Rechtsöffnung über Fr. 1'300.– für die Entscheidgebühr, unterlasse es dabei jedoch das genannte Urteil als Beilage einzureichen. Unter Berücksichtigung, dass der Gläubiger den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, seinem Gesuch um Rechtsöffnung beizulegen hat und der Tatsache, dass das Gericht nicht von sich aus im Archiv nach einem möglichen Rechtsöffnungstitel forschen darf und muss, könne keine definitive Rechtsöffnung über die beantragte Position erteilt werden (Urk. 38 S. 12). b) Der Gesuchsteller macht im Beschwerdeverfahren geltend, er akzeptiere das vorinstanzliche Urteil vom 22. Mai 2025 weitgehend, verlange aber die Entscheidgebühr von Fr. 1'300.– und Schadenersatz von total Fr. 1'545.65 für Verwüstungen, die der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) in der Wohnung angerichtet habe und die erst nach seinem unangemeldeten Weggang festgestellt worden seien (Urk. 37 S. 2).

- 4 - Die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers genügt in Bezug auf die geforderte Entscheidgebühr von Fr. 1'300.– den obgenannten Anforderungen nicht (vgl. Erw. 2). Der Gesuchsteller unterlässt es, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach er das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Mai 2024 (Rechtsöffnungstitel) nicht eingereicht habe (Urk. 37 S. 1 ff.) und reicht stattdessen im Beschwerdeverfahren den Rechtsöffnungstitel nach (Urk. 40/1), ohne zu erläutern, weshalb es ihm nicht möglich war, diesen Entscheid bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Da die Einreichung neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist, kann der nachgereichte definitive Rechtsöffnungstitel für die vom Gesuchsteller verlangte Entscheidgebühr von Fr. 1'300.– nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Erw. 2). Desgleichen sind seine erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Schadenersatzansprüche von Fr. 380.– (Ersatz für drei Badezimmerspiegelschränke; der Gesuchsgegner habe Elektroteile demontiert, was nicht den EKZ-Vorschriften entspreche), Fr. 462.65 (Reparatur der Lamellenstoren: Der Gesuchsgegner habe sämtliche Zugseile abgeschnitten), Fr. 580.– (Ersetzen des Garagentorschlosses, da der Gesuchsgegner nicht alle Schlüssel abgegeben habe) und Fr. 123.– (Ersatz des WC-Deckels und des WC-Spülkastens, die der Gesuchsgegner abgerissen habe; Urk. 37 S. 2) im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Erw. 2). Der Gesuchsteller führte bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Feld, der Gesuchsgegner habe die Wohnung mit erheblichen Spuren von Vandalismus verlassen, indem er die elektrischen Leitungen in diversen Steckdosen sowie in den Spiegelschränken des Badezimmers und des WCs entfernt und die Lüftungsleitungen in diesen beiden Räumen abgehängt habe, was zu Schimmel geführt habe (Urk. 12 S. 2), stellte aber dazu keinen Antrag (Urk. 12 S. 1 f.). Ebenso sind seine zur Untermauerung der Schadenersatzansprüche neu zu den Akten gereichten Unterlagen (Urk. 40/3-4, 40/6-20 und 40/22-24; Urk. 40/5 = Urk. 19/1 und Urk. 40/21 = Urk. 30/6 wurden bereits vor Vorinstanz eingereicht) im Beschwerdeverfahren nicht zulässig und entsprechend nicht zu beachten. Im Übrigen wäre dem Gesuchsteller bei Berücksichtigung seines Antrags und der dazugehörigen Tatsachenbehauptungen sowie Beweismittel kein Erfolg beschieden.

- 5 - Das Rechtsöffnungsverfahren stellt ein reines Vollstreckungsverfahren dar, in welchem geltend gemachte Ansprüche nicht originär beurteilt werden. Für die materielle Beurteilung der vom Gesuchsteller geltend gemachten Schadenersatzansprüche bleibt damit vorliegend von vornherein kein Raum. c) Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Der Gesuchsteller beschränkt sich hauptsächlich darauf, die vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen seine Sicht der Dinge entgegenzuhalten (Urk. 37 S. 1 ff.). Dabei scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz sämtliche Einwendungen des Gesuchsgegners als unbeachtlich einstufte (Urk. 38 S. 7-11). Da von Seiten des Gesuchstellers keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt und die neuen Anträge und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 6 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 37, 39 und 40/1-24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'845.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip

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