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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2024 RT240178

December 3, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,715 words·~9 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240178-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Oktober 2024 (EB240450-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 971.05 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2024 sowie Zins zu 5 % vom 21. Februar 2024 bis 14. März 2024 auf den Betrag von Fr. 4'319.65 und Zins zu 5 % vom 15. März 2024 bis 7. Juni 2024 auf den Betrag von Fr. 2'685.35, Fr. 425.95 Verzugszinsen vom 1. Januar 2022 bis 20. Dezember 2023 auf Fr. 4'319.65, Fr. 36.00 Verzugszinsen vom 21. Dezember 2023 bis 20. Februar 2024 auf Fr. 4'319.65. Im Mehrbetrag (zusätzlicher Verzugszins) wurde das Begehren abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 190.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 7 S. 2 f.; Urk. 11 S. 7 = Urk. 14 S. 7). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 16. November 2024 (Datum des Poststempels) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12/2) Beschwerde (Urk. 13). Am 18. November 2024 (Datum des Poststempels) reichte die Gesuchsgegnerin innert der Beschwerdefrist eine weitere Eingabe ein (Urk. 16). Einen expliziten Antrag stellt sie nicht. Aus ihren – teils nur schwer verständlichen – Ausführungen ergibt sich jedoch, dass sie mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 13; Urk. 16). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin – bei welcher es sich um eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handle – stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die definitive Verfügung betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 sowie die am selben Tag erlassene Verfügung betreffend Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2020. Beide Verfügungen seien gemäss den sich darauf befindlichen Bescheinigungen in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar. Mit der Verfügung betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende vom 20. Dezember 2023 seien die Sozialversicherungsbeiträge der Gesuchsgegnerin für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 5'896.45 definitiv festgesetzt worden. Die genannte Verfügung stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die ursprünglich geforderten Fr. 5'896.45 dar. Von diesem Betrag würden im Begehren bereits in Rechnung/Betreibung gestellte Beiträge in der Höhe von Fr. 1'576.80 sowie die Umbuchung vom 15. März 2024 in der Höhe von 1'634.30 und die Umbuchung vom 8. Juni 2024 in der Höhe von 1'714.30 abgezogen werden, woraus sich der Hauptforderungsbetrag von Fr. 971.05 ergebe. Hierfür sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 E. 2.2 und 2.4).

- 4 - Mit der Verfügung betreffend Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge vom 20. Dezember 2023 sei die Höhe der Verzugszinsen für das Jahr 2020 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 20. Dezember 2023 auf Fr. 425.95 festgelegt worden. Folglich handle es sich bei der genannten Verfügung um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 425.95, weshalb entsprechend Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 E. 2.5). Die von der Gesuchstellerin darüber hinaus beantragten Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von Fr. 4'319.65 (= Fr. 5'896.45 [ursprünglich geforderter Betrag] – Fr. 1'576.80 [bereits in Rechnung/Betreibung gestellte Beiträge]) für den Zeitraum vom 21. Dezember 2023 bis zum 20. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 36.– sowie die Verzugszinsen zu 5 % seit dem 21. Februar 2024 auf den Betrag von Fr 4'319.65 seien durch die genannten Verfügungen nicht ausgewiesen. Für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen werde jedoch ab Eröffnung des Rechtsöffnungstitels praxisgemäss definitive Rechtsöffnung erteilt, obwohl eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht im zu vollstreckenden Entscheid enthalten sei. Voraussetzung sei, dass der Zinsfuss ausgewiesen sei oder sich genau aus dem Gesetz ergebe und sich der Beginn des Zinsenlaufs aufgrund einer beigelegten Mahnung oder eines Verfalltages bestimmen lasse. Vorliegend ergäben sich die Zinszahlungspflicht, die Höhe des Zinsfusses sowie der Beginn des Zinsenlaufs aus Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV. Entsprechend sei Rechtsöffnung zu erteilen für die Verzugszinsen vom 21. Dezember 2023 bis zum 20. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 36.–. Wie gezeigt, seien jedoch Teile der Hauptforderung, mithin der Grundlage für die Verzugszinsberechnung, durch zwei Umbuchungen jeweils getilgt worden. Der ursprünglich für die laufende Verzugszinsberechnung relevante Betrag von Fr. 4'319.65 für den Zeitraum vom 21. Februar 2024 bis 14. März 2024 habe sich durch die erste Umbuchung vom 15. März 2024 in der Höhe von Fr. 1'634.30 auf einen Betrag von Fr. 2'685.35 für den Zeitraum vom 15. März 2024 bis 7. Juni 2024 und durch die zweite Umbuchung vom 8. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 1'714.30 auf einen Betrag von Fr. 971.05 ab dem 8. Juni 2024 verringert. Es sei somit Rechtöffnung zu erteilen für Verzugszinsen gemäss nach dem Gesagten entsprechend angepassten Zeiträumen und Verzugs-

- 5 zinsberechnungsgrundlagen. Im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen (Urk. 14 E. 2.6). Zu prüfen bleibe, ob Einwendungen der Gesuchsgegnerin gegen die zu gewährende Rechtsöffnung bestünden. Es sei nicht ersichtlich und bleibe unklar, was in den durch die Gesuchsgegnerin respektive zuhanden der Gesuchsgegnerin eingereichten Eingaben geltend gemacht werde, weshalb diese von Vornherein un-behelflich seien. Die Gesuchsgegnerin habe sodann anlässlich der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 ausgeführt, dass gegen die durch die Gesuchstellerin erlassene Verfügung Einsprache durch einen damit beauftragten Buchhalter erhoben worden sei. Ausserdem habe die Gesuchsgegnerin sinngemäss erklärt, dass der gesamte Betrag in der Zwischenzeit mittels einer Verrechnung gemäss Art. 81 SchKG getilgt worden sei. Diese Ausführungen habe die Gesuchsgegnerin jedoch nicht durch Urkunden belegen können, weshalb sie in vorliegendem Verfahren ebenfalls unbehelflich seien. Es gingen somit zusammengefasst aus den schriftlichen Eingaben und den Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 keine Gründe hervor, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstünden (Urk. 14 E. 3). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde – soweit verständlich – geltend, dass die Gesuchstellerin zu hohe Abrechnungen für selbständig Erwerbstätige ohne Angestellte ausgestellt habe. Die Steuerangaben seien seit 2004, mithin seit 20 Jahren falsch. Die Gesuchstellerin begehe Betrug (Urk. 13 S. 8; Urk. 16 S. 1). Da für die Gesuchstellerin niemand zur Verhandlung erschienen sei, habe sie Recht und es sei nur auf ihre Aussagen abzustellen (Urk. 13 S. 1). 3.3. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin hat die Säumnis der Gesuchstellerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nicht zur Folge, dass einzig auf ihre Aussagen abzustellen und ihrer Argumentation zu folgen wäre. Die Gesuchstellerin hat ihr Rechtsöffnungsgesuch begründet (Urk. 1). Diese Eingabe sowie die damit eingereichten Unterlagen waren von der Vorinstanz ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Mit ihren weiteren Ausführungen bestreitet die Gesuchsgegnerin die Richtigkeit der Sozialversicherungsbeiträge, welche die Gesuchstellerin festsetzte. Damit ist sie im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht

- 6 mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen die Beitragsverfügung geltend zu machen gewesen. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 971.05 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 13, Urk. 15 und Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 971.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib

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