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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2025 RT250005

February 11, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·879 words·~4 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Dezember 2024 (EB241559-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'313.65 (Urk. 7 S. 6 f. = Urk. 10 S. 6 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 16. Januar 2025 fristgerecht (Urk. 8b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Dezember 2024, Geschäftsnummer EB241559-L/U, sei aufzuheben. 2. Die Inkassoabteilung des Obergerichts Zürich sei anzuweisen, die Forderung gemäss Betreibung Nr. 2 nicht weiter zu verfolgen, da ein Verlustschein bereits ausgestellt wurde. (Beilage 56 Verlustschein Nummer 3) 3. Der Beschwerdeführer sei von allen Verfahrenskosten freizustellen; diese seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 4. Es sei festzustellen, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden können, da er weder beschuldigt noch verurteilt wurde. 5. Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege und die Zuweisung eines Rechtsbeistands. 6. Unter Kosten und Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe innert Frist keine Stellungnahme eingereicht, weshalb androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden sei (Urk. 10 S. 2). Sämtliche der vom Gesuchsteller eingereichten Entscheide seien vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesamtbetrag von Fr. 32'313.65 sei ausgewiesen. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 10 S. 6).

- 3 - 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 4. Der Gesuchsgegner hat sich bei der Vorinstanz innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 5-6) und äussert sich nun erstmals im Beschwerdeverfahren (Urk. 9). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel jedoch unzulässig, weshalb die Vorbringen und Urkunden des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt werden können und die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen wäre. Der Gesuchsgegner ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Forderung trotz Verlustschein jederzeit in einem neuen Betreibungsverfahren wieder geltend gemacht werden darf (Urk. 9 S. 2, S. 4, S. 6, S. 8). Zudem kann das Rechtsöffnungsgericht die materielle Richtigkeit der betriebenen Forderung nicht mehr überprüfen. Wenn der Gesuchsgegner geltend macht, dass die ursprüngliche Forderung auf einem fehlerhaften Prozess beruhe (Urk. 9 S. 3-9), könnte dies im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht mehr geprüft werden. Der Gesuchsgegner hätte dies mit einem Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Entscheid vorbringen müssen. Die Rügen des Gesuchsgegners hätten somit nichts am vorinstanzlichen Entscheid zu ändern vermocht, selbst wenn sie berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 32'313.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - 5.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden kann. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und Urk. 11/1-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'313.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo

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