Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250158-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 26. September 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch A._____ AG, Inkasso, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 15. Juli 2025 (EB250249-M)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 15. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Engstringen, Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2024, ab (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils = Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils) und schrieb das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ab (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung = Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. August 2025 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. August 2025; vgl. an Urk. 11 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 10/1) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 11): "Wir bitten Sie, auf unser Rechtsöffnungsbegehren vom 9. April einzugehen und die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG zu erteilen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss sich mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor-
- 3 getragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin führe lediglich aus, dass das definitive Rechtsöffnungsbegehren "gestützt auf die nachstehenden ausgeführten Unterlagen" gestellt werde. Zudem führe sie sieben Verlustscheine und den Forderungsbetrag auf und reiche mitsamt dem Rechtsöffnungsgesuch verschiedene Beilagen ins Recht. Aufgrund ihres Gesuchs stütze sich die Gesuchstellerin nicht allein auf die Verlustscheine, zumal diese keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellten. Wenn sie sich auf die als Beilage eingereichten Verfügungen der C._____ AG in Verbindung mit den Verlustscheinen als definitiven Rechtsöffnungstitel stützen wolle, habe es die Gesuchstellerin jedoch versäumt, dies darzulegen. Ein ausschliesslicher Verweis auf die nachstehenden Beilagen entspreche in keiner Weise der vom Gesetz geforderten ausführlichen und detailhaften Tatsachenbehauptung. Darüber hinaus sei aufgrund mangelnder Bescheinigung die Rechtskraft der eingereichten Verfügungen ohnehin nicht nachgewiesen. Auch lege die Gesuchstellerin nicht ausreichend substantiiert dar, wie sich die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 17'473.65 zusammensetze, zumal sich dieser Betrag weder aus den Verfügungen noch aus den Verlustscheinen ergebe. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Zusammensetzung der Forderung, die Begründung des Gesuchs und den Rechtsöffnungstitel aus den beigelegten Unterlagen zusammen zu suchen und zu eruieren. Folglich sei die Gesuchstellerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen, weshalb ihr Rechtsöffnungsgesuch mangels genügender Substantiierung abzuweisen sei (Urk. 12 S. 4). b) Die Gesuchstellerin erläutert in ihrer Beschwerdeschrift die Zusammensetzung der Forderung und begründet ihr Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 11 S. 1). Ergänzend dazu reicht sie im Beschwerdeverfahren die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten sieben Verlustscheine (Urk. 13/1-7 = Sammelbeilage Urk. 3/3) und weitere Unterlagen ein. Damit schiebt die Gesuchstellerin neue Tatsachenbehauptungen (Urk. 11) und neue Beweismittel (Urk. 13/1-7: Bescheinigungen der Rechtskraft; Urk. 13/1 und Urk. 13/5-6: Verfügungen Beseitigung des
- 4 - Rechtsvorschlags; Urk.13/4: Bescheinigung der Vorinstanz betreffend die Konkurseröffnung über die C._____ AG und die Vorladung zur Konkurseröffnung; Urk. 13/8: Fusion der C._____ AG mit der A._____ AG) im Beschwerdeverfahren nach. Die weiteren von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Belege befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 13/2-4 = Urk. 3/2 Sammelbeilage; Urk. 13/9 = Urk. 1, 2 und 3/1). Die erstmaligen Ausführungen und neu eingereichten Unterlagen hätte die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz vorbringen bzw. einreichen müssen, was sie jedoch unterliess. Gründe, weshalb sie trotz zumutbarer Sorgfalt dies nicht hätte machen können – für die Gesuchstellerin erschien zur vorinstanzlichen Verhandlung trotz gehöriger Vorladung (Urk. 5/1) niemand (vgl. Prot. I S. 3) –, sind keine ersichtlich. Diese neuen Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren daher nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2) und können entsprechend nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Damit bleibt es bei deren Erwägungen (vgl. vorstehende Erw. 3a) und die darauf gestützte Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. c) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist nichts über den Bestand und die grundsätzliche Durchsetzbarkeit der behaupteten Forderung gesagt. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 17'473.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 13/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'473.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 26. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo