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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.03.2024 RT240022

March 14, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,021 words·~5 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 14. März 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Januar 2024 (EB230516-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellten mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vorinstanzlich das Gesuch, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Engstringen (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 in der Höhe von Fr. 11'999.50 nebst Zins zu 4.5 % seit 12. Oktober 2023 und für Fr. 216.80 aufgelaufener Zins bis 11. Oktober 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1, Urk. 2/1). Mit Vorladung vom 13. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz die Rechtsöffnungsverhandlung auf den 23. Januar 2024 an (Urk. 3). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung (Urk. 4), was die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Januar 2024 abwies (Urk. 5). Zur Verhandlung vom 23. Januar 2024 erschien keine der Parteien (Prot. Vi S. 3). Mit Urteil vom 24. Januar 2024 erteilte die Vorinstanz in der vorgenannten Betreibung gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 vom 18. April 2023 (Urk. 2/5) und die rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramts B._____ vom 19. Mai 2023 (Urk. 2/2, Urk. 2/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'999.50 nebst Zins zu 4.5 % seit 12. Oktober 2023 und für Fr. 216.80 Zins bis 11. Oktober 2023 (Urk. 9 = Urk. 12). b) Innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Urk. 10/2) erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Februar 2024 gegen das vorgenannte Urteil "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10/3).

- 3 d) Auf die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Rechtsmittelschriftschrift gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 12 S. 4 Dispositivziffer 6). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 27. Februar 2024 mit (Urk. 13). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Gesuchsgegnerin behauptete im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren, dass die der Betreibung Nr. … zugrundeliegende Forderung der Gesuchsteller auf steuerlichem Ermessen beruhe. Realistische Grundlagen seien dafür keine angewandt worden (Urk. 11 Ziff. 2). Dieses Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Februar 2024 ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die gemachten Behauptungen hätten bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden müssen, um Beachtung finden zu können (vgl. hierzu jedoch auch nachfolgende Erwägung 4). 4. Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder

- 4 nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide – vorliegend der rechtskräftige Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts (Urk. 2/5) und die rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramts B._____ (Urk. 2/2, Urk. 2/4) – kann jedoch nicht mehr überprüft werden. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheide zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Auch wenn das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, die Forderung der Gesuchsteller beruhe auf unrealistischen Grundlagen, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, hätte dieses Argument demnach nicht zur Gutheissung der Beschwerde geführt. 5. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Sei Sie erwähnt lediglich, ihr Verschiebungsgesuch sei abgewiesen worden, ohne daraus irgendwelche Schlüsse zu ziehen oder daran Kritik zu üben. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 11). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'999.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm

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