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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.08.2020 RT200093

August 13, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·546 words·~3 min·6

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200093-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 13. August 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Berikon, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Juli 2020 (EB200128-M)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2020, worin der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 30'909.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2019 erteilt und im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wurde (Urk. 15 Dispositivziffer 1), nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Juli 2020 (gleichentags zur Post gegeben und am 20. Juli 2020 eingegangen), in welcher er sinngemäss um Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage ersucht ("…beantrage ich, Fristerstreckung zur Vorbereitung für das weitere Vorgehen. Da während der kurzen Frist im Urteil, keine Möglichkeit bestanden hat, eine anwaltliche Vertretung zu finden…"; Urk. 14), in der Erwägung, dass mit Verfügung vom 23. Juli 2020 (Urk. 16) das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde, unter Hinweis darauf, dass die gesetzliche und damit richterlich nicht abänderbare Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien (15. Juli bis 31. Juli 2020; Art. 56 Ziff. 2 SchKG) – sich bis Mittwoch, 5. August 2020, verlängerte (Art. 63 SchKG), in der weiteren Erwägung, dass innert Frist und bis heute keine Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners eingegangen und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, da der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'909.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: am

Beschluss vom 13. August 2020 wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...