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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2025 RT250110

September 2, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·342 words·~2 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250110-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 2. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juni 2025 (EB250139-M)

- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 11. August 2025 (Urk. 23) und die damit eingereichte Vereinbarung zwischen den Parteien sowie weiteren Darlehensnehmern vom 28. Juni 2025 (Urk. 24), in der Erwägung, dass die Parteien mit der Vereinbarung sämtliche hängigen Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren zurückziehen (Urk. 24 Ziff. 7), weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Urk. 23), dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien antrags- und vereinbarungsgemäss hälftig aufzuerlegen sind und vom Verzicht auf gegenseitige Parteientschädigung Vormerk zu nehmen ist (Urk. 23 und Urk. 24 Ziff. 8), wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 18 und Urk. 20/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 3 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'109.81. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms

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