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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2024 RT240088

July 9, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·904 words·~5 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240088-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Juli 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Mai 2024 (EB240102-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Mai 2024 (nachträglich begründet) erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2024) – gestützt auf Urteile des Bundesgerichts – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'100.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2023; die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Gegen dieses Urteil (ihm am 24. Juni 2024 zugestellt; Urk. 12/2) erhob der Beklagte am 27. Juni 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

- 3 b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze sich auf drei Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Januar 2023, vom 8. Februar 2023 und vom 7. Juni 2023, in welchen dem Beklagten Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'100.-- auferlegt worden seien; diese Urteile würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2023 lediglich inhaltliche Kritik an den Entscheiden des Bundesgerichts geübt, jedoch keine der einzig möglichen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 Erwägung 2). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe die Beschwerden an das Bundesgericht als Bevollmächtigter eines seiner Klienten erhoben. In keiner der Beschwerden sei je ein Rechtsbegehren behandelt worden, sondern die Beschwerden seien als aussichtslos abgelehnt worden. Mit demselben Argument seien auch die Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand ignoriert worden. Zusätzlich seien auch an ihn als Bevollmächtigten Rechnungen gestellt worden, welche er als nicht begründet zurückweise. Eine Zahlungspflicht bestehe lediglich bei querulatorischen Eingaben oder solchen ohne neuen Erkenntniswert; auch dies müsste begründet werden, was aber in keinem Urteil je erfüllt worden sei. Schuldner sei damit vielmehr das Bundesgericht, welches Gebühren für Urteile gesprochen habe, ohne je eine Beschwerde behandelt zu haben (Urk. 13). d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden; der Schuldner kann daher bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels nichts mehr gegen die (rechtskräftig festgestellte) Forderung einwenden, sondern nur noch, dass die Forderung getilgt (bezahlt), gestundet oder verjährt sei (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorbringen des Beklagten, dass die Urteile des Bundesgerichts falsch seien und er die betriebenen Forderungen nicht schulde, können daher auch

- 4 im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Sonstige Beanstandungen konkreter vorinstanzlicher Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'100.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 15/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip

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