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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.11.2024 RT240134

November 13, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,761 words·~9 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240134-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Beschluss vom 13. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 29. Juli 2024 (EB240208-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 11. April 2024 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) am Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) ihr Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 1-3A). Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurden die Parteien zur Verhandlung vom 25. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 5/1-2). Nach durchgeführter Verhandlung erliess die Vorinstanz am 29. Juli 2024 zuerst unbegründet (Urk. 10), und hernach auf Verlangen des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 11) folgende Verfügung: "1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. [Mitteilungssatz der Verfügung]" sowie folgendes Urteil (Urk. 13 = Urk. 17): "1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Dietikon, Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2024, für Fr. 3'877.20 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2024. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 260.00. 3. Die Spruchgebühr wird den Parteien je hälftig auferlegt. Sie wird vollumfänglich von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner zur Hälfte zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 440.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. [Mitteilungssatz]. 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage]." b) Gegen diese Entscheide erhob der Gesuchsgegner mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 10. September 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 15). Die Beschwerde enthält – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – folgende Anträge (Urk. 15 S. 2): " Ich verlange die unentgeltliche Rechtspflege. Ich verlange einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ich verlange, die Klage zurückzuweisen und Rechtsöffnung zu untersagen, oder das Verfahren bis zu meiner Freilassung um die Beweise vorlegen zu können zu sistieren oder mir die Möglichkeit der Beschaffung der Unterlagen einzuräumen."

- 3 c) Der Gesuchsgegner stellte in seiner Beschwerde neben den vorstehenden Anträgen ebenfalls Strafantrag gegen die Gesuchstellerin sowie die C._____ AG (Urk. 15 S. 2). Da Zivilgerichte keine Strafverfolgungsbehörden sind, ist der entsprechende Antrag für das vorliegende Rechtsmittelverfahren irrelevant und es ist nicht darauf einzutreten. Der Gesuchsgegner ist diesbezüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu verweisen. d) Sodann verlangt der Gesuchsgegner im Sinne eines Eventualantrags die Sistierung des Verfahrens, damit er Beweise vorlegen könne (Urk. 15 S. 2). Da im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel unzulässig sind (vgl. Art. 326 ZPO), ist das Verfahren auch nicht zu sistieren. e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). f) Inhaltlich muss eine Rechtsschrift stets den gebotenen Anstand wahren. Die Beschwerdeschrift enthält mehrere Ungebührlichkeiten, welche sich gegen die Justiz, namentlich gegen die vorinstanzliche Richterin richten. An sich wäre die Eingabe daher im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Verbesserung zurückzuweisen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend aber auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3, BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1, BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü-

- 4 genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). b) Die Vorinstanz erwog, dass die in Betreibung gesetzte Forderung auf dem Franchise-Vertrag vom 20. Dezember 2019 beruhe (Urk. 17 S. 3). Vertragsparteien seien ursprünglich "A'._____, Business Management" als Franchisenehmer und die C._____ AG als Franchisegeberin gewesen (Urk. 17 S. 4). Dem Franchisevertrag sei ausserdem der Gesuchsgegner als natürliche Person beigetreten, womit er seither für sämtliche Verpflichtungen aus dem Franchiseverhältnis persönlich solidarisch gehaftet habe (Urk. 17 S. 4). Später sei die Forderung infolge Forderungsabtretung vom 22. Juni 2023 auf die Gesuchstellerin übergegangen (Urk. 17 S. 4). Die Vorinstanz erwägt weiter, dass selbst wenn – wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht (Urk. 17 S. 6) – anstelle der "A'._____ Business Management" die "D._____ AG" in den Vertrag eingetreten wäre, dies nichts an der persönlichen und solidarischen Haftung des Gesuchsgegners für die Vertragsforderungen geändert hätte (Urk. 17 S. 6). Folglich erteilte die Vorinstanz mangels glaubhafter Einwendungen vonseiten des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 3'877.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Februar 2024 provisorische Rechtsöffnung (Urk. 17 S. 6). Die unentgeltliche Rechtspflege betreffend erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der tiefen Gerichtskosten davon ausgegangen werden könne, dass die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners hinreichend gegeben sei (Urk. 17 S. 7). Sodann wäre es (so die Vorinstanz) Sache des Gesuchsgegners gewesen, die nötigen Schritte hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege in die Wege zu leiten; er habe trotz seiner Inhaftierung genügend Zeit dafür gehabt (Urk. 17 S. 7). Entsprechend wies sie das Gesuch ab (Urk. 17 S. 7 f.). c) Der Gesuchsgegner behauptet in seiner Beschwerde eingangs, dass der vorgelegte Vertrag eine Fälschung sei (Urk. 15 S. 1). Diese – ohnehin unsubstantiierte – Behauptung ist neu und damit unbeachtlich (vgl. Art. 326 ZPO). Weiter führt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde aus, dass seit 1. Oktober 2021 die "D._____ AG" Vertragspartnerin und der Übertragungsvertrag unterschlagen worden sei (Urk. 15 S. 1). Die entsprechenden Handelsregistereinträge der "A._____

- 5 - Business Management" und der "D._____ AG" würden diese Darstellung plausibilisieren (Urk. 15 S. 1). Damit wiederholt der Gesuchsgegner bloss seine vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 15 S. 1 und Urk. 17 S. 6). Auf die (zutreffenden) vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Gesuchsgegner ungeachtet eines Wechsels der Vertragsparteien weiterhin persönlich solidarisch für die vertraglichen Verbindlichkeiten hafte (Urk. 17 S. 6), geht er mit keinem Wort ein. d) Der Gesuchsgegner bemängelt den vorinstanzlichen Entscheid sodann dahingehend, dass er die Gerichtskosten nicht bezahlen könne, auch wenn diese tief seien. Er verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen, weil er eine Haftstrafe verbüsse (Urk. 15 S. 1). Die Behauptung der Vorinstanz, dass die Gerichtskosten tief und daher zu bestreiten seien, sei eine Frechheit (Urk. 15 S. 1). Er habe im Gefängnis sodann kein Telefon und kein Internet, weswegen die Anwaltssuche nicht möglich sei (Urk. 15 S. 2). Ohnehin bedürfe es der richterlichen Aufforderung, um einen Rechtsvertreter beiziehen zu können (Urk. 15 S. 1). Damit wiederholt der Gesuchsgegner seine vorinstanzlichen Vorbringen zu seiner Mittellosigkeit (vgl. Urk. 17 S. 7 und Urk. 15 S. 1). Ansonsten stellt er pauschale Behauptungen auf, nimmt keinen Bezug auf die ihm konkret auferlegten Gerichtskosten von Fr. 130.–, sondern verwendet ungebührliche Kraftausdrücke, ohne zureichend darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz unter Mängeln leidet. e) Da damit die gesamte Beschwerde des Gesuchsgegners den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden: Für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung würde es an der dafür geforderten sachlichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO fehlen. Ein allzu starker Eingriff in die Rechtsposition des Gesuchsgegners drohte nicht, und es stellten sich im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, welchen der Gesuchsgegner auf sich allein gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Es mag sodann zutreffen, dass sich der Gesuchsgegner wegen der Insolvenz seiner Unternehmung(en) und seiner Inhaftierung in finanziellen Schwierigkeiten

- 6 befindet. Allerdings ist es nur richtig, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung der prozessualen Mittellosigkeit die Höhe der zu tragenden Kosten mit in Betracht zieht. Auch in Haft könnte der Gesuchsgegner mittels Arbeitsentgelt (Pekulium) genug Einkommen erwirtschaften, um für die Gerichtskosten von Fr. 130.– aufzukommen. Von der Bezahlung einer auferlegten Parteientschädigung würde ihn die Gewährung des Armenrechts ohnehin nicht befreien (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Für die Gerichtskosten war (mit der Vorinstanz) von hinreichender Leistungsfähigkeit auszugehen. Selbst wenn der inhaftierte Gesuchsgegner daran gehindert war, Beweismittel zum Nachweis der (teilweisen) Tilgung der verfahrensgegenständlichen Forderung zu beschaffen, war es ihm doch möglich und zumutbar, seine Einwendungen zu plausibilisieren. Dazu wurde ihm an der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gegeben (vgl. Prot. I S. 6 ff.). Dass die Vorinstanz die vorgebrachten Einwendungen schliesslich nicht als glaubhaft taxierte (vgl. Urk. 17 S. 6), hat sie überzeugend begründet. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'877.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 195.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Unklar ist, ob der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren stellt (vgl. Urk. 15 S. 2), oder ob seine Rechtsbegehren sich auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen. In seiner Begründung thematisiert der Gesuchsgegner nur das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 15 S. 1). Es ist damit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat. Ein allfälliges Gesuch wäre ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). c) Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 195.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'877.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 13. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: ib

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