Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2024 RT240114

August 26, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,489 words·~7 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240114-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 26. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2024 (EB240232-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 2. August 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'801.75 nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2023, Fr. 415.65 (Verzugszins vom 1. Januar 2019 bis 20. März 2020), Fr. 1'068.45 (Verzugszins vom 1. Juli 2020 bis 21. August 2023), Fr. 59.50 (Verzugszins vom 22. August 2023 bis 24. Oktober 2023) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 40.– Mahngebühr) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 6 S. 6 = Urk. 10 S. 6). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 12. August 2024 (Datum des Poststempels: 13. August 2024) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte. Zudem ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdebegründung (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass er innert laufender Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen könne (Urk. 11). Mit Eingabe vom 20. August 2024 (Urk. 12) erstattete er fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 7) eine ergänzende Beschwerde (Urk. 12). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

- 3 - 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin – bei der es sich um eine schweizerische Verwaltungsbehörde nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handle – stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine von ihr erlassene Verfügung vom 21. August 2023 betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende (Definitive Verfügung für das Jahr 2018), womit der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 6'801.75 verpflichtet worden sei sowie auf eine Verfügung vom 21. August 2023 betreffend Verzugszins für Beitragsnachforderung 2018, womit der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 1'484.10 Verzugszins verpflichtet worden sei. Der Gesuchsgegner habe mit Schreiben vom 17. November 2023 gegen die Beitragsverfügung vom 21. August 2023 Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 13. Februar 2024 sei auf die Einsprache des Gesuchsgegners nicht eingetreten worden. Gemäss Rechtskraftbescheinigung der Gesuchstellerin sei die Verfügung vom 21. August 2023 in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung vom 21. August 2023 betreffend die Verzugszinse sei gemäss Rechtskraftsbescheinigung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden. Zusammenfassend lägen somit definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor (Urk. 10 E. II. 1.2). Die Beträge seien zudem

- 4 ausgewiesen und gestützt auf die Rechtskraftsbescheinigungen sei davon auszugehen, dass die Verfügungen vom 23. August 2023 im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung am 10. November 2023 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) ohne Weiteres fällig gewesen seien (Urk. 10 E. II. 2.2). Die Mahngebühr sei weder in den Verfügungen vom 23. August 2023 festgesetzt worden, noch sei eine anderweitige Verfügung ersichtlich. Folglich sei das Begehren hinsichtlich der Mahngebühren abzuweisen (Urk. 10 E. II. 2.3). Mit Erlass der Verfügung vom 21. August 2023 sei der Gesuchsgegner ohne Weiteres in Verzug gewesen. Die Gesuchstellerin habe den vom 22. August 2023 bis 24. Oktober 2023 aufgelaufenen Verzugszins richtig mit Fr. 59.50 berechnet. Damit sei dieser Betrag ohne Weiteres ausgewiesen und es sei der Gesuchstellerin dafür Rechtsöffnung zu erteilen. Ebenso sei der laufende Verzugszins zu 5 % seit 25. Oktober 2023 auf Fr. 6'801.75 ausgewiesen und der Gesuchstellerin hierfür Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 E. II. 3.1 f.). Schlussfolgernd ergebe sich, dass der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'801.75 nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2023, Fr. 415.65 (Verzugszins vom 1. Januar 2019 bis 20. März 2020), Fr. 1'068.45 (Verzugszins vom 1. Juli 2020 bis 21. August 2023) und Fr. 59.50 (Verzugszins vom 22. August 2023 bis 24. Oktober 2023) zu erteilen sei. Im Mehrbetrag (Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 40.– Mahngebühr) sei das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen. 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, vom 1. Januar 2018 bis 2. Juli 2018 bei der Firma "B._____ AG" in C._____ angestellt gewesen zu sein, wobei er netto Fr. 31'658.– verdient habe. Vom 3. Juli 2018, 05.45 Uhr, bis 8. April 2019, 18.36 Uhr, sei er in Untersuchungshaft gewesen. In diesem Jahr sei er somit nicht selbständig erwerbend gewesen. Er verstehe daher nicht, weshalb er eine Rechnung für einen Selbständigerwerbenden erhalte. Als Beweis könne die Staatsanwaltschaft befragt werden oder das Steueramt, welches die Steuererklärung veranlasst habe (Urk. 9; Urk. 12).

- 5 - 3.3. Sämtliche dieser Ausführungen macht der Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren. Vor Vorinstanz reichte er keine Stellungnahme ein, sondern lediglich diverse Unterlagen (Urk. 5), welche jedoch aufgrund der nicht eingehaltenen Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden (Urk. 10 E. I.2). Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) sind diese erstmaligen Vorbringen im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Selbst bei deren Berücksichtigung würde dies jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Mit seinem Einwand, er sei während dieser Zeit nicht selbständig erwerbstätig gewesen, weshalb keine Beiträge geschuldet seien, bestreitet er die Richtigkeit der Beitragsverfügung vom 21. August 2023 (Urk. 2/1). Damit ist er im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen die Beitragsverfügung vom 21. August 2023 (Urk. 2/1) geltend zu machen gewesen. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'801.75 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'801.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 26. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

RT240114 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2024 RT240114 — Swissrulings