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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2024 RT240142

October 25, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·938 words·~5 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240142-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. September 2024 (EB240294-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. September 2024 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2024) – für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.-- sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil; mit gleichzeitiger Verfügung wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 7 = Urk. 10). b) Gegen diesen (ihm am 24. September 2024 zugestellten; Urk. 8) Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 25. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 9): "öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken und Liegenschaften, mit Tilgung der Vermögensnachbesteuerung, per Urteil entgeltlich zu bereinigen" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2023 und vom 31. August 2023 sowie auf ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. August 2023, mit welchen dem Gesuchsgegner jeweils die Entscheidgebühren von insgesamt Fr. 800.-- (Fr. 300.--, Fr. 250.-- und Fr. 250.--) auferlegt worden seien. Diese Entscheide seien rechtskräftig und würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Forderungen seien sodann ausgewiesen und fällig. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners sei schwer verständlich. Bei seinen Ausführungen zu Vermögensverzicht an Liegenschaften etc. erschliesse sich kein Zusammenhang mit den betriebenen Forderungen; soweit mit der Formulierung "entgeltlich zu bereinigen" eine Tilgung geltend gemacht werden sollte, sei eine solche mangels Unterlagen nicht bewiesen. Damit sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 2-5). c) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners sind kaum verständlich. Sie beziehen sich wohl auf eine Verfügung vom 27. Oktober 2009 betreffend Veranlagung einer Grundstückgewinnsteuer infolge einer Abtretung einer Liegenschaft an den Gesuchsgegner sowie eine Verfügung vom 23. November 2015 betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistungen; beide Verfügungen betreffen wohl die Mutter des Gesuchsgegners (Urk. 4/2 und 4/3). Ein Zusammenhang dieser Ausführungen mit den vorliegend betriebenen Forderungen ist, wie schon die Vorinstanz erwogen hat, nicht ersichtlich. Der Antrag der entgeltlichen Bereinigung stellt sodann, soweit verständlich, keine Einwendung der Tilgung der betriebenen Forderungen dar, sondern bezieht sich anscheinend auf öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche auf den ihm abgetretenen Grundstücken lasten. Dies kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde jedenfalls nicht ersichtlich beanstandet, womit es bei diesen und der damit begründeten Rechtsöffnung bleibt. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 9). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Soweit die beantragte unentgeltliche Rechtspflege auch als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Abweisung derselben gemeint gewesen wäre, hätte sie aus dem gleichen Grund – Aussichtslosigkeit der Rechtsposition des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren – abgewiesen werden müssen. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo

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