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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2020 RT200080

July 9, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,015 words·~5 min·6

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200080-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Juli 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Juni 2020 (EB200082-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2019) – gestützt auf eine Schuldanerkennung des Gesuchsgegners vom 21. Juni 2018 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'778.55 nebst 12 % Zins seit 6. Juni 2019 auf Fr. 5'151.60, Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 = Urk. 11). b) Gegen dieses ihm am 17. Juni 2020 zugestellte (Urk. 9) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 26. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 10): "Ich erhebe Beschwerde gegen den Entscheid im Urteil in Bezug auf die Parteientschädigung von 100 Franken, siehe Urteil unter Pkt. 4./4.2 die ich der Gesuchstellerin zu bezahlen habe, was ich ablehne." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf die – im Beschwerdeverfahren einzig umstrittenen – Entschädigungsfolgen, die Kosten des Verfahrens seien

- 3 dem (vollständig unterliegenden) Gesuchsgegner aufzuerlegen; antragsgemäss sei dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 11 S. 6). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als Begründung der Ablehnung der Parteientschädigung sinngemäss geltend, die Gesuchstellerin habe die Prozesskosten selber zu verantworten, denn wenn sie auf seine in seinem Schreiben an die Vorinstanz enthaltenen Anträge (Stellungnahme vom 18. Mai 2020, Urk. 6 = Urk. 12) eingegangen wäre, hätte dies nicht nochmals die Gerichte beschäftigt und weitere Kosten verursacht (Urk. 10). d) In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2020 zum Rechtsöffnungsgesuch hatte der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen Vorschlag gemacht, wonach er ihr Fr. 5'000.-- per Ende Juli 2020 zahle, sie die vorliegende Betreibung zurückziehe und die Löschung aus dem Betreibungsregister und den ihr zur Verfügung stehenden Registern veranlasse und er danach die Differenz von Fr. 778.55 plus Zins und Zinseszinsen ebenfalls bezahle, per Saldo aller Ansprüche (Urk. 6 S. 2). Dies stellt einen Vergleichsvorschlag dar. In einem Gerichtsverfahren ist keine Partei gezwungen, einen von der Gegenpartei unterbreiteten Vergleichsvorschlag zu akzeptieren. Wird so kein Vergleich geschlossen, bleibt das Verfahren strittig und sind schliesslich die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) gemäss Unterliegen bzw. Obsiegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies hat die Vorinstanz getan. Im Übrigen wären die Prozesskosten auch bei einer Annahme des Vergleichsvorschlags des Gesuchsgegners nicht anders verteilt worden, denn der Vergleichsvorschlag enthielt keine Regelung über die Prozesskosten, weshalb diese nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen gewesen wären (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Nachdem der Vergleichsvorschlag eine vollständige Anerkennung der betriebenen Forderung beinhaltet hätte (verbunden lediglich mit der Gegenleistung des Rückzugs der Betreibung und der Löschung von Registereinträgen), wäre damit auch diesfalls von einem Unterliegen des Gesuchsgegners auszugehen gewesen und wären auch diesfalls die Prozesskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen gewesen.

- 4 e) Die Beschwerde enthält sodann keine weiteren Beanstandungen gegen die Zusprechung der Prozessentschädigung, auch nicht gegen deren Höhe. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 100.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juli 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 9. Juli 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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